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BIBLIOTHEKSDIENST Heft 8, 98

Reform der Regeln im Hinblick auf Migration und Globalisierung*)


Ergebnisse der Arbeitsgruppe Formalerschließung

Monika Münnich

0 Einleitung

Die Arbeitsgruppe Formalerschließung (AGFE) hat sich in den ersten drei Sitzungen vor allem mit grundsätzlichen Fragen befaßt. Daneben hat sie aber auch Regeländerungen bearbeitet und vorgeschlagen, die bei einem Neuladen innerhalb der Verbünde automatisch umgesetzt werden könnten, und es ist bekannt, daß drei Verbünde und die ZDB vor einer Migration stehen.

Die Arbeit der AGFE an RAK2 (der Name ist als Arbeitstitel zu verstehen) hat sich von Beginn an den Zielen orientiert, wie sie auch im Leitprogramm der Konferenz für Regelwerksfragen (KfR) verankert sind:

1 Die Anträge

Eine Woche vor Ostern fand die Premiere statt: Die Vorsitzende der AGFE hat auf der 5. Sitzung der KfR die ersten fünf Beschlußvorlagen sowie die Grundkonzeption des neuen Regelwerks vorgetragen:

1.1 Begriffsänderung bei Titeln. Ansetzung von Titeln. Neues Eintragungsprinzip (im Kontext mit Zitierfähigkeit und Zitiergewohnheiten)

Beim ersten Antrag handelt es sich um ausschließlich um Grundsatzfragen.

1.1.1 Änderung des Begriffs Titel
Wie bekannt, wird nach RAK-WB als "Titel" eines Werks der Sachtitel zusammen mit der entsprechenden "Verfasserangabe" (Verfasser, Urheber, sonstige beteiligte Personen und Körperschaften) bezeichnet. Aufgrund dieser sehr komplizierten Regelwerksdefinition kam es immer wieder zu falschen Auslegungen. Künftig wird nur der Sachtitel als Titel definiert. Damit wird eine Anpassung an AACR erreicht.

1.1.2 Ansetzung von Titeln
Auch mit dem folgenden Antrag - Titel in Zukunft vorlagegemäß wiederzugeben "also anzusetzen", soweit dies möglich und sinnvoll ist - wurde das Ziel der internationalen Anpassung verfolgt. Gleichzeitig gibt es aber auch zwei wichtige Argumente für Online-Bedürfnisse: Die vorlagegemäße Wiedergabe ist für das Retrieval sicher benutzerfreundlicher; zusätzlich muß davon ausgegangen werden, daß Titel in naher Zukunft eingescannt werden.

Ein zusätzlicher "Ansetzungstitel" (analog zu RAK-WB) wird nur noch in Ausnahmefällen gebildet - nach jetzigem Stand vermutlich bei Unterreihen, da sich die Form des Indexeintrags bewährt hat.

Die AGFE wird in der nächsten Sitzung versuchen, Detailregelungen der RAK-Paragraphen, die die Ansetzung von Titeln betreffen (einige 1xx, vor allem aber 2xx §§) festzulegen und damit auch zusätzliche Suchvarianten zu bestimmen, soweit diese einen weiteren Retrievalkomfort bieten. Dabei muß genau geprüft werden, was maschinell abzudecken ist.

1.1.3 Neues Eintragungsprinzip
Der dritte Teil des ersten Antrags hat die Zitierfähigkeit eines Werkes zum Inhalt, und zwar unter der Prämisse, das Prinzip der Gewichtung von Eintragungen und Sucheinstiegen aufzugeben, auf gut RAK-deutsch: die Bestimmung von Haupt- und Nebeneintragungen.

Dies findet einen großen Konsens in der deutschen Regellandschaft. Unter Online-Gesichtspunkten ist die Gewichtung künftig nicht mehr notwendig; diese Bestimmungen dienten der Erstellung von Listenkatalogen.

Interessanterweise ist die Meinung in den AACR-Anwenderstaaten gespalten. Nach dem Eindruck von der Toronto-Konferenz2) scheint sich ein Kompromiß abzuzeichnen, den einzigen Verfasser als solchen zu kennzeichnen. Und diese Auffassung hat sich auch die AGFE zu eigen gemacht.

