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IV. Finanzierung

IV.1. Finanzierung Öffentlicher Bibliotheken

Kostenplanung / Ämterbeteiligung / Hochbauamt / Bauentwurfsplanung / Vermögenshaushalt / Investitionsprogramm / Haushaltsplan / Kosten von Hochbauten / Kostengliederung / Kostenermittlungen / Kostenschätzung / Kostenberechnung / Kostenanschlag / Kostenfeststellung / Finanzierungspartner / Städtebauförderungsgesetz / Denkmalpflege / Weitere Förderprogramme / Literatur

Vorbemerkung

Kostenplanung und Finanzierung ist, dies muß einleitend festgestellt werden, nicht Sache der von einer Bau-, Umbau- oder Einrichtungsmaßnahme betroffenen Öffentlichen Bibliothek. Von ihr werden jedoch Zuarbeiten hinsichtlich der Bedarfsplanung gefordert; das Raum- oder Flächenprogramm, das möglichst frühzeitig vorliegen sollte, ist die Planungsgrundlage für die zuständigen Ämter und Behörden, die die Angaben zum notwendigen Finanzbedarf machen (s.a."Beteiligte Partner").

Gleichwohl ist die (möglichst gesicherte) Finanzierung natürlich für das Zustandekommen und den Verlauf einer Objektplanung in den meisten Fällen ausschlaggebend; der/die Bibliothekar/-in sollte daher wenigstens in Grundzügen über den Ablauf der Kostenplanung innerhalb einer Baumaßnahme orientiert sein. Je nach Stadium dieser Planung ist es erforderlich, den für die Finanzierung zuständigen Verwaltungsabteilungen den individuell benötigten Bedarf an Fläche und Ausstattung pauschal, grob gegliedert oder so präzise wie möglich zu benennen. Idealerweise erfolgt die Abstimmung dieses Bedarfs unter allen Planungsbeteiligten, um Mißverständnissen oder auch unrealistischen Vorstellungen vorzubeugen. Mangelnde Sorgfalt hierbei wirkt sich unter Umständen langfristig negativ aus und ist - schlimmstenfalls - am "Endprodukt", dem Gebäude, ablesbar.

Beteiligte Partner (zurück)

Als Bauherr tritt in der Regel die Kommune auf oder, je nach Funktion und künftigem Versorgungsgebiet, andere Träger wie etwa Gebietskörperschaften (Bezirke, Landkreise, Verbandsgemeinden o.ä.). Neben der Bibliothek selbst und dem Bürgermeister oder Gemeinde- oder Stadtdirektor (je nach Kommunalverfassung) sind weiterhin folgende Ämter bzw. Fachabteilungen der Verwaltung einbezogen:

Darüberhinaus können je nach Art der geplanten Baumaßnahme das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, das Grundstücks- oder Liegenschaftsamt, das Vermessungsamt, Tiefbau- oder Gartenbauamt beteiligt sein. Die beiden letztgenannten Ämter werden in den Planungsprozeß eingebunden, wenn es zum Beispiel um Planung und Bau von Straßen, Wegen und Plätzen oder um die Gestaltung der Außenanlagen geht.
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(Verwendet wurden in diesem Kontext die jeweils gebräuchlichsten Bezeichnungen der einzelnen Institutionen, die in unterschiedlichen Bundesländern variieren können. Vorhandensein und Benennungen hängen im Einzelfall beispielsweise auch von der Größe der Kommune ab.)

Häufig wird im Verlauf der Planung der Kontakt zu weiteren beteiligten Ämtern koordiniert durch ein zuständiges Planungsamt (z.B. vom Bauamt oder Hauptamt).

Dem Hochbauamt als für eine Baumaßnahme wichtigstem Ansprechpartner obliegt zunächst pauschal Entwurf, Bau und Unterhaltung der künftigen Einrichtung; es kann auch stellvertretend für die Stadt oder Gemeinde als Bauherr fungieren. Seine Aufgaben umfassen im einzelnen z.B. die Abgabe einer baufachlichen Stellungnahme zum Raumprogramm, die Bauüberwachung während der Bauphase und - nach Fertigstellung - die Unterhaltung des Gebäudes.

