Sonderregeln
Körperschaftsnamen
Definition und Verwendung
1. Als Körperschaften gelten Personenvereinigungen, Organisationen und Institutionen unabhängig von ihrer juristischen Natur, die durch ihren Namen individuell bestimmbar sind und eine feste organisatorische Einheit bilden. Dazu zählen auch Organe von Gebietskörperschaften (vgl. §§ 613-615).
SW Gesellschaft Deutscher Chemiker
Personenvereinigung, ortsungebunden, individueller Name, organisatorische Einheit (vgl.
§ 606)
SW München / Bayerische Staatsbibliothek
Institution, ortsgebunden, individueller Name, organisatorische Einheit (vgl. § 605)
SW Salzburg / Salzburger Festspiele
Veranstaltungsfolge, ortsgebunden, individueller Name, organisatorische Einheit (vgl. § 607)
SW Izdatelstvo Pedagogika
Firma, ortsungebunden, individueller Name, organisatorische Einheit (vgl. § 606)
SW USA / Oberster Gerichtshof
Organ einer Gebietskörperschaft (vgl. §§ 613-615)
2. Im Zweifelsfall wird ein Begriff nicht den Körperschaften zugerechnet. Das gilt insbesondere für politische, soziale, künstlerische oder weltanschauliche Bewegungen ohne feste organisatorische Einheit, z.B. für Künstlervereinigungen, die für eine bestimmte Stilrichtung stehen (vgl. § 306a,2), und für historische Einzelereignisse (vgl. § 607, 8 und §§ 415-416).
SW s Blauer Reiter
SW s Human potential movement
Titel: Lipsia und Merkur : Leipzig und seine Messen / Klaus Metscher ; Walter
Fellmann. - 1990
SWW g Leipzig ; s Messe <Wirtschaft> ; z Geschichte
Aber:
SW c Leipzig / Leipziger Frühjahrsmesse <1983>
3. Körperschaftsschlagwörter erhalten in der SWD den Indikator k, wenn ihre Ansetzungsform mit dem Individualnamen, den Indikator c, wenn sie mit einer Gebietskörperschaft beginnen.
1. Körperschaftsnamen werden Schlagwort bei Dokumenten, in denen die Körperschaft selbst Gegenstand der Darstellung ist, nicht aber, wenn sie als Herausgeber oder Veranstalter auftritt. Ist eine Körperschaft an der Erarbeitung eines Dokuments beteiligt, so wird sie nur berücksichtigt, wenn es sich um eine Stellungnahme mit offiziellem bzw. repräsentativem Charakter handelt (vgl. § 4,2).
Titel: Max-Planck-Institut für Plasmaphysik / Reinhard
Breuer ; Uwe Schumacher. - 1982
SW Garching <München> / Max-Planck-Institut für Plasmaphysik
Aber:
Titel: ¬Die¬ Systematik im OPAC : Vorträge aus den bibliothekarischen
Arbeitsgruppen der 16. Jahrestagung der Gesellschaft für Klassifikation, Dortmund 1992. -
1993
SWW Klassifikation ; Online-Katalog ; Kongress ; Dortmund <1992>
nicht: Gesellschaft für Klassifikation ; Kongress ; Dortmund <1992>; diese ist
Veranstalter, aber nicht Gegenstand der Darstellung
2. Körperschaftsnamen werden außerdem verwendet, wenn sie zur näheren Bestimmung eines individuellen Gegenstands ohne Individualnamen notwendig sind (vgl. Produktnamen § 306a,3 und 4; Preise und Wettbewerbe § 306a,5; Periodika § 708,5 und 6; Schriftdenkmäler §§ 718-722; nicht ortsgebundene Kunstwerke § 727; Bauwerke § 730; Sammlungen § 736,6).
Ansetzung
1. Körperschaften werden mit ihrem Namen nach RAK angesetzt, soweit in den folgenden Paragraphen keine andere Regelung getroffen wird.
Wesentliches Nachschlagewerk für die Ansetzung ist die Gemeinsame Körperschaftsdatei (GKD), wobei der Name i.d.R. nach den folgenden Regeln zu strukturieren ist. Im Übrigen gilt die Liste der Nachschlagewerke" (vgl. § 9,3).
Die Bildung des Körperschaftsschlagworts erfolgt in zwei Schritten:
a) Bestimmung des Körperschaftsnamens (z.B. Bayerische Staatsbibliothek)
b) Ansetzung der Körperschaft (z.B. München / Bayerische Staatsbibliothek)
2. Abweichende Namensformen werden i.d.R. als Synonym erfasst.
Für die ggf. abweichende Ansetzungsform der GKD ist dies obligatorisch. Ist ein entsprechender GKD-Datensatz vorhanden, so wird die GKD-Nummer in einem speziellen Feld des SWD-Satzes als Verknüpfungsnummer angegeben, um die Ansetzungsform der GKD als Verweisungsform verfügbar zu machen. Falls frühere (spätere) Namensformen betroffen sind, werden ggf. mehrere GKD-Nummern erfasst.
k Confédération Générale du TravailSW
Anm.: Dies ist noch nicht realisiert, deshalb ist zwar die GKD-Nummer anzugeben, die abweichende Namensform der GKD wird aber vorläufig wie bisher als Synonymie-Verweisung erfasst.
3. Teile von Körperschaftsnamen aus Sprachen mit nicht lateinischen Schriften werden nicht der jeweiligen Umschrift nach RAK angepasst, sondern dem maßgeblichen Nachschlagewerk entnommen.
SW k Tschaikowsky-Gesellschaft
GKD 5108413-2
Q GKD
BF Tchaikovsky Society
c Tübingen / Tschaikowsky-Gesellschaft
VB p Cajkovskij, Petr I.
4. Abkürzungen von Körperschaftsnamen werden angesetzt, wenn sie in Nachschlagewerken oder den zu erschließenden Dokumenten wesentlich gebräuchlicher sind als die volle Form, die als Synonym erfasst wird. (vgl. RAK § 401,2). Dasselbe gilt entsprechend auch für Abkürzungen als Bestandteil von Körperschaftsnamen. (Zu juristischen Wendungen als Bestandteil von Körperschaftsnamen vgl. § 602,5).
Anm. 1: Die Schreibung der Abkürzungen (z.B. mit Groß- oder Kleinbuchstaben) richtet sich nach den Nachschlagewerken (vgl. RAK § 117 und § 201f.).
Anm 2: Das Präfix Sankt sowie seine fremdsprachigen Entsprechungen werden abweichend von der GKD als Bestandteil von Körperschaftsnamen ausgeschrieben. Der Name mit der abgekürzten Form wird als Synonym erfasst.
SW NATO
Q GKD
BF Nordatlantikpakt
North Atlantic Treaty OrganizationSW Komsomol
Q GKD
BF Kommunisticeskij Sojuz Molodezi
Leninistischer Kommunistischer Jugendverband der SowjetunionSW UNESCO
Q GKD
BF Vereinte Nationen / Educational, Scientific and Cultural Organization
Organisation für Erziehung, Wissenschaft und KulturAber:
SW Internationale Atomenergie-Organisation
Q GKD, M, B 1986
BF IAEA
IAEO
International Atomic Energy Agency
In den Nachschlagewerken wird hier, auch wegen der Mehrdeutigkeit der Abkürzung, die volle Form bevorzugt.
Abkürzungen werden als Synonyme erfasst, wenn sie in der GKD, einem Nachschlagewerk oder dem vorliegenden Dokument nachgewiesen sind. Gleichlautende Abkürzungen sind nicht durch Homonymenzusätze unterschieden, es sei denn, eine Abkürzung ist homonym zu einer Ansetzungsform, die i.d.R. ohne Homonymenzusatz bleibt (vgl. auch § 12,2,d).
SW Verband der Deutschen Buchdrucker
BF VdDB
SW Verein der Diplom-Bibliothekare an Wissenschaftlichen Bibliotheken
BF VdDB
Aber:
SW Hannover / Niedersächsisches Institut für Radioökologie
BF Niedersächsisches Institut für Radioökologie / Hannover
Hannover / NIR <Körperschaft
NIR <Körperschaft> / Hannover
SW NIR
BF Nahes Infrarot
SW Internationaler Bauorden
BF IBO <Körperschaft>
SW Ibo
5. Nicht berücksichtigt bei der Ansetzung des Namens werden Zählungen sowie Wendungen, die den juristischen Charakter der Körperschaft bezeichnen, es sei denn, dass sie unlösbarer Bestandteil des Namens sind oder ohne sie nicht kenntlich ist, dass es sich um eine Körperschaft handelt (vgl. RAK § 404,a und d). (Zu Weglassungen bei der Ansetzung von Organen einer Gebietskörperschaft vgl. § 614,3, einer Religionsgemeinschaft vgl. § 619,1.)
Die Entscheidung, ob eine den juristischen Charakter der Körperschaft bezeichnende Wendung als Namensbestandteil mit anzusetzen ist und ob diese Ansetzung in voller oder in abgekürzter Form erfolgt, ist nach der GKD zu treffen.