Es kann einfach nicht geleugnet werden, daß das wissenschaftliche Zitat an den ersten Verfasser geknüpft ist. Wenn also eine solche Kennzeichnung bei gleichzeitiger Erweiterung des Verfasserbegriffs (hierauf ist in dem 5. Antrag zurückzukommen) vorgenommen wird, werden mehrere Ziele mit einer vergleichsweise kleinen Maßnahme verfolgt:

Ein weiterer Teilantrag bezog sich auf die Zitier- und Anzeigefähigkeit unzureichender Titel, d. h. generelle Titel. Von der AGFE wurde beantragt, solche Titel zu kennzeichnen, damit sie bei der Anzeige um den ersten Verfasser oder die erste Körperschaft erweitert werden können - wobei die Art der Ergänzung (Ansetzung oder Vorlage) noch zu diskutieren wäre. Diese "Vorsichtsmaßnahme" der AG wurde von der KfR nicht für notwendig erachtet.

1.2 Kodierung bzw. Normierung von Formaltiteln, Veranstaltungen und Sprachbezeichnungen

In Abstimmung mit der Arbeitsgruppe "Codes" (einer Untergruppe der KfR, die mit Sach- und Formalerschließern besetzt ist) hat die AGFE beschlossen, Formaltitel, Veranstaltungen und Sprachbezeichnungen künftig in kodierter / normierter Form zu erfassen.

Die Aspekte einer verbesserten Recherche auf Grund von strukturierter Erfassung und einer besseren Austauschbarkeit standen bei diesem Antrag im Vordergrund; Führung von multilingualen Indices und multilingualen Oberflächen wurden in der KfR als weiteres Online-Argument vorgebracht.

Für die Migrierung war dieser Antrag eilbedürftig, da man von einer automatischen Umsetzung ausgeht, soweit die Daten bei der Formal- oder Sacherschließung vorhanden sind.

1.2.1 Formaltitel
Alle Formaltitel - mit Ausnahme der Formalsachtitel nach RAK-Musik - sollen zugunsten einer Kodierung aufgegeben werden. Nebeneintragungen entfallen somit. Folgende Begriffe sollen künftig kodiert erfaßt werden:

=>Festschrift
Der Vorschlag der AGFE, den Formalsachtitel Festschrift in kodierter Form zu erfassen, wurde angenommen. Eine Festschrift für eine Körperschaft soll ebenfalls kodiert werden, wobei u.U. lokale Vereins- und Gelegenheitsschriften ausgeschlossen werden.

=>Vertrag und Verfassung
Ebenfalls angenommen wurde die Kodierung der Formaltitel "Vertrag" und "Verfassung". Zusätzlich zur Kodierung soll das Datum (Jahr/Monat/Tag) in normierter Form angegeben werden. Eine Ordnungshilfe entfällt.

Zurückverwiesen an die AGFE wurde die

=>Änderung des Begriffs "Sammlung" in "Werke"
Es war vorgeschlagen, daß der erweiterte Begriff Werke zwei und mehr Einzelwerke eines Verfassers umfassen soll, wobei Briefe, Gedichte und Schöpfungen oder Abbildungen von Schöpfungen eines bildenden Künstlers ausgenommen sind. Der Werke-Begriff soll unabhängig von der Titelfassung vergeben werden.

Die Konferenz hält eine Kodierung "Werke" für verzichtbar. Die AGFE hat dieses Thema noch einmal zu diskutieren und ggf. einen veränderten Vorschlag vorzulegen.

1.2.2 Kodierung und Normierung von Kongressen und Ausstellungen
Mit der Kodierung und Normierung von Kongressen und Ausstellungen soll eine typische Fragestellung der Benutzer berücksichtigt werden: ein Kongreß hat an einem bestimmten Ort in einem bestimmten Jahr stattgefunden. Gleichzeitig soll eine gleichwertige Recherchierbarkeit aller Kongresse gewährleistet werden.

Die Kodierung und Normierung von Kongressen und Ausstellungen ist in der AGFE und der KfR mit großer Mehrheit angenommen worden. Die KfR macht jedoch zur Auflage, daß sich die AGFE umfassend mit der Kongreßproblematik auseinandersetzt.