Die Bauentwurfsplanung kann seitens des Hochbauamts erbracht werden, ebenso möglich ist auch die Hinzuziehung eines oder mehrerer freier Architekten (Architekturbüros, Werkgemeinschaften). Architekten werden auch durch Wettbewerbsverfahren ermittelt (vgl. Kap. VI.1.). Wettbewerbe sind relativ kostenintensive Verfahren; sie haben sich jedoch als brauchbares Instrument erwiesen, um gute Entwurfslösungen zu finden.
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Finanzierung öffentlicher Bauvorhaben

Die finanziellen Mittel zur Durchführung einer kommunalen Baumaßnahme müssen im Vermögenshaushalt (Investitionshaushalt) der Gemeinde oder Stadt bereitgehalten werden. Hier müssen Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und ihre Deckungsmöglichkeit angegeben sein: Neben den Eigenmitteln ist es zum Beispiel möglich, für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen des Vermögenshaushalts Kredite aufzunehmen.

Die kommunale Finanzplanung umfaßt in ihrem Investitionsprogramm einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Mittelbewirtschaftung öffentlicher Haushalte sieht dabei vor, daß längerfristig eingeplante Mittel im Vermögenshaushalt in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden dürfen.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, den Haushaltsplan darzustellen; innerhalb der Gruppierungsübersicht ("Einnahmen und Ausgaben nach Arten") werden die Baumaßnahmen in Kapitel 90, Gruppierungsnummer 94 bis 96 beschrieben.

Für das Investitionsprogramm als dem Kern der Finanzplanung melden die einzelnen Ämter den über ihre Fachabteilungen ermittelten Bedarf; da dieser in der Regel die Möglichkeiten der Kommune überschreitet, müssen Prioritäten gesetzt werden, d.h. die einzelnen Maßnahmen werden nach Dringlichkeit geordnet. Grundsätzlich kann ein Investitionsvorhaben auch wieder aus der Planung herausfallen, da erst in dem betreffenden Haushaltsjahr über die Durchführung der Maßnahme entschieden wird. Prinzipiell sollten bei allen Planungen innerhalb des Investitionsprogramms Preissteigerungen vorausschauend berücksichtigt werden.
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Gliederung der Baukosten nach DIN 276

Die im einzelnen auf bestimmte Bauleistungen entfallenden Kosten gliedern sich nach der DIN 276 "Kosten von Hochbauten" in ihrer derzeit gültigen Fassung (April 1981).(1)

Sie besteht aus drei (Haupt-)Teilen und mehreren Anhängen bzw. Mustern. Diese Norm, die in engem Zusammenhang mit der DIN 277 "Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau" zu sehen ist, schafft die Voraussetzung für eine detaillierte und unmißverständliche Kostenplanung. Die Normierung der Kosten im Hochbau folgt u.a. der Einsicht, daß diese besser eingehalten werden können, wenn sie nach einem nachvollziehbaren System geplant und kontrolliert werden.

Teil 1 der DIN 276 ("Kosten von Hochbauten; Begriffe") definiert die in den folgenden Teilen verwendeten Bezeichnungen, z.B. "Hochbauten" oder "Erschließung". Es wird erläutert, daß die Gesamtkosten sich aus sieben Kostengruppen zusammensetzen, in denen jeweils Kosten für "gleichgerichtete Aufwendungen" zusammengefaßt werden. (Eine solche Kostenaufstellung wird von den Bauämtern bevorzugt, da dann eine einfachere Zuordnung der Verwendungsnachweise möglich ist.)