Offizielle Form Ansetzungsform Verein Deutscher Bibliothekare e.V. SW Verein Deutscher Bibliothekare Verlag Die Runde GmbH SW Verlag Die Runde Wien / II. Universitäts-Frauenklinik SW Wien / Universitäts-Frauenklinik <2> Aber: Hessische Elektrizitäts AG SW Hessische Elektrizitäts-Aktiengesellschaft Texaco Inc. SW Texaco Inc. Führungskräfte der Druckindustrie und Informationsverarbeitung e.V. SW Führungskräfte der Druckindustrie und
Informationsverarbeitung e.V.
6. Bei ortsgebundenen Körperschaften wird aus Ort und Individualnamen eine mehrgliedrige Ansetzungsform gebildet (vgl. § 605).
Orte und Ortsteile als Bestandteile des Namens nicht ortsgebundener Körperschaften werden mit angesetzt (für ortsgebundene Körperschaften vgl. § 605,3).
SW Cassa di Risparmio di Ravenna
GKD 1002928-x Cassa di Risparmio <Ravenna>
SW Berliner Missionswerk der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg
7. Für die Rechtschreibung in Körperschaftsnamen gelten die Bestimmungen in RAK §§ 117; 118. Danach werden alle Wörter außer Artikeln, Präpositionen und Konjunktionen im Innern der Namen großgeschrieben. Ansonsten gelten, unabhängig von der Typographie der Vorlage, die Rechtschreibregeln der betreffenden Sprache.
SW Verein Deutscher Ingenieure
SW Ligue Internationale contre le Racisme et l'Antisémitisme
8. Personennamen als Teil von Körperschaftsnamen werden nach den für Körperschaften geltenden Bestimmungen angesetzt.
Sind Körperschaften maßgeblich mit Personen thematisch befasst oder in anderer Weise mit ihnen verbunden, so kann das Personenschlagwort als verwandter Begriff erfasst werden (vgl. § 12,5,e).
SW k E.-T.-A.-Hoffmann-Gesellschaft
VB p Hoffmann, Ernst Theodor Amadeus
SW c Torschok / Puschkin-Museum
VB p Pukin, Aleksandr S.
SW c Stuttgart / Staatliche Akademie der Bildenden Künste / Klasse Spagnulo
VB p Spagnulo, Giuseppe
SW k Behnisch und Partner
VB p Behnisch, Günter
9. Bei der Ansetzung von Körperschaften wird der zugehörige Gattungsbegriff bzw. der übergeordnete Sachverhalt i.d.R. als mehrgliedriger Oberbegriff erfasst (vgl. § 12,4 und Praxisregeln").
SW Indian Library Association
MO Indien ; Bibliotheksverband
Bibliotheksverband ; Indien
SW Protestant Episcopal Church in the United States of America
MO USA ; Episkopalkirche
Episkopalkirche ; USA
SW Löwen / Katholieke Universiteit
MO Belgien ; Universität
Universität ; Belgien
§ 603 Deutsche oder
fremdsprachige Form des Körperschaftsnamens
Für die Ansetzung des Körperschaftsnamens gilt:
1. Gibt es einen offiziellen, d.h. von der Körperschaft selbst verwendeten deutschen Namen, so wird dieser gewählt. Die Ermittlung erfolgt gemäß der Liste der Nachschlagewerke" (vgl. § 9,3). (Zu Körperschaftsnamen, die normiert mit einer Gattungsbezeichnung angesetzt werden vgl. §§ 605,4; 614,5; 618,3.)
SW Österreichischer Gewerkschaftsbund
SW Eidgenössischer Turnverein
SW Verband Deutscher Lehrer im Ausland
2. Gibt es keinen offiziellen deutschen, aber einen im Deutschen gebräuchlichen Namen, der gemäß der Liste der Nachschlagewerke" ermittelt wird, so wird dieser gewählt. Der offizielle Name wird i.d.R. als Synonym erfasst.
SW Internationaler Gerichtshof
BF International Court of Justice / Vereinte Nationen
Vereinte Nationen / International Court of Justice
SW London / Britisches Museum
BF London / British Museum
Britisches Museum / London
SW Weltgesundheitsorganisation
BF World Health Organization
SW Nordischer Rat
BF Nordisk Råd
Nordic Council
Bei allen Beispielen erfolgte die Ansetzung nach einer deutschen Verweisungsform der GKD.
Gattungsbezeichnungen unter einer Ortseintragung in einer Enzyklopädie (z.B. hat ein Archiv") gelten nicht als Nachweis für einen im Deutschen gebräuchlichen Namen.
SW Cardiff / University of Wales
GKD 40115-8 University of Wales <Cardiff>
Q GKD, B 1986
BF University of Wales / Cardiff
Cardiff / Prifysgol Cymru
In der GKD findet sich keine deutsche Namensform. In der Ortseintragung der
einschlägigen Enzyklopädie (B 1986) ist die Angabe Univ. aufgeführt. Dies
gilt nicht als Nachweis für einen im Deutschen gebräuchlichen Namen. Gemäß § 603,3 wird der englische Name für die Ansetzung gewählt.
Eine deutschsprachige Vorlageform kann, sofern sie der Übersetzung des offiziellen Namens entspricht, als Ansetzungsform gewählt werden. (Vgl. aber §§ 605,4; 609,2,b.)
SW Erste Kroatische Sparkasse
Q Vorlage
BF Zagreb / Erste Kroatische Sparkasse
Prva Hrvatska tedionica
Eine im Deutschen gebräuchliche Namensform ist gemäß der Liste der
Nachschlagewerke" nicht zu ermitteln. Die deutschsprachige Vorlageform entspricht der
Übersetzung des offiziellen Namens.
3. Liegt weder ein offizieller deutscher Name noch eine im Deutschen gebräuchliche Bezeichnung vor und gehört der offizielle Name einer germanischen oder romanischen Sprache an, so wird der offizielle Name gemäß der Liste der Nachschlagewerke" (vgl. § 9,3) gewählt.
SW Associated Press
BF AP
SW Russell Sage Foundation
SW Dansk Etnografisk Forening
SW Ente Nazionale Idrocarburi
BF ENI <Körperschaft>
SW Lissabon / Laboratorio Nacional de Engenharia Civil
SW New York <NY> / Metropolitan Museum of Art / Bibliothek
4. Gehört der offizielle Name einer sonstigen europäischen oder einer außereuropäischen Sprache an und gibt es keine im Deutschen gebräuchliche Bezeichnung, so wird soweit möglich ein englischer oder französischer Name gemäß der Liste der Nachschlagewerke" (vgl. § 9,3) gewählt. Der offizielle Name wird i.d.R. als Synonym erfasst.
SW Society of Cypriote Studies
BF Hetaireia Kypriako n Spudo n
SW Ungarn / Central Statistical Office
BF Ungarn / Központi Statisztikai Hivatal
Központi Statisztikai Hivatal / Ungarn
SW Japanese Society for Bacteriology
BF Nihon-Saikin-Gakkai
SW Belgrad / Institut Mathématique
BF Belgrad / Matematic ki Institut
5. Trifft keiner der Fälle 1 bis 4 zu, so ist der offizielle fremdsprachige bzw. der vorliegende Name zu wählen.
SW Slovenská Spolocnost Antropologická
SW Ankara / Millî Folklor Enstitüsü
§ 604 Körperschaften mit
offiziellen Namen in mehreren Sprachen
Führt eine Körperschaft gleichzeitig offizielle Namen in mehreren Sprachen, so wird der für die Ansetzungsform heranzuziehende Name analog zu § 603 und RAK § 406 bestimmt nach der Rangfolge
- offizieller deutscher Name,
- im Deutschen gebräuchliche Bezeichnung,
- offizieller Name in Englisch, danach in Französisch,
- sonst der offizielle Name in der geläufigeren Sprache vor der weniger geläufigen.
SW Internationale Architektenunion
BF International Union of Architects
Union Internationale des ArchitectesSW Juridiska Föreningen i Finland
BF Suomalainen Lakimiesten YhdistysSW Bilbao / Academia de la Lengua Vasca
BF Bilbao / Euskaltzaindia
§ 605 Ortsbindung von
Körperschaften
1. Als ortsgebundene Körperschaften gelten
a) alle lokalen Organisationen, z.B. Vereine und Verbände eines Ortes.
b) alle Körperschaften, zu deren wesentlichem Bestand eine ortsfeste Einrichtung gehört: Akademien, Hochschulen und ihre Einrichtungen, Theater, Orchester, Schulen, Bibliotheken, Archive, Museen, Observatorien, Versuchs- und Forschungsanstalten, Institute, Botanische und Zoologische Gärten, Krankenhäuser und Heime.
c) nicht zentrale Organe einer Gebietskörperschaft (vgl. § 615).
d) lokale Einheiten einer Religionsgemeinschaft (vgl. § 618,2).
e) Veranstaltungen, die ganz oder überwiegend an einem Ort stattfinden (vgl. § 607).
Anm.: Die Liste in RAK § 413,1, Anm. findet keine Anwendung.
2. Ortsgebundene Körperschaften werden als mehrgliedrige Schlagwörter mit dem Ort als erstem und dem Körperschaftsnamen als zweitem Glied angesetzt. (Zur Ansetzung des Körperschaftsnamens vgl. §§ 602-604, zur Ansetzung der Ortsnamen vgl. §§ 202 und 209). Der Name der Körperschaft mit dem Ort als zweitem Glied wird als Synonym erfasst.