Der Vorschlag für die Kodierung und Normierung sieht folgendermaßen aus:

Bei Verknüpfung mit der GKD ist die Suche nach dem Ort aufgrund der zur Verfügung stehenden Verweisungen sehr viel flexibler. Darüber hinaus kann der Ortname bei Anschluß an die Name Authorities der Library of Congress in der nationalen Form getauscht werden.

Die Kodierung von Kongressen erfolgt unabhängig von den Körperschaftsansetzungen in RAK, d. h. es werden kodiert

Die Daten für die Kodierung bei abhaltenden Körperschaften könnten nachträglich aus dem Bereich der Sacherschließung übernommen werden. Diese Regelung wäre ein Schritt zur internationalen Angleichung, da nach AACR auch diese Kongresse wie auch Kongreßkörperschaften angesetzt werden.

Dies würde sowohl Benutzern (wie auch Kollegen, die nicht mit Titelaufnahmen befaßt sind) erheblich entgegenkommen, da die Differenzierung von Kongreß-Körperschaften und abhaltenden Körperschaften schwer nachvollziehbar ist.

Ob künftig eine Erfassung des (gezählten) Einzelkongresses mit Ordnungshilfe entfällt oder eine einzige Körperschaftseintragung in der GKD ohne Ordnungshilfe gemacht wird, hängt von einer neuen Gesamtregelung ab. Dies würde früherer GKD-Praxis, vor allem aber auch der Praxis der LCNA entsprechen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, ob Eintragungen unter den Körperschaften von Kunstausstellungen erheblich reduziert werden können. Die amerikanische Praxis wurde bereits erfragt: Hier werden nur laufende benannte Ausstellungen als Körperschaften erfaßt.

1.2.3 Sprachbezeichnungen als Ordnungshilfen
Einstimmig angenommen wurde der Antrag, Sprachbezeichnungen als Ordnungshilfen aufzugeben und als Codes zu erfassen und zwar nach ISO (Alpha-3-Code ISO 639-2).

Bei bislang "polyglotten" Ausgaben sollen nach Möglichkeit mindestens drei Sprachen erfaßt werden. Sprachstufen und Mundarten werden direkt kodiert (nicht wie bislang bei Ordnungshilfen als Untergruppe). Die AG Codes muß die Bereiche in den freien Feldern des ISO-Codes für diese Angaben definieren.

Weitere Kodierungen werden von der AG Codes vorgelegt. Die Erfassung soll nach Möglichkeit in Zukunft entweder von der Sacherschließung oder von der Formalerschließung erfolgen.

1.3 Ansetzung von Präfixen und Verwandtschaftsbezeichnungen

Die Anpassung der Ansetzung von Präfixen an internationale Gepflogenheiten und an bessere Online-Recherchemöglichkeiten ist ein lang gehegter Wunsch von Anwendern und Regelmachern gleichermaßen. Die Regeländerung wurde bereits in der EG RAK formuliert. Die bevorstehende Migration und die Möglichkeit der maschinellen Umsetzung, die auch die Deutsche Bibliothek für die Normdateien bestätigte, beschleunigte diesen Prozeß.

1.3.1 Präfixe, die in der Ordnungsgruppe des Familiennamens anzusetzen sind
Präfixe am Anfang eines Namens, die in der Ordnungsgruppe des Familiennamens anzusetzen sind (d. h. die zusammen - als ein Wort - mit dem Familiennamen angesetzt und nicht dem Vornamen nachgestellt werden), sollen künftig als eigene Wörter angesetzt werden, es sei denn, sie werden in der Vorlage mit dem Familiennamen als ein Wort geschrieben oder sind mit dem folgenden Namensbestandteil durch ein Zeichen verbunden, dem kein Spatium vorangeht oder folgt.

Nach derzeitigem Stand werden alle Präfixe, die in der Ordnungsgruppe des Familiennamens anzusetzen sind, zusammen mit dem folgenden Namensbestandteil als ein Wort geschrieben, unabhängig davon wie die Vorlage ist. Diese Regelung gilt u. a. auch für Namen in Sachtiteln, was in der Regel zu negativen Rechercheergebnissen geführt hat. Eine gezielte Stringsuche in der vorliegenden Form war weder für die Namenansetzung noch für Titel- oder Körperschaftssuche möglich, da die Vorlageform nicht verwiesen wurde.