"Kostenermittlung" schließlich steht als Oberbegriff für verschiedene Verfahren (Kostenschätzung, -berechnung, -anschlag, -feststellung), die bei Planung und Durchführung einer Baumaßnahme zu unterschiedlichen Zeitpunkten angewandt werden; sie sind Voraussetzung für die Finanzierungsberechnung. Dabei dienen die ersten drei genannten Verfahren der Prognose der zu erwartenden Kosten ("SOLL-Kosten"), während die Kostenfeststellung die Kosten in tatsächlich entstandener Höhe nach Fertigstellung des Gebäudes festhält ("IST-Kosten").
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Teil 2 der DIN 276 ("Kosten von Hochbauten; Kostengliederung") beschreibt ausführlich die schon erwähnten Kostengruppen und zählt auf, welche kostenverursachenden Größen im Einzelfall zu einer bestimmten Kostengruppe gehören. Eine Aufzählung all dieser Unterpunkte würde an dieser Stelle zu weit führen, bei Interesse sei auf die weiterführende Literatur verwiesen.(2)

Innerhalb der Kostengruppe 3 ("Kosten des Bauwerks") ist der Punkt 3.4 "Betriebliche Einbauten" für die Bibliothek von Bedeutung, da hier Einrichtung und Ausstattungsgegenstände betroffen sind. Diese Belange erscheinen jedoch auch in der Kostengruppe 4 ("Kosten des Geräts"), Unterpunkte 4.1 bis 4.6. In der Kostengruppe 3.4 sind die sogenannten "Einbauten" (in der Bibliothek z.B. Regale) enthalten, wenn für sie "...technische oder bauplanerische Maßnahmen..." erforderlich sind, wie zum Beispiel "...statische Berechnungen...". Trifft dies nicht zu, werden die Kosten in der Gruppe 4 angesiedelt.

"Der Kostenpunkt Betriebliche Einbauten betrifft diejenigen baulichen Vorrichtungen eines Gebäudes, die aufgrund seiner besonderen betrieblichen Nutzung erforderlich werden."(3) Meist werden die Kosten für Einrichtung und Ausstattung unter verschiedenen Haushaltsstellen separat ausgewiesen; hierbei sollten Kostensteigerungen und ggf. notwendige zusätzliche Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände berücksichtigt werden.

Teil 3 der DIN 276 ("Kosten von Hochbauten; Kostenermittlungen") beschreibt die schon genannten Verfahren zur Kostenermittlung. "Kostenermittlungen haben den Zweck, die zu erwartenden Kosten als Grundlage für Planungs- oder Ausführungsentscheidungen möglichst treffend vorauszuberechnen oder entstandene Kosten in tatsächlicher Höhe festzustellen."(4)
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Die Kostenschätzung wird zu einem Zeitpunkt vorgenommen, an dem die Vorstellungen über das Bauvorhaben noch recht unpräzise sind. Anders als Kostenberechnung und -anschlag ist die Kostenschätzung unverbindlich, die Kostengruppen nach Teil 2 der DIN 276 werden nur bis zum zweiten Unterpunkt gegliedert.

Die Kostenschätzung hängt eng mit der Vorplanung bzw. der ersten Entwurfsplanung zusammen; hier können auch noch mehrere Lösungsvorschläge diskutiert werden. Sie dient jedoch bereits als Basis für die Erstellung eines Finanzierungsplans, dabei werden für die Kostengruppen 1 bis 6 (ohne 3) überschlägig ermittelte Pauschalbeträge eingesetzt.

Auch vor dem Hintergrund eines frühen Planungsstadiums gilt für die Kostenschätzung, daß sie natürlich um so präziser ausfällt, je genauer der zugrundeliegende Flächenbedarf ermittelt ist. Alle vorhandenen Unterlagen und Hinweise dazu sollten deshalb herangezogen werden.

Die Kostenberechnung auf der Grundlage bereits ausgereifter Entwurfsplanungen ermittelt die angenäherten Gesamtkosten. Zu diesem Zeitpunkt ist in der Regel eine Aussage darüber möglich, ob ein Bauvorhaben wie geplant durchgeführt werden kann. Grundlage der Kostenberechnung ist ein detailliertes Raumprogramm für die Bibliothek, das auch Aussagen über die Intensität und Art der künftigen Nutzung enthalten sollte, vollständige Vorentwurfspläne, die Baubeschreibung und Ausführungsunterlagen.
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Die Gliederung der Kosten erfolgt hier bis zum dritten Unterpunkt der jeweiligen Kostengruppe; im Gegensatz zur Kostenschätzung ist die Kostenberechnung verbindlich. Beide Kostenermittlungsarten beruhen auf Kostenkennwerten, mit deren Hilfe ohne großen Zeit- oder Arbeitsaufwand Aussagen zu treffen sind.