SW Rothenburg <Tauber> / Verein Alt-Rothenburg
BF Verein Alt-Rothenburg / Rothenburg <Tauber>
SW Montpellier / Société Archéologique de Montpellier (lokaler Verein)
BF Société Archéologique de Montpellier / Montpellier
SW Göttingen / Akademie der Wissenschaften
BF Akademie der Wissenschaften / Göttingen
SW London / Tate Gallery
BF Tate Gallery / London
SW Hamburg / Meteorologisches Observatorium
BF Meteorologisches Observatorium / Hamburg
SW Paris / Musée des Arts Décoratifs
BF Musée des Arts Décoratifs / Paris
3. Orte und Ortsteile am Beginn und am Ende von Namen
ortsgebundener Körperschaften
- auch in adjektivischer Form - werden mit angesetzt, auch dann, wenn nicht zweifelsfrei
feststellbar ist, ob sie zum Namen gehören. (Vgl. aber §§ 605,4;
609,2; 618,3.)
Offizielle Form Ansetzungsform Hamburger Sportverein SW Hamburg / Hamburger Sportverein Musikverein Sigmarszell SW Sigmarszell / Musikverein Sigmarszell
4. Universitäten, allgemeine technische Hochschulen und Gesamthochschulen des deutschen Sprachgebietes werden i.d.R. mit ihrem Sitz und Universität, Technische Hochschule bzw. Technische Universität oder Gesamthochschule als zweitem Glied angesetzt (vgl. RAK § 402). Der offizielle Name wird als Synonym erfasst.
SW Frankfurt <Main> / Universität
BF Frankfurt <Main> / Johann-Wolfgang-Goethe-Universität
SW Zürich / Technische Hochschule
BF Zürich / Eidgenössische Technische Hochschule
ETH / Zürich
Zürich / ETH
Aber:
SW Hamburg / Universität der Bundeswehr (spezielle Art einer Universität)
BF Universität der Bundeswehr / Hamburg
Universitäten außerhalb des deutschen Sprachraums werden in der Form Ort / Individualname gemäß den vorstehenden Regeln angesetzt. Wenn allerdings die Übersetzung des Namens nur aus dem Wort Universität und dem Ortsnamen besteht (das gilt auch für das italienische Università degli Studi) wird Ort / Universität angesetzt. Die originalsprachige Namensform wird als Synonym erfasst. Gibt es mehrere Universitäten an einem Ort, so dass die Ansetzungsform mit Universität homonym mit der Schlagwortkette Ort ; Sachschlagwort wäre, so wird der Form Ort / Universität der Ortsname im zweiten Glied hinzugefügt (vgl. § 602,6).
SW Coventry / University of Warwick
SW Perm / A. M. Gorkii State University
BF Perm / Gosudarstvennyi Universitet Imeni A. M. Gorkogo
SW Göteborg / Universität
BF Göteborg / Universitet
SW Istanbul / Universität Istanbul
BF Istanbul / Istanbul Üniversitesi
Da es in Instanbul mehrere Universitäten gibt, muss hier der Ortsname als Teil des
Individualnamens mit angesetzt werden.
5. Hat eine ortsgebundene Körperschaft mehrere Ortssitze oder sind ihr weitere ortsgebundene Körperschaften an anderen Orten untergeordnet, so wird die Teilkörperschaft bzw. untergeordnete Körperschaft stets mit dem Ort angesetzt, an dem sie ihren Sitz hat.
Für die Gesamtkörperschaft und den Körperschaftsteil am Hauptsitz wird dasselbe Schlagwort verwendet.
a) Haupt- und Nebensitz
Bei einer ortsgebundenen Körperschaft mit Hauptsitz und Nebensitzen wird der Körperschaftsteil am Nebensitz mit diesem angesetzt. Hauptsitz und Nebensitze werden durch assoziative Verweisungen verbunden.
SW Düsseldorf / Deutsche Oper am Rhein (Hauptsitz und
Gesamtkörperschaft)
VB Duisburg / Deutsche Oper am Rhein
SW Duisburg / Deutsche Oper am Rhein (Nebensitz)
VB Düsseldorf / Deutsche Oper am Rhein
b) Unterordnung
Bei ortsgebundenen Körperschaften mit untergeordneten ortsgebundenen Körperschaften an anderen Orten wird unterschieden (vgl. § 609)
selbständige Ansetzung der untergeordneten Körperschaft:
Die übergeordnete Körperschaft mit dem nach Schrägstrich nachgestellten Namen der untergeordneten Körperschaft als zweitem Glied wird als Synonym erfasst.
SW Schnaittach / Jüdisches Museum Franken
BF Fürth <Bayern> / Jüdisches Museum Franken / Außenstelle Schnaittach
unselbständige Ansetzung der untergeordneten Körperschaft:
Die Ansetzung erfolgt mit dem jeweiligen Ortssitz und dem Namen der übergeordneten Körperschaft als zweitem sowie dem Namen der untergeordneten Körperschaft als drittem Glied. Von der nicht gewählten Form als Abteilung der übergeordneten Körperschaft wird verwiesen. Dem Namen der untergeordneten Körperschaft wird dabei i.d.R. der Ortsname beigefügt.
SW Sankt Petersburg / Russische Akademie der
Wissenschaften / Bibliothek
BF Moskau / Russische Akademie der Wissenschaften / Sankt Petersburg / Bibliothek
keine Beifügung des Ortsnamens wegen Normierung nach § 605,3
6. Ortsgebundene Körperschaften werden i.d.R. mit der aktuellen Namensform des Ortes angesetzt, an dem sie ihren Sitz haben. Der frühere Ortsname mit dem Namen der Körperschaft als zweitem Glied wird als Synonym erfasst, sofern die Körperschaft bereits während der Geltungsdauer des früheren Ortsnamens Bestand hatte. Körperschaften, die zu bestehen aufhörten, als der frühere Ortsname noch galt, werden jedoch mit diesem angesetzt. Der spätere Ortsname mit dem Namen der Körperschaft als zweitem Glied wird i.d.R. als Synonym erfasst.
SW Berlin / Deutsches Theater
BF Berlin <Ost> / Deutsches Theater
Aber:
SW Wiblingen / Kloster
BF Ulm-Wiblingen / Kloster
Das Kloster wurde aufgelöst, bevor Wiblingen als Stadtteil zu Ulm kam.
7. Körperschaften, bei denen als Sitz ein unselbständiger Ortsteil angegeben ist, werden i.d.R. mit dem Namen des Hauptorts als erstem Glied angesetzt. Ist der Ortsteil aber als Standort der Körperschaft sehr viel bekannter oder ist er zur Unterscheidung von einer anderen gleichnamigen Körperschaft notwendig, so wird er mit angesetzt (vgl. § 209).
SW Bonn / Helmholtz-Gymnasium
BF Bonn-Duisdorf / Helmholtz-Gymnasium
Aber:
SW London-Wimbledon / All-England Lawn Tennis Championships
SW München / Sankt Michael <Pfarrei>
SW München-Perlach / Sankt Michael <Pfarrei>
§ 606 Nicht ortsgebundene
Körperschaften
1. Als nicht ortsgebundene Körperschaften gelten
a) alle nicht lokalen Personenvereinigungen und Vereinigungen von Körperschaften selbst, z.B. Ausschüsse, Kommissionen, Stiftungen, Gesellschaften, Vereine, Verbände, Parteien, berufsständische Kammern, Musikgruppen und andere Künstlervereinigungen, zu deren wesentlichem Bestand keine ortsfeste Einrichtung gehört.
Bundesverband Deutscher BankenSW
SW Fondation Maeght
SW Geological Society of China
SW Union des Démocrates pour la République
SW Basler Missionsgesellschaft
SW Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
b) Gewerbebetriebe und gemeinwirtschaftliche Betriebe, z.B. Industrie- und Handelsbetriebe, Banken, Sparkassen, Versicherungsanstalten und -gesellschaften (abweichend von RAK § 413,1,Anm.) sowie Rundfunk- und Fernsehanstalten, öffentliche Dienstleistungs- und Versorgungsbetriebe.
SW Friedrich Pustet <Firma>
SW Daimler-Benz-Aktiengesellschaft
SW Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
SW ZDF
SW Wasserwerk Mannheim
SW Frankfurter Verkehrs- und Tarifverbund
c) personelle Einheiten einer Religionsgemeinschaft (Orden u.ä. vgl. § 618,4).
Anm.: Als nicht ortsgebundene Körperschaften werden im Allgemeinen auch nicht lokale Körperschaften behandelt, deren Name folgende Bezeichnungen enthält: Arbeitsbereich, Ausschuss, Bund, Gemeinschaft, Genossenschaft, Gesellschaft, Gewerkschaft, Gruppe, Klub, Komitee, Kommission, Kreis, Kuratorium, Rat, Stiftung, Verband, Verein, Vereinigung und die ihnen entsprechenden fremdsprachigen Bezeichnungen. Das gilt auch für Zusammensetzungen wie Arbeitskreis, Berufsgenossenschaft usw. Die Liste in RAK § 414,1,Anm. findet keine Anwendung.