1.3.2 Verwandtschaftsbezeichnungen in Familiennamen
Auch für Verwandtschaftsbezeichnungen soll künftig gelten, daß sie am Anfang oder am Ende eines Familiennamens als eigenes Wort angesetzt werden, wenn sie in der Vorlage durch ein Spatium vom Familiennamen getrennt sind. Hier gilt die gleiche Argumentation wie bei den Präfixen.

Die KfR nimmt die Vorschläge für diese Neuregelungen mit Mehrheit an. Bei Verwandtschaftsbezeichnungen muß eine maschinelle Umsetzung - wie schon von der AGFE thematisiert - noch geprüft werden. Die neue Regelung soll auf geographische Begriffe ausgedehnt werden. Eine enge Zusammenarbeit mit der PND wird deshalb empfohlen.

1.4 Verzicht auf die Erfassung bibliographischer Hierarchiestufen ("Abteilungen") in eigenen Datensätzen (sog. y-Sätze)

Die bisher bei mehrbändigen begrenzten Werken ohne eigene durchlaufende Bandzählung (§ 167,3) als Gliederungsstufen aufgeführten Abteilungen werden in Zukunft bei jedem einzelnen Band in der Bandaufführung angegeben, unter Inkaufnahme einer Wiederholung identischer Angaben - so die Beschlußvorlage der AGFE, die von der KfR angenommen wird.

Vorteile dieser Regelung sind: eine flache Datenstruktur, die für die OPAC-Anzeige große Vorteile bringt und eine Vereinfachung von Datentausch und Retrieval zur Folge hat.3)

1.5 Grundkonzeption für die 6xx §§: Sucheinstiege für Personen- und Körperschaftsnamen, Titel, Codes und Normierungen, Nummern

Mit diesem Vorschlag, über den die KfR zu befinden hatte, wurde versucht, die Bestimmungen für Sucheinstiege bzw. "Eintragungen" so einfach wie möglich zu gestalten. Folgende Prinzipien wurden dabei verfolgt:

=>Personen:

  1. Der Begriff der Verfasserschaft behält auch vor dem Online-Hintergrund seine Bedeutung. Aus Gründen der Vereinfachung wird der Verfasserbegriff jedoch so verändert, daß nicht wie bisher differenziert werden muß (z. B. nach Anteilen am Werk oder nach Vorkommen bei bestimmten Dokumenttypen - Schulbüchern, Katalogen etc.).
  2. Die vielfältigen Bestimmungen für "Eintragungen" unter Personen mit bestimmten Funktionen werden aufgegeben; es muß in Zukunft nicht mehr nach Funktionen differenziert werden.
=>Körperschaften:
Auch hier wird versucht, erheblichen Ballast über Bord zu werfen: Alle Zweifelsfälle, deren Entscheidung Zeit kostet und unter Umständen zu dem Ergebnis führt, daß keine "Eintragung" erfolgt, sind gestrichen.

1.5.1 Sucheinstiege bei Personennamen
Folgende Grund-Version wurde der KfR vorgelegt:

=>Personen als Verfasser:

Anm.:Als Verfasser gelten alle Personen, die an dem Zustandekommen eines Werkes beteiligt sind, soweit sie keine besondere Funktion ausgeübt haben, z. B.: alle Personen, die mit der Bezeichnung "von" aufgeführt sind (und nicht lediglich Bearbeiter sind), auch Verfasser von Katalogen, Bibliographien, Textverfasser und Bildautoren, Komponisten und Textdichter, Künstler bei Kunstbänden, Berichterstatter, Gesprächspartner, Disserent und Präses etc. Außerdem: mutmaßliche, angebliche und überlieferte Verfasser sowie Verfasser von Gedankengut etc. Im Zweifelsfall gilt eine Person als Verfasser, nach dem Motto: kein Streß mehr für die Bestimmung des ersten Verfassers!
=>Personen mit bestimmten Funktionen:

  1. Personen, die am Zustandekommen eines Werkes mit einer bestimmten Funktion beteiligt sind, werden unter ihren Namen mit Funktionsbezeichnung erfaßt.
  2. Sind mehrere Personennamen mit gleicher Funktion genannt, so wird nur der Name der ersten Person erfaßt.
  3. Sind mehrere Personen mit unterschiedlicher Funktion genannt, so wird jeweils der Name der ersten Person - ohne Gewichtung der Funktion - erfaßt, sofern dieser auf der Haupttitelseite steht.
  4. Sind 1-3 Verfasser genannt, so können weitere beteiligte Personen mit Funktionen entsprechend a-c erfaßt werden.
=>Personen, die nicht am Zustandekommen eines Werkes beteiligt sind:
Namen von Personen, die nicht am Zustandekommen eines Werkes beteiligt sind, werden erfaßt, wenn sie als gefeierte Person(en) oder als Adressat(en) genannt sind. Es werden jeweils bis zu drei Personennamen erfaßt.

1.5.2 Sucheinstiege für Körperschaftsnamen

1.5.3 Weitere Sucheinstiege
Alle zu erfassenden Titel sowie Titelvarianten und zusätzliche Suchkriterien wie Titel in abweichender Orthographie, Stichwörter in abweichender Orthographie sind "Sucheinstiege". Das gleiche gilt für kodiert und normiert erfaßte Begriffe, sowie für Report- und Normnummern.

Für beigefügte, enthaltene, kommentierte Werke sowie weitere Werke, die ausschließlich in der Aufnahme des vorliegenden Werkes nachgewiesen sind - also nicht unselbständig erfaßt werden - , müssen analoge Bestimmungen gefunden werden.

1.6 Tendenzabstimmung in der KfR

Das absolut verblüffende Ergebnis der Diskussion in der KfR war die Forderung, daß doch möglichst alle Personennamen an prominenter Stelle erfaßt werden sollen - ausgenommen Verfasser von Sammelbänden und Kongreßpublikationen.

Demnach könnte die Regel in etwa so lauten:

Basisstandard
Sind für ein Werk an prominenter Stelle Personen als Verfasser genannt oder zu ermitteln, werden die Namen der ersten oder hervorgehobenen drei Personen erfaßt. Bei unterschiedlichen Verfasserschaften werden insgesamt bis zu drei Personen erfaßt

Anm.:Verfasser von Einzelbeiträgen in Sammelbänden oder Kongreßschriften gelten nicht als Verfasser im obigen Sinn. Die Beiträge können nach den Bestimmungen für unselbständige Werke erfaßt werden.
=>Personen mit bestimmten Funktionen:

  1. Personen, die am Zustandekommen eines Werkes mit einer bestimmten Funktion beteiligt sind, werden unter ihren Namen mit Funktionsbezeichnung erfaßt.
  2. Sind an prominenter Stelle mehrere Personennamen mit gleicher Funktion genannt, sollten mindestens die Namen von drei Personen erfaßt werden.
  3. Sind mehrere Personen mit unterschiedlicher Funktion genannt, so werden im allgemeinen jeweils die Namen von drei Personen - ohne Gewichtung der Funktion - erfaßt, sofern diese an prominenter Stelle genannt sind. Die Erfassung von weiteren Personennamen ist möglich.
  4. Weitere beteiligte Personen mit Funktionen können auch zusätzlich zu Verfassern erfaßt werden.
Basisstandard:
zu b)Sind mehrere Personennamen mit gleicher Funktion genannt, so wird nur der Name der ersten Person erfaßt.
zu c)Sind mehrere Personen mit unterschiedlicher Funktion genannt, so wird jeweils der Name der ersten Person ohne Gewichtung der Funktion erfaßt, sofern dieser an prominenter Stelle genannt ist.
zu d)Sind 1-3 Verfasser genannt, so können weitere beteiligte Personen mit Funktionen entsprechend b und c erfaßt werden.

=>Personen, die nicht am Zustandekommen eines Werkes beteiligt sind:
Namen von Personen, die nicht am Zustandekommen eines Werkes beteiligt sind, werden erfaßt, wenn sie als gefeierte Person(en) oder als Adressat(en) genannt sind.