2. Nicht ortsgebundene Körperschaften werden mit ihrem Namen angesetzt. Soweit sinnvoll wird der Ortssitz bzw. der Wirkungsbereich mit dem Körperschaftsnamen als zweitem Glied als Synonym erfasst.
SW Waldorf-Astoria Hotel
BF New York <NY> / Waldorf-Astoria Hotel
SW Democrazia Cristiana
BF Italien / Democrazia Cristiana
SW Handwerkskammer für Mittelfranken
BF Nürnberg / Handwerkskammer für Mittelfranken
Mittelfranken / Handwerkskammer für Mittelfranken
Ein orts- oder regional gebundener Teil einer nicht ortsgebundenen Körperschaft wird mit dem Namen der Körperschaft mit dem die Unterordnung bezeichnenden Teil des Körperschaftsnamens einschließlich des Ortes oder der Region als zweitem Glied angesetzt. Der Ort oder die Region mit dem Namen der Körperschaft als zweitem Glied und der Bezeichnung für die Unterordnung als drittem Glied werden als Synonym erfasst (vgl. auch § 609).
SW Deutscher Alpenverein / Sektion Tübingen
BF Tübingen / Deutscher Alpenverein / Sektion Tübingen
SW Christlich-Demokratische Union Deutschlands / Landesverband Hessen
BF Hessen / Christlich-Demokratische Union / Landesverband Hessen
SW Sozialdemokratische Partei Deutschlands / Ortsverein Itzehoe
BF Itzehoe / Sozialdemokratische Partei Deutschlands / Ortsverein Itzehoe
Besteht der Name der untergeordneten Körperschaft nur aus dem der übergeordneten Körperschaft und dem Ort, so ist die Körperschaft selbständig anzusetzen.
SW Malteser-Hilfsdienst Memmingen
BF Memmingen / Malteser-Hilfsdienst Memmingen
1. Veranstaltungen werden wie Körperschaften behandelt. Als Veranstaltungen gelten Kongresse, Messen, Festwochen, Auktionen, Volksfeste, sportliche Veranstaltungen, Ausstellungen usw. (Ausstellungskataloge vgl. § 504,3; Preise und Wettbewerbe vgl. § 306a,5; historische Einzelereignisse vgl. §§ 415a; 601,2.)
Anm.: Kongresse im Sinne dieses Regelwerks sind zeitlich begrenzte Zusammenkünfte von Personen oder Körperschaften zu wissenschaftlichen, kulturellen, politischen, wirtschaftlichen, religiösen, sozialen u.ä. Zwecken, z.B.Tagungen, Konferenzen, Kolloquien, Symposien u.ä. (vgl. auch RAK §§ 679-681; dort werden jedoch einige Veranstaltungen per Definition nicht als solche angesehen). Zu Kongressschriften vgl. § 504,3.
2. Eine Erschließung mit dem Namen der Körperschaft erfolgt nur dann, wenn die Veranstaltung selbst Gegenstand der Darstellung ist (vgl. § 601a,1).
Titel: ¬Das¬ Buch der Frankfurter Buchmesse / Text: Wolf
Krämer. - 1996
SW Frankfurt <Main> / Frankfurter Buchmesse <1996>
3. Veranstaltungen werden als ortsgebundene Körperschaften angesetzt, sofern sie ganz oder überwiegend an einem Ort stattfinden. Handelt es sich um eine Folge von Veranstaltungen am gleichen Ort, so wird bei der einzelnen Veranstaltung das Veranstaltungsjahr als Homonymenzusatz zum Namen hinzugefügt. (Veranstaltungen einer Körperschaft ohne individuellen Namen vgl. § 607,7.)
Der Name der Veranstaltung mit dem Ort als zweitem Glied wird i.d.R. als Synonym erfasst.
SW Frankfurt <Main> / Frankfurter Buchmesse (Zusammenfassung)
BF Frankfurter Buchmesse / Frankfurt <Main>
SW Frankfurt <Main> / Frankfurter Buchmesse <1994> (einzelne
Veranstaltung)
BF Frankfurter Buchmesse <1994> / Frankfurt <Main>
4. Einzelveranstaltungen aus Veranstaltungsfolgen an wechselnden Orten werden nach der Grundregel mit dem Veranstaltungsort und dem Namen der Veranstaltung als zweitem Glied sowie dem Veranstaltungsjahr als Homonymenzusatz angesetzt. Der Name der Veranstaltung mit dem Veranstaltungsjahr als Homonymenzusatz und dem Ort als zweitem Glied wird als Synonym erfasst, ebenso soweit sinnvoll der Name mit einer Zählung als Homonymenzusatz. (Veranstaltungsfolgen einer Körperschaft ohne individuellen Namen vgl. § 607,7.)
Titel: Kirche und Stadt : Dokumentation über den 15.
Evangelischen Kirchbautag, Dortmund 1973. - 1974
SW Dortmund / Evangelischer Kirchbautag <1973>
BF Evangelischer Kirchbautag <1973> / Dortmund
Dortmund / Evangelischer Kirchbautag <15, 1973>
Evangelischer Kirchbautag <15, 1973> / Dortmund
5. Veranstaltungsfolgen an wechselnden Orten als Gesamtheit werden nur mit ihrem Namen angesetzt.
Titel: ¬An ¬ approved history of the Olympic games / by
Bill Henry & Patricia Henry Yeomans. - 1984
SWW Olympische Spiele ; Geschichte
6. Veranstaltungen, die gleichzeitig an mehreren Orten stattfinden (oder sich über einen größeren Raum erstrecken), gelten nicht als ortsgebunden und werden mit dem individuellen Namen angesetzt. Das gilt nicht, wenn einer der Veranstaltungsorte als Hauptort hervortritt.
SW Tour de France <1980>
SW Rallye Monte Carlo < 1982>
SW Fußballweltmeisterschaft <1978>
BF Argentinien / Fußballweltmeisterschaft <1978>
Aber:
Titel: ¬Die¬ Spiele der XX. Olympiade, München, Kiel 1972. - 1972
SW München / Olympische Spiele <1972>
BF Olympische Spiele <1972> / München
München tritt gegenüber Augsburg und Kiel als Hauptveranstaltungsort hervor.
7. Hat die Veranstaltung einer Körperschaft keinen individuellen Namen, so wird sie mit dem Körperschaftsnamen angesetzt. Der Veranstaltungsort mit der gewählten Ansetzung als zweitem Glied kann als Synonym erfasst werden. (Zu Synoden und Konzilien vgl. die Praxisregel" § 415,2.)
Titel: Parteitag der Sozialdemokratischen Partei
Deutschlands : 19. bis 23. April 1982 München, Olympiahalle. - 1982
SW Sozialdemokratische Partei Deutschlands / Parteitag <1982>
BF München / Sozialdemokratische Partei Deutschlands / Parteitag <1982>
8. Veranstaltungen und Veranstaltungsfolgen mit großer allgemeinpolitischer bzw. religiöser Bedeutung, und zwar sowohl historische als auch solche der Gegenwart, werden mit ihrem Namen angesetzt, soweit sie in den Nachschlagewerken unter einem individuellen Namen nachweisbar sind (vgl. §§ 415; 415a,1). Bieten die Nachschlagewerke keinen Nachweis, so wird gemäß § 607,3-7 angesetzt.
SW Vatikanisches Konzil <1962-1965>
Q GKD, B 1986
BF Concilium Vaticanum <1962-1965>
Vaticanum II
Zweites Vatikanisches Konzil
SW Wiener Kongress
Q M
BF Wien / Wiener Kongress <1814-1815>
§ 608 Untergeordnete
Körperschaften
1. Als untergeordnet gelten Körperschaften, die einer oder mehreren anderen Körperschaften unterstellt oder zugehörig sind.
2. Zur Ansetzung der Organe einer Gebietskörperschaft vgl. §§ 614; 615, einer militärischen Körperschaft vgl. § 616, einer Religionsgemeinschaft vgl. § 619.
§ 609 Selbständige oder
unselbständige Ansetzung bei Unterordnung unter eine Körperschaft
1. Körperschaften, die einer Körperschaft unterstellt oder zugehörig sind, werden selbständig angesetzt, wenn ihr Name
a) ohne den der übergeordneten Körperschaft eine ausreichende, allein zitierfähige Bezeichnung ergibt,
SW Dresden / Rüstkammer
BF Dresden / Staatliche Sammlungen / Rüstkammer
b) mit dem Namen der übergeordneten Körperschaft nach der geltenden Rechtschreibung in ununterbrochener Buchstabenfolge geschrieben werden kann,
SW Greifswald / Universitätsbibliothek
BF Greifswald / Universität / Universitätsbibliothek
SW Eichstätt / Diözesanarchiv Eichstätt
BF Eichstätt <Diözese> / Domkapitel / Archiv
c) nur Teile des Namens der übergeordneten Körperschaft enthält, aus denen nicht hervorgeht, dass es sich um eine Körperschaft handelt (vgl. auch RAK § 429).
SW Frankfurt <Main> / Max-Planck-Institut für
Hirnforschung
BF Max-Planck-Institut für Hirnforschung / Frankfurt <Main>
Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der
Wissenschaften / Max-Planck-Institut für Hirnforschung
Die für die Ansetzung nicht berücksichtigte unselbständige Form wird als Synonym erfasst, wenn der Name der übergeordneten Körperschaft in der Vorlage oder der GKD genannt ist (vgl. oben).
2. Die Ansetzung erfolgt i.d.R. unselbständig, d.h. als Abteilung der übergeordneten Körperschaft, wenn der Name
a) mit Bezeichnungen gebildet ist, die eindeutig eine Unterordnung zum Ausdruck bringen, wie z.B. Abteilung, Direktion, Klasse, Sektion, Zweigstelle und entsprechende fremdsprachige Bezeichnungen,
SW Rockefeller Foundation / International Health Division
SW Berlin / Akademie der Künste / Sektion für Dichtkunst
b) mit Bezeichnungen gebildet ist, die häufig eine Unterordnung zum Ausdruck bringen, wie z.B. Arbeitsgemeinschaft, Arbeitskreis, Ausschuss, Beirat, Fakultät, Gruppe, Kommission, Komitee, Lehrstuhl, Projekt, Seminar und entsprechende fremdsprachige Bezeichnungen (vgl. RAK § 430).
SW Frankenbund / Gruppe Bamberg
Besteht der Name nur aus den Bezeichnungen Bibliothek oder Archiv bzw. entsprechenden fremdsprachigen Benennungen und dem Namen der übergeordneten Körperschaft, erfolgt die Ansetzung ebenfalls i.d.R. unselbständig als Abteilung der übergeordneten Körperschaft, bei fremdsprachigen Namen i.d.R. mit der ins Deutsche übersetzten Form Bibliothek bzw. Archiv.
SW London / Royal Society / Bibliothek
BF London / Royal Society / Library
SW Prag / Karls-Universität / Archiv
BF Prag / Archiv Univerzity Karlovy
Eine Synonymie-Verweisung von der Abteilung mit der übergeordneten Körperschaft als zweitem Glied wird bei Bedarf gemacht, entfällt aber bei dreistufig angesetzten ortsgebundenen Körperschaften.
SW Deutsche Gesellschaft für Betriebswirtschaft /
Arbeitsausschuss Fertigungswirtschaft
BF Arbeitsausschuss Fertigungswirtschaft / Deutsche Gesellschaft für
Betriebswirtschaft
SW Daressalam / Universität / Faculty of Engineering
3. Im Zweifelsfall wird eine untergeordnete Körperschaft selbständig angesetzt.
Anm.: Ist eine untergeordnete Körperschaft in der GKD enthalten, so wird die Entscheidung für selbständige bzw. unselbständige Ansetzung von dort übernommen.
4. Bei der Ansetzung der untergeordneten Körperschaft wird der in ihrem Namen enthaltene Name der übergeordneten Körperschaft i.d.R. sowohl bei selbständiger als auch bei unselbständiger Ansetzung weggelassen.
5. Die Form unter Einschluss des Namens der übergeordneten Körperschaft kann dabei als Synonym erfasst werden. Dies geschieht i.d.R. dann, wenn die übergeordnete Körperschaft am Anfang des Namens der untergeordneten als eine Folge von Initialen oder ähnliche Buchstabenfolge genannt ist.
Anm.: Zu weiteren Namensbestandteilen, die bei der Ansetzung nicht berücksichtigt werden, vgl. § 602,5.
§ 610 Selbständige oder
unselbständige Ansetzung bei Unterordnung unter mehrere Körperschaften
Körperschaften, die zwei oder mehreren Körperschaften direkt unterstellt oder zugehörig sind, werden i.d.R. selbständig angesetzt. Dabei entfallen die Namen der übergeordneten Körperschaften im Namen der untergeordneten, es sei denn deren Name ergibt ohne sie keine ausreichende Bezeichnung oder es wird durch Wörter wie z.B. gemeinsam und fremdsprachige Entsprechungen die Zugehörigkeit zu mehreren Körperschaften ausgedrückt. Der Name der übergeordneten Körperschaften mit der untergeordneten als Abteilung wird i.d.R. als Synonym erfasst (vgl. RAK §§ 433; 434).
SW Gemeinsamer Ausschuss des Deutschen Bundestages und des
Bundesrates nach Artikel 77 des Grundgesetzes
BF Deutschland / Vermittlungsausschuss
Deutschland / Bundestag / Gemeinsamer Ausschuss des
Deutschen Bundestags und des Bundesrates nach Artikel 77 des Grundgesetzes
Deutschland / Bundesrat / Gemeinsamer Ausschuss des
Deutschen Bundestages und des Bundesrates nach Artikel 77 des Grundgesetzes
Deutschland / Gemeinsamer Ausschuss des Deutschen
Bundestages und des Bundes rates nach Artikel 77 des Grundgesetzes
SW Deutsche Elektrotechnische Kommission
BF Berlin / Deutsches Institut für Normung / Deutsche Elektrotechnische Kommission
Verband Deutscher Elektrotechniker / Deutsche Elektrotechnische Kommission
§ 611 Namensänderungen von
Körperschaften
Hat eine Körperschaft im Laufe der Zeit verschiedene Namen angenommen, so wird i.d.R. der neueste als Ansetzungsform gewählt. Die früheren Namen werden als Synonyme erfasst.
SW Traunstein / Chiemgau-Gymnasium
BF Traunstein / Oberrealschule Traunstein
Ist die Namensänderungs allerdings mit einer grundlegenden Änderung des Charakters bzw. der Identität der Körperschaft verbunden, so werden früherer und späterer Name nebeneinander angesetzt und durch chronologische Verweisungen verbunden (vgl. § 12,7). Im Zweifelsfall wird keine grundlegende Veränderung angenommen.
Grundlegende Änderungen des Charakters oder der Identität der Körperschaft, die nicht mit einer Namensänderung verbunden sind, werden nicht berücksichtigt.
Anm.: Im Unterschied zu RSWK wird nach RAK für die Ansetzung im Allgemeinen jeweils derjenige Name benutzt, den die Körperschaft zu dem Zeitpunkt ihrer Beteiligung am Zustandekommen der zu katalogisierenden Veröffentlichung geführt hat (vgl. RAK §§ 407-409).
1. Nicht als wesentliche Änderung gelten Namensänderungen infolge
- Änderung von selbständig zu unselbständig und umgekehrt,
SW Leipzig / Sächsische Akademie der Wissenschaften /
Historische Kommission
BF Leipzig / Sächsische Kommission für Geschichte *Name 1896-1945
Sächsische Kommission für Geschichte / Leipzig
- Änderung von ortsgebunden zu nicht ortsgebunden und umgekehrt,
SW Sozialdemokratische Partei Deutschlands / Ortsverein
Nördlingen
BF Nördlingen / Sozialdemokratischer Verein
Sozialdemokratischer Verein / Nördlingen
- Änderung von Organ zu Nichtorgan und umgekehrt,
SW Österreich / Bundesamt für Agrarbiologie
BF Linz / Landwirtschaftlich-chemische Versuchsanstalt
- Ortswechsel bei ortsgebundenen Körperschaften.
SW LosAngeles <Calif.> / J. Paul Getty Museum
BF J. Paul Getty Museum / LosAngeles <Calif.>
Malibu Beach <Calif.> / J. Paul Getty Museum
2. Als wesentliche Änderung gelten Namensänderungen infolge
- grundlegender Änderung des Selbstverständnisses oder des Aufgabenbereiches der Körperschaft
SW OEEC
CF später OECD
SW OECD
CF früher OEEC
- Teilungen und Zusammenschlüssen, Abspaltungen, Aufspaltungen, Änderungen bei Aufgabenbereichen von Ministerien,
SW Cham <Oberpfalz> /
Joseph-von-Fraunhofer-Gymnasium
CF früher Cham <Oberpfalz> / Gymnasium Cham
SW Cham <Oberpfalz> / Robert-Schuman-Gymnasium
CF früher Cham <Oberpfalz> / Gymnasium Cham
SW Hennebergisch-Fränkischer Geschichtsverein
CF früher Verein für Sachsen-Meiningische Geschichte und Landeskunde
SW Verein für Sachsen-Meiningische Geschichte und Landeskunde
CF später Hennebergisch-Fränkischer Geschichtsverein
SW UNISON
CF früher National and Local Government Officers Association
CF früher Confederation of Health Service Employees
CF früher National Union of Public Employees
- Namensänderungen, bei denen dazwischen eine Neugründung stattgefunden hat.
SW Deutscher Turnerbund
H 1950 neu gegründet, versteht sich als Nachfolgeorganisation der Deutschen
Turnerschaft
BF Deutschland / Deutscher Turnerbund
CF früher Deutsche Turnerschaft
SW Deutsche Turnerschaft
H 1934 in den Deutschen Reichsbund für Leibesübungen eingegliedert, 1936
Selbstauflösung, 1950 unter dem Namen Deutscher Turnerbund neu gegründet
CF später Deutscher Turnerbund
§ 612 Homonyme
Körperschaftsnamen
1. Gleichnamige Körperschaftsnamen werden durch Homonymenzusätze unterschieden. Diese müssen dabei i.d.R. der jeweiligen Ansetzungsform der SWD entsprechen. Als Homonymenzusatz wird eine geeignete Angabe gewählt. (Zur Zählung als Unterscheidungsmerkmal vgl. § 602,5.) Ist eine der homonymen Körperschaften sehr viel bekannter als die anderen, so entfällt bei ihrer Ansetzungsform der Homonymenzusatz.