Basisstandard:
Es werden jeweils bis zu drei Personennamen erfaßt. Bei Körperschaften muß noch genau geprüft werden, ob eine analoge Anwendung nicht zu unerwünschten Körperschaftseintragungen führt.

2 Konzeption des neuen Regelwerks RAK 2 (Arbeitstitel)

Zusätzlich zu den vorgestellten Prinzipien bezüglich Internationalität, Online-Adaption und Wirtschaftlichkeit wird vorgeschlagen:

Darüber hinaus muß betont werden, daß die neuen Regelungen nicht zwingend für Altdaten gelten. Das Ausmaß der Anpassung liegt bei den Verbünden.

Zu den einzelnen RAK-Kapiteln:

2.1 Grundbegriffe - §§ 1-35

Die Grundbegriffe müssen überprüft und ggf. entsprechend der Regeländerungen überarbeitet werden. Grundbegriffe wie Werk, Ausgabe sollen zunächst nicht geändert werden, sondern sich vielmehr später an internationalen Entwicklungen orientieren (AACR, Functional Requirements for Bibliographic Records).

2.2 Allgemeine Regeln - §§ 101-193

Die Aussagen zum alphabetischen Katalog, seiner Funktion und äußeren Form müssen grundlegend überarbeitet werden. Die ISBD, wird z. Z. international noch als unverzichtbar eingeschätzt; deshalb sollten die entsprechenden Regelungen erhalten bleiben. Jedoch sollte stärker getrennt werden zwischen allgemeingültigen Vorschriften und solchen für die ISBD.

Alle Bestimmungen, die die Wiedergabe von Schreibweisen, typographischen Besonderheiten, Ziffern und Zahlen, Abkürzungen etc. betreffen, werden - wie zuvor angegeben - neu geregelt. Einige Bestimmungen, die z. Z. noch in den §§ 1xx aufgeführt werden, sollten künftig in den §§ 2xx abgehandelt werden.

2.3 Allgemeine Ansetzungsregeln - §§ 201-208

Der schon in den bisherigen RAK-WB beschrittene Weg, Titel in Vorlageform wiederzugeben, wird konsequent weitergegangen.

2.4 Ansetzung der Namen von Personen - §§ 301-342

Die Grundregelungen, moderne Personennamen nach dem Staatsbürgerschaftsprinzip und ältere Namen je nach Tradition lateinisch, deutsch etc. anzusetzen, werden im wesentlichen beibehalten.

Dringend überdacht werden müssen noch bestehende Abweichungen zwischen RAK und RSWK sowie Regelungen, die den internationalen Datentausch behindern. Bei Änderungen ist darauf zu achten, daß vorrangig nach Vorlage angesetzt wird, soweit dies möglich und sinnvoll ist.

Eine internationale Anpassung zwecks Datentausch sollte auf Grund von Entitätsangleichung4) und weniger aufgrund von identischer Ansetzung erreicht werden. Dieses Prinzip liegt Barbara Tilletts Theorie "access control" (s. Bibliothekartag 1996) zu Grunde und hat internationalen Konsens erreicht. Es besteht kein Zwang, grundsätzlich eine Ansetzungsform für alle Nationen zu bilden, sondern es muß erreicht werden, daß national unterschiedliche Namensformen zu einer Person in einem Datensatz vereinigt werden können. Dies bedeutet jedoch, daß die Ansetzung der modernen Namen nach Bedarf individuell erfolgen muß, z. B. mit Lebensdaten.

Deshalb ist es notwendig, daß eine Grundsatzentscheidung "Individualisierung bei Bedarf" (bei zwei sonst identischen Namen - vgl. AACR 22.17A) alsbald von der KfR getroffen wird. Diese Entscheidung ist als Tendenzabstimmung erfolgt, unter der Voraussetzung, daß die Individualisierung nicht Pflicht ist und sie nicht zu unverantwortllicher Arbeitsbelastung führt (nach dem Motto: ein Blick ins Internet, nämlich in die Name Authorities der Library of Congress).

Der Änderungsbedarf bei Namen mit Präfixen und Verwandtschaftbezeichnungen ist bereits von der KfR genehmigt.