SW Deutsche Reichsbahn
SW Deutsche Reichsbahn <Deutschland, DDR>
SW Labour Party
SW Labour Party <Irland>
SW Labour Party <Neuseeland>
SW Max-Niemeyer-Verlag <Halle, Saale>
SW Max-Niemeyer-Verlag <Tübingen>
SW Schützenhof <Preetz>
SW Partito Popolare Italiano <1919-1926>
SW Partito Popolare Italiano <1994- >
SW New York <NY> / School of Education <Fordham University>
SW New York <NY> / School of Education <New York University>
SW Frankfurt <Main> / Pädagogische Arbeitsstelle <Deutscher
Volkshochschulverband>
SW Frankfurt <Main> / Pädagogische Arbeitsstelle <Hessischer
Landesverband für Erwachsenenbildung>
SW Stuttgart / Universität
SW Stuttgart / Universität <1781-1794>
2. Ist ein Körperschaftsname zu Schlagwörtern anderer Schlagwortkategorien homonym, so wird er i.d.R. durch Homonymenzusätze wie <Körperschaft>, <Firma>, <Künstler-vereinigung>, <Musikgruppe> usw. unterschieden.
SW Brücke
ohne Homonymenzusatz für das Bauwerk
SW Brücke <Künstlervereinigung>
SWW Preußen ; Herrenhaus
für Herrenhäuser in Preußen
SW Preußen / Herrenhaus <Körperschaft>
SW Bauhaus <Musikgruppe>
SW Sans Pareil <Firma>
BF Paris / Sans Pareil <Firma>
Aber:
SW Weimar / Stadtrat
daneben:
SW s Stadtrat
1. Gebietskörperschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Gebietshoheit einen räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebiets sowie dessen Bewohner als gesetzliche Mitglieder ihrer Organisation erfasst, z.B. Bund, Länder, Regierungsbezirke, Landkreise, Gemeinden und die ihnen entsprechenden Institutionen in anderen Staaten.
Ein Gliedstaat oder Verwaltungsbezirk, dessen Name mit einem die Art der Einheit bezeichnenden Ausdruck beginnt, z.B. Kanton, Regierungsbezirk, Kreis, wird unter dem um diesen Ausdruck verkürzten Namen angesetzt, es sei denn, dass der Rest des Namens nicht für sich allein bestehen kann (vgl. RAK § 441).
2. Gebietskörperschaften werden als geographische Schlagwörter behandelt und erhalten den Indikator g (vgl. §§ 201ff.).
3. Regionale Einheiten von Religionsgemeinschaften vgl. § 618,1.
§ 614 Organe einer
Gebietskörperschaft
1. Als Organe einer Gebietskörperschaft im Sinne dieses Regelwerks gelten Parlamente, Regierungen, Ministerien und vergleichbare Institutionen auf Landes- und Kreisebene, Bundesgerichte und Oberste Landesgerichte, ferner die der Gebietskörperschaft nachgeordneten Behörden, deren räumliche Zuständigkeit die gesamte Gebietskörperschaft umfasst.
2. Organe einer Gebietskörperschaft werden i.d.R. als deren Abteilung angesetzt und erhalten den Indikator c. Die Wahl der Sprache erfolgt nach § 603 (vgl. RAK §§ 448-453). Der Name des Organs mit der Gebietskörperschaft als zweitem Glied wird als Synonym erfasst.
SW Wiesbaden / Stadtrat
BF Stadtrat / Wiesbaden
SW USA / Oberster Gerichtshof
BF USA / Supreme Court
Oberster Gerichtshof / USA
Supreme Court / USA
SW Großbritannien / Department of Employment and Productivity
BF Department of Employment and Productivity / Großbritannien
SW Schweden / Reichstag
BF Reichstag / Schweden
Riksdagen / Schweden
Schweden / Riksdagen
SW Frankreich / Nationalversammlung
BF Assemblée Nationale / Frankreich
Frankreich / Assemblée Nationale
Nationalversammlung / Frankreich
Vom Ortssitz des Organs einer Gebietskörperschaft, z.B. Bundesgerichte und oberste Landesbehörden mit dem Namen des Organs als weiterem Glied kann eine Synonymie-Verweisung gemacht werden.
SW Deutschland / Bundesverfassungsgericht
BF Bundesverfassungsgericht / Deutschland
Karlsruhe / Bundesverfassungsgericht
SW Sachsen / Statistisches Landesamt
BF Kamenz / Statistisches Landesamt
Statistisches Landesamt / Sachsen
Botschaften, Gesandtschaften, Konsulate usw. werden als Organ des sie entsendenden Staates angesetzt. Der Name des fremden Staates, in dem sich die Botschaft usw., bei Konsulaten usw. die Stadt, in der sich das Konsulat befindet, wird als Homonymenzusatz hinzugefügt. Vom Ortssitz der Botschaft usw. wird eine Synonymie-Verweisung gemacht.
SW Deutschland / Botschaft <Tschechische Republik>
BF Tschechische Republik / Deutsche Botschaft
Prag / Deutsche Botschaft
Prag / Botschaft / Deutschland
3. Bei der Ansetzung eines Organs als Abteilung einer Gebietskörperschaft werden folgende Namensbestandteile weggelassen, soweit sie nicht mit dem Namen des Organs in ununterbrochener Buchstabenfolge geschrieben werden können bzw. für die eindeutige Identifizierung unerlässlich sind (vgl. § 602,5):
a) der Name der Gebietskörperschaft;
b) Zugehörigkeitsangaben wie staatlich, städtisch, des Bundes, des Landes, der Stadt und entsprechende fremdsprachige Bezeichnungen;
c) von Titulaturen abgeleitete Angaben, wie kurfürstlich, königlich und entsprechende fremdsprachige Bezeichnungen (vgl. RAK § 450).
SW Deutschland / Reichstag
BF Deutscher Reichstag
Deutschland / Deutscher Reichstag
Reichstag / Deutschland
SW Bayern / Staatsministerium für Unterricht und Kultus
BF Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Bayern / Bayerisches Staatsministerium für
Unterricht und Kultus
SW Kanada / Mounted Police
BF Mounted Police / Kanada
Royal Canadian Mounted Police
SW Bonn / Werbe- und Verkehrsamt
BF Bonn / Städtisches Werbe- und Verkehrsamt
Aber:
SW Wien / Städtische Bestattung
BF Städtische Bestattung / Wien
Wien / Stadtwerke / Städtische Bestattung
Das Wegfallen der Zugehörigkeitsangabe würde in diesem Fall nicht mehr erkennen
lassen, dass es sich um das Organ einer Gebietskörperschaft handelt.
4. Bei der Ansetzung eines Organs einer Gebietskörperschaft werden Zwischenstufen übergangen, es sei denn, sie sind zur eindeutigen Bezeichnung des Organs unerläßlich (vgl. RAK § 449).
SW Hamburg / Amt für Marktwesen
BF Hamburg / Behörde für Wirtschaft und Verkehr / Amt für Marktwesen
SW Deutschland / Presse- und Informationsamt
BF Deutschland / Bundesregierung / Presse- und Informationsamt
Aber:
SW USA / Landwirtschaftsministerium / Bureau of Statistics
SW USA / Wirtschaftsministerium / Bureau of Statistics
5. Als klassische" Ministerien des In- und Auslands werden normiert angesetzt:
SW Außenministerium (auch für Auswärtiges Amt)
SW Finanzministerium
SW Innenministerium
SW Justizministerium
SW Landwirtschaftsministerium
SW Verteidigungsministerium (zu verwenden erst ab 1945)
SW Wirtschaftsministerium
Der offizielle Name wird als Synonym erfasst. Diese Normierung gilt nicht für Stadtstaaten.
SW Deutschland / Innenministerium
PVw Innenministerium s. a. unter dem betreffenden Staat; z.B. Deutschland /
Innenministerium
SW Großbritannien / Innenministerium
BF Großbritannien / Home Office
SW Ungarn / Justizministerium
BF Ungarn / Igazságügyi MinisztériumAber:
SW Deutschland / Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
BF Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung / Deutschland
kein klassisches" MinisteriumSW Hamburg / Behörde für Wirtschaft und Verkehr
§ 615 Nicht zentrale Organe
einer Gebietskörperschaft
1. Nicht als zentrale Organe einer Gebietskörperschaft gelten die ihr unterstellten oder zugehörigen Körperschaften, die sich vorwiegend mit erzieherischen, kulturellen, wissenschaftlichen, technischen, religiösen, sozialen u.ä. Aufgaben befassen, wie z.B. Schulen, Bibliotheken, Theater, Museen, Forschungsinstitute, Post- und Verkehrseinrichtungen, Kirchen, Krankenhäuser, Heime und vergleichbare Bundes- und Landesanstalten. Dazu gehören auch nachgeordnete Organe mit regional begrenzten Aufgaben wie Gerichte, Polizeibehörden usw.
2. Einer Gebietskörperschaft unterstellte oder zugehörige Körperschaften, die nicht als Organ gelten, werden selbständig angesetzt. Von der Namensform als Organ kann eine Synonymie-Verweisung gemacht werden (vgl. § 605,2).
SW Saarbrücken / Oberlandesgericht Saarbrücken
BF Saarland / Oberlandesgericht Saarbrücken
SW Hamburg / Arbeitsamt Hamburg
SW Traunstein / Landgericht Traunstein
SW Nürnberg / Bundesanstalt für Arbeit
BF Bundesanstalt für Arbeit / Nürnberg
§ 616 Militärische
Körperschaften
1. Die Gesamtstreitkräfte eines Staates sowie die Teilstreitkräfte werden nicht als Körperschaften behandelt, sondern als Sachschlagwörter mit dem betreffenden Geographikum verknüpft:
SW s Militär (für die Gesamtstreitkräfte eines Landes)
SW s Heer (für die Landstreitkräfte eines Landes)
SW s Luftwaffe (für die Luftstreitkräfte eines Landes)
SW s Marine (für die Seestreitkräfte eines Landes)
Nur die deutschen, österreichischen und schweizerischen Gesamtstreitkräfte werden als Körperschaften angesetzt:
SW c Deutschland / Bundeswehr
für die Zeit ab 1991
SW c Deutschland <Bundesrepublik> / Bundeswehr
für die Zeit 1954-1990
SW c Deutschland <DDR> / Nationale Volksarmee
für die Zeit 1956-1990
SW c Deutschland / Wehrmacht
für die Zeit 1935-1945
SW c Deutschland / Reichswehr
für die Zeit 1919-1934
SW c Deutscher Bund / Bundesheer
für die Zeit 1815-1866
SW c Deutschland / Reichsheer
für die Zeit 1493-1806
SW c Österreich / Bundesheer
für die Zeit 1920-1938 und 1955-
SW c Schweiz / Armee
Für Gesamtdarstellungen und Zeiträume, in denen es keinen Individualnamen gab, wird eine Schlagwortkette aus dem Namen der Gebietskörperschaft und dem Sachschlagwort Militär gebildet.
2. Einzelne militärische Einheiten und Verbände werden i.d.R. als Abteilung ihrer Gebietskörperschaft angesetzt. Die Wahl der Sprache erfolgt nach § 603 (vgl. RAK §§ 448-453). Die Verknüpfung aus Geographikum und Sachschlagwort für die Streitkräfte (vgl. § 616,1), denen die militärische Körperschaft angehört, wird i.d.R. als mehrgliedriger Oberbegriff erfasst, der Name der militärischen Körperschaft mit dem Geographikum als zweitem Glied i.d.R. als Synonym.
SW Großbritannien / East Kent Regiment
BF East Kent Regiment / Großbritannien
MO Großbritannien ; Heer
Heer ; Großbritannien
SW Deutschland / Armee <8>
BF Armee <8> / Deutschland
MO Deutschland ; Heer
Heer ; Deutschland
SW USA / Engineer Combat Battalion <51>
BF Engineer Combat Battalion <51> / USA
MO USA ; Heer
Heer : USA
3. Militärischen Körperschaften unterstellte Körperschaften mit einer ortsfesten Einrichtung, die sich überwiegend mit nicht militärischen Aufgaben befassen, wozu insbesondere militärische Ausbildungsstätten gehören, werden nicht als nachgeordnete Organe der militärischen Körperschaft aufgefasst, sondern selbständig angesetzt. Von der übergeordneten Körperschaft wird eine Synonymie-Verweisung gemacht.
SW München / Sozialwissenschaftliches Institut
BF Deutschland / Bundeswehr / Sozialwissenschaftliches Institut
Sozialwissenschaftliches Institut / München
SW Wien / Heeresversorgungsschule
BF Heeresversorgungsschule / Wien
Österreich / Bundesheer / Heeresversorgungsschule
Wien
4. Kann eine militärische Körperschaft nicht eindeutig als Abteilung einer Gebietskörperschaft zugeordnet werden, so wird sie mit ihrem Individualnamen angesetzt, soweit erforderlich mit Ansetzung der untergeordneten Einheit als zweitem Glied. Die invertierte Form wird soweit sinnvoll als Synonym erfasst.
SW Lützowsches Freikorps
SW Brigade Ehrhardt
SW Armee im Lande <Polen> / Poleska Dywizja Piechoty <30>
BF Poleska Dywizja Piechoty <30> / Armee im Lande <Polen>
SW Forces Françaises de lIntérieur / Corps Franc du Sidobre
BF Corps Franc du Sidobre / Forces Françaises de lIntérieur
SW Volksbefreiungsarmee <Jugoslawien> / Divizija <4>
1. Unter Religionsgemeinschaften (Religionsgesellschaften, Glaubensverbänden) versteht man Gemeinschaften, zu denen sich Angehörige eines Bekenntnisses oder mehrerer verwandter Bekenntnisse zusammengeschlossen haben. Dazu gehören die christlichen Kirchen ebenso wie nichtchristliche Gemeinschaften.
2. Religionsgemeinschaften werden i.d.R. mit ihrem Namen entsprechend den Bestimmungen von §§ 601-612 angesetzt. Gibt es keinen Namen, so erfolgt die Ansetzung mit dem Sachschlagwort.
SW Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland
SW Evangelische Kirche in Deutschland
BF EKD
SW Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Bern
SW Deutscher Bahaibund
SW Buddhistische Gemeinschaft Österreichs
Aber:
SWW g Brandenburg-Ansbach <Markgrafschaft> ; s Evangelische Kirche
Hierfür gibt es keinen individuellen Körperschaftsnamen. Evangelische
Kirche ist Sachschlagwort (Konfessionsbezeichnung) und kein Körperschaftsname.
§ 618 Regionale, lokale und
personelle Einheiten einer Religionsgemeinschaft
1. Regionale Einheiten einer Religionsgemeinschaft (Diözesen, Dekanate, Hochstifte, Kirchenkreise, Propsteien, Superintendenturen, überörtliche Pfarreien usw.) werden mit dem geographischen Namen und der entsprechenden Verwaltungseinheit als Homonymenzusatz angesetzt (vgl. § 203,4). Sie gelten als geographische Schlagwörter.
SW g Erlangen <Kirchenkreis>
SW g Freiburg <Breisgau, Diözese>
SW g Brixen <Hochstift>
SW g Endorf <Oberbayern, Pfarrei>
Die Pfarrei umfasst mehrere selbständig anzusetzende Orte.
2. Lokale Einheiten einer Religionsgemeinschaft (Pfarreien innerhalb eines Ortes, Kirchengemeinden, Klöster usw.) werden mit ihrem Namen und dem betreffenden Ort bzw. Ortsteil (vgl. § 209) als erstem Glied angesetzt (vgl. RAK § 464).
SW Frankfurt <Main> / Evangelische Bethlehemgemeinde
SW Frankfurt <Main> / Jüdische Gemeinde
SW Zürich / Buddhistische Gemeinschaft
Pfarreien der katholischen Kirche innerhalb eines Ortes werden i.d.R. normiert in der Form Ort / Patrozinium <Pfarrei> angesetzt. Gibt es gleichnamige Pfarreien an einem Ort, so wird zur Unterscheidung der Name des Ortsteils dem Namen des Hauptorts hinzugefügt (vgl. § 605,7).
SW München / Sankt Leonhard <Pfarrei>
Q GKD
BF München / Katholische Gemeinde Sankt Leonhard München-Pasing
SW München / Sankt Michael <Pfarrei>
Q GKD
SW München-Perlach / Sankt Michael <Pfarrei>
Q GKD
Evangelische Kirchengemeinden sind dagegen mit Ort / Individualname anzusetzen.
SW Hamburg / Kirchengemeinde Sankt Nikolai
Zu Kirchenbauten vgl. § 731.
3. Klöster und Stifte werden als lokale Einheiten von Religionsgemeinschaften normiert mit dem Ort und der Gattungsbezeichnung Kloster bzw. Stift angesetzt. Da beide Bezeichnungen häufig quasisynonym benutzt werden, ist bei Zweifelsfällen die genaue Rechtsform zu ermitteln. Als Stifte gelten insbesondere Kollegiat-, Chorherren-, Augustiner-Chorherren-, Fräulein-, Prämonstratenser- und Damenstifte. Der Individualname wird als Synonym erfasst. (Zur Ansetzung von Hochstiften vgl. § 618,1; zur Ansetzung von Domstiften im Sinne von Domkapiteln vgl. § 619; zur Ansetzung von Archiven und Bibliotheken von Domen, Klöstern und Stiften vgl. § 609.)