Noch nicht als Regel verabschiedete Bestimmungen (ungarische Namen, Indianernamen etc.) sollten in die Revision der §§ 3xx einbezogen werden.

Noch ausstehende Regelungen für außereuropäische Personennamen sollten alsbald fertiggestellt werden.

2.5 Ansetzung der Namen von Körperschaften - §§ 401-486

Auch hier wird die Grundstruktur beibehalten. In der früheren Expertengruppe RAK wurden bereits Überlegungen zu Vereinfachungen und Anpassungen an die Online-Nutzung (z. B. Streichungen überflüssiger Verweisungen) angestellt. Diese sollten nach den vordringlichen Arbeiten für die Migration einzelner Verbünde und der ZDB zu Horizon wieder aufgegriffen werden.

Wie bei den Personennamen gilt es auch hier, wegen des internationalen Datentauschs möglichst eine Entitätsangleichung zu finden. Eine ausführliche Untersuchung hierzu ist von Kollegen des HBZ gemacht worden5).

2.6 Ansetzung von Sachtiteln und Sammlungsvermerken sowie die Bestimmung des Einheitssachtitels - §§ 501-525

Hier sind erhebliche Änderungen beabsichtigt und teilweise schon von der KfR gebilligt. Dadurch verändert sich der Inhalt dieses Teils des Regelwerks. Die bisherigen §§ 5xx müssen z. B. um Titelvarianten bzw. um die kodierten und normierten Begriffsbestimmungen erweitert werden.

2.7 Haupt- und Nebeneintragungen unter Personen, Körperschaften und Sachtiteln - §§ 601-696

Die bereits ausführlich erwähnten und im Grundsatz gebilligten Anträge sind Grundlage für die Neugestaltung der §§ 6xx. Ziel ist eine erhebliche Vereinfachung und Reduzierung der Bestimmungen für "Sucheinstiege für Personen- und Körperschaftsnamen, Titel, Codes und Normierungen, Nummern".

2.8 Bestimmung des Sachtitels oder des Titels für Haupt- und Nebeneintragungen - §§ 701-715

Die Regelungen - soweit sie überhaupt noch relevant sind - sollen in die §§ 5xx bzw. 6xx zu integriert werden. Stattdessen können in diesen Paragraphen Hinweise für die Aufbereitung in der Datenbank erfolgen, u. a.:

Damit ist eine stärke Verbindung von Regelwerk und Format beabsichtigt.

2.9 Ordnung der Eintragungen - §§ 801-823

Die Ordnungsregeln müssen gründlich überarbeitet werden. Insbesondere müssen Retrievalaspekte einbezogen werden. Die KfR hat die Konzeption des neuen Regelwerks im Grundsatz angenommen.

3 Schlußbemerkungen

Mit diesen tendenziellen Zustimmungen durch die KfR sind die Weichen gestellt. Ich hoffe, daß es der Gruppe gelingt, bald - bis Ende dieses Jahrtausends - eine Fortschreibung der RAK entstehen zu lassen, die den wichtigsten Online-Anforderungen entspricht, dabei wirtschaftlich ist - insbesondere auch in Bezug auf die Altdaten - und vor allem auch der internationalen Harmonisierung näher kommt.

Die Amerikaner haben ein nie gezeigtes Interesse an Internationalität, im besonderen Interesse daran, was die Deutschen auf diesem Gebiet unternehmen.

Die Premiere hätte nicht besser sein können. Hoffen wir, daß viele Vorhänge das Stück zu einem ausgereiften Gesamtwerk werden lassen.

*) Vortrag auf dem 88. Deutschen Bibliothekartag, Frankfurt/Main

1) BIBLIOTHEKSDIENST 32 (1998) 2, S. 326 - 332

2) vgl. BIBLIOTHEKSDIENST 31 (1997) 12, S. 2284 - 2300

3) Die DB behält sich eine nähere Prüfung dieses Sachverhalts vor.

4) Der Datensatz für eine Person ist eine Entität. Nach bisheriger Praxis wurde bei Namensgleichheit ein Datensatz für mehrere Personen angelegt.

5) Sie ist auf dem Server von OCLC zu finden unter folgender URL: http://www.oclc.org/oclc/cataloging/reuse_project/index.htm


Stand: 05.08.98
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