SW Altomünster / Kloster
BF Altomünster / Birgittinnenkloster
Birgittinnenkloster / Altomünster
SW Hameln / Stift
BF Bonifatiusstift / Hameln
Sankt Bonifatius / Stift / Hameln
Hameln / Sankt Bonifatius / Stift
Hameln / Chorherrenstift
Chorherrenstift / Hameln
Bei mehreren Klöstern bzw. Stiften an einem Ort wird eine mehrgliedrige Ansetzungsform mit dem Namen der Kirche (Patrozinium, Eigenname oder anderer gebräuchlicher Name) in der Form Ort / Name der Kirche / Kloster bzw. Stift gebildet.
Regensburg / Sankt Emmeram / KlosterSW
Klöster bzw. Stifte, als deren Sitz sich ehemalige bzw. aufgelassene Orte oder sonstige geographische Bezeichnungen bestimmen lassen, werden mit diesen geographischen Namen angesetzt.
SW Tennenbach / Kloster
Tennenbach ist ein aufgelassener Ort.
Lässt sich für ein Kloster bzw. Stift kein Ortssitz bestimmen (z.B. bei alleinstehenden Klöstern bzw. Stiften), so wird mit dem Individualnamen angesetzt.
SW Sinaikloster
Die Anlage liegt außerhalb jeder Siedlung am Fuße des Gabal Katrina.
4. Personelle Einheiten einer Religionsgemeinschaft, wie z.B. Orden und ähnliche religiöse Gemeinschaften, werden selbständig mit ihrem Namen entsprechend den Bestimmungen von § 603 angesetzt. Eine ggf. abweichende offizielle Namensform wird als Synonym erfasst (vgl. RAK §§ 465-466).
SW Franziskaner
Q GKD, M
BF Ordo Fratrum Minorum
SW Benediktiner
Q GKD, M
BF Ordo Sancti Benedicti
SW Franziskanerinnen von der Heiligen Familie
Q GKD, Heimbucher
Eine regionale Einheit eines Ordens usw. wird als seine Abteilung angesetzt.
SW Benediktiner / Bayerische Kongregation
BF Bayerische Kongregation der Benediktiner
SW Deutscher Orden / Ballei Thüringen
BF Ballei Thüringen / Deutscher Orden
Eine lokale Einheit eines Ordens usw. wird entsprechend § 618,2 behandelt.
§ 619 Organe einer
Religionsgemeinschaft
1. Ein Organ einer Religionsgemeinschaft ist als deren Abteilung anzusetzen, wenn sein Name ohne den der übergeordneten Körperschaft keine ausreichende Bezeichnung ergibt. Andernfalls wird das Organ selbständig angesetzt. Bei der Ansetzung werden Zwischenstufen i.d.R. übergangen und folgende Namensbestandteile weggelassen:
a) der Name der Religionsgemeinschaft;
b) konfessionelle und sonstige Zugehörigkeitsangaben wie katholisch, evangelisch, kirchlich, landeskirchlich, der Kirche, der Diözeseund entsprechende fremdsprachige Bezeichnungen;
c) von Titulaturen abgeleitete Angaben wie bischöflich, erzbischöflich, päpstlich und entsprechende fremdsprachige Bezeichnungen.
Offizielle Form Unselbständige Ansetzungsform Evangelisches Kirchenbauamt Baden SW Evangelische Landeskirche in Baden / Kirchenbauamt
BF Evangelisches Kirchenbauamt BadenBischöfliches Seelsorgeamt, Augsburg SW Augsburg <Diözese> / Seelsorgeamt Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland SW Evangelische Kirche in Deutschland / Kirchenamt Metropolitankapitel zu München SW München-Freising <Diözese> / Domkapitel Selbständige Ansetzungsform Ecclesia Catholica, Sacra Romana Rota SW Rota
BF Katholische Kirche / Sacra Romana Rota
Sacra Romana Rota
Romana Rota
2. Spitzenorgane von Religionsgemeinschaften, deren Namen aus der Amtsbezeichnung bzw. dem Titel des obersten geistlichen Würdenträgers bestehen, werden nicht wie Körperschaften angesetzt, vielmehr wird das Sachschlagwort für die Amtsbezeichnung bzw. den Titel mit dem Namen der Religionsgemeinschaft bzw. dem Geographikum für die betreffende regionale Einheit der Religionsgemeinschaft verknüpft.
SWW g Köln <Diözese> ; s Erzbischof
SWW g Passau <Diözese> ; s Bischof
3. Nuntiaturen werden als Organe einer Religionsgemeinschaft selbständig angesetzt. Der Name des Staates, in der sich die Nuntiatur befindet, wird als Homonymenzusatz hinzugefügt. Historische Nuntiaturen (bis 1918) erhalten dagegen als Homonymenzusatz den Sitz der Nuntiatur.
SW Nuntiatur <Polen>
BF Katholische Kirche / Nuntiatur <Polen>
Heiliger Stuhl / Nuntiatur <Polen>
Apostolische Nuntiatur <Polen>
CF früher Nuntiatur <Warschau>
SW Nuntiatur <Warschau>
CF später Nuntiatur <Polen>
§ 620 Körperschaftsnamen
als Bestandteil präkombinierter Schlagwörter
Zu präkombinierten Bezeichnungen aus Sachschlagwort und Namen von Körperschaften vgl. § 305,2,f.
Überblick über die wichtigsten Informationen in einem Datensatz der SWD für die Ansetzungsform einer Körperschaft (vgl. § 7,4).
- Indikator k bzw. c für ortsgebundene Körperschaften (Angabe obligatorisch bei allen Körperschaftsnamen, vgl. § 601,3)
- Körperschaftsname in Ansetzungsform (Angabe obligatorisch, vgl. § 602)
- GKD-Nummer (Angabe obligatorisch, vgl. § 602,2) bzw. Alternativform nach RAK (Angabe fakultativ)
- Quelle (Angabe obligatorisch, vgl. § 19,1)
- Definition (Angabe fakultativ, vgl. § 19,2)
- Verwendungshinweis (Angabe fakultativ, vgl. § 19,3)
- Redaktionelle Bemerkung (Angabe fakultativ, vgl. § 19,4)
- Notation (Angabe obligatorisch, vgl. § 18,1)
- Ländercode (Angabe obligatorisch, vgl. § 18,2)
- Sprachencode (Angabe fakultativ, vgl. § 18,3)
- Zeitcode (Angabe fakultativ, vgl. §§ 18,4; 418)
- Synonymie-Verweisungen (vgl. §§ 12,2; 602,2); ggf. mit Bemerkung, eingeleitet durch *
- Mehrgliedrige Oberbegriffe in Form einer Schlagwortkette (vgl. §§ 12,4; 602,9); ggf. mit Bemerkung, eingeleitet durch *
- Chronologische Beziehungen (vgl. §§ 12,7; 611)
frühere Namensform; ggf. mit Bemerkung, eingeleitet durch *
spätere Namensform; ggf. mit Bemerkung, eingeleitet durch *
SW k Deutsche Demokratische Partei
GKD 118094-0
Q GKD, M
D 1918 gegr., 1930 mit anderen zu Deutsche Staatspartei, 1933 Selbstauflösung
SYS 8.2b
LC XA-DE
ZC 1918-1930
BF k DDP
BF c Deutschland / Deutsche Demokratische Partei
MO g Deutschland ; s Partei
MO s Partei ; g Deutschland
CF früher k Fortschrittliche Volkspartei
CF später k Deutsche Staatspartei
SW c Paris /Théâtre National de lOdéon
GKD 1096967-6 Théâtre National de lOdéon <Paris>
Q Engler unter Théâtre de lOdéon, GKD
D Einweihung des Theatersaals 1782, 1959-1968 Sitz des Théâtre de France, Umbenennung 1971
SYS 15.1
LC XA-FR
ZC 1782-
BF k Théâtre National de lOdéon / Paris
BF c Paris / Odéon-Théâtre de France
BF k Odéon-Théâtre de France / Paris
BF c Paris / Odéon <Körperschaft>
BF k Odéon <Körperschaft> / Paris
MO g Frankreich ; s Theater
MO s Theater ; g Frankreich
§ 621 entfällt
Verknüpfung und Permutation
§ 622 Verknüpfung und
Permutation
Körperschaftsnamen werden in der Grundkette verknüpft und permutiert (vgl. §§ 11,2; 15)
wie geographische Schlagwörter, wenn ihre Ansetzungsform mit einem Geographikum beginnt (vgl. auch §§ 15,4; 116,2,b)
SWW p Gagern <Familie> ; z Geschichte ; c Koblenz /
Bundesarchiv ; f Inventar
(34125)
SWW c Großbritannien / Unterhaus ; s Politische Ethik ; c USA / Kongress
(31245) (45312)
SWW c Wien / Graphische Sammlung Albertina ; s Zeichnung ; g Italien ; z
Geschichte 1300-1850
(34512) (43512)
wie Sachschlagwörter in den übrigen Fällen (vgl. auch §§ 15,6; 116,2,c)
SWW p Bismarck, Otto ¬von¬ ; k Deutsche Zentrumspartei ;
z Geschichte 1877-1879
(213)
SWW g Deutschland <Bundesrepublik> ; s Industrie ; k Deutsche Bank ; z
Geschichte
(2314) (3214)
SWW k Labour Party ; s Sicherheitspolitik ; k Sozialdemokratische Partei
Deutschlands
(213) (321)
§§ 623 - 631 entfallen