Der Kostenanschlag als letztes Verfahren zur Ermittlung der Soll-Kosten dient der exakten Veranschlagung der zu erwartenden Kosten beispielsweise anhand eingehender Auftragsangebote von Firmen. Dem Kostenanschlag zugrunde liegen genaue Bedarfsberechnungen (z.B. hinsichtlich der erforderlichen Betriebstechnik), die endgültigen (genehmigten) Ausführungspläne im Maßstab 1:50 und Erläuterungen zur Bauausführung. Alle Leistungen werden nach Einzeldispositionen aufgeführt; damit können die Soll-Kosten, die nach Möglichkeit nicht überschritten werden sollen, festgelegt werden.

Die Kostenfeststellung schließlich ermittelt die tatsächlich entstandenen Kosten nach Fertigstellung des Gebäudes; auf ihrer Grundlage kann die Baumaßnahme verglichen und dokumentiert werden. Alle nachgewiesenen Aufwendungen werden innerhalb der Systematik der Kostengliederung (DIN 276, Teil 2, Anhang A) geordnet und zusammengefaßt.

Finanzierungsaufwand der Kommune, des Kreises u.a.

Zunächst sind die mit Bau und Einrichtung einer neuen Bibliothek verbundenen (einmaligen) finanziellen Aufwendungen ebenso wie die Folgekosten von der Kommune zu tragen. Im Rahmen eines mehrjährigen Investitionsprogramms dürfen dabei neue Vorhaben nicht zu Lasten bereits begonnener Projekte geplant werden; wiederum dürfen Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsausgaben in künftigen Jahren nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt. (Ausnahmen sind bei Vorhaben geringer finanzieller Höhe und bei dringendem Instandsetzungsbedarf zulässig.)
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Zur Finanzierung von Investitionen im Vermögenshaushalt ist es der Gemeinde, wie bereits erwähnt, möglich, Kredite aufzunehmen. Diese dürfen eine bestimmte Höhe nicht übersteigen und müssen von der kommunalen Aufsichtsbehörde genehmigt werden.

Weiterhin gibt es eine Reihe anderer Beteiligungs- oder Finanzierungsmodelle, die sich innerhalb einzelner Bundesländer sehr unterscheiden und hier nicht alle beschrieben werden können. Es handelt sich dabei um Zuschüsse oder Unterstützungen durch den Bund, das Land, durch Gemeinde- oder Zweckverbände oder Verwaltungsgemeinschaften; diese müssen haushaltstechnisch ebenfalls ausgewiesen sein ("Einnahmen des Vermögenshaushalts", Gruppierungsnummer 36 und Untergruppen).

Häufig anzutreffen ist im Bereich der kommunalen Öffentlichen Bibliotheken eine Beteiligung des (Land-) Kreises; hierfür gibt es keine Festlegungen, Umfang und Art der Beteiligung ist beim jeweiligen Kreis zu erfahren.

Landes- und Kreiszuschüsse können z.B. auch bei der Errichtung von Schulgebäuden gewährt werden, wenn darin eine Bibliothek vorgesehen ist. Hier partizipiert die Öffentliche Bibliothek als Bestandteil einer kombinierten Schul- und Öffentlichen Bibliothek.
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Auch die Kirchen sind Träger von Bibliotheken oder unterstützen diese in verschiedener Hinsicht (Bestandsaufbau, Personal). Bezogen auf den Bau einer Bibliothek kann die Kirche - je nach Zuständigkeit - als selbständiger Bauherr auftreten.

Auch Mischfinanzierungen sind möglich. Verbindliche Vorgaben oder Regelverträge hierzu gibt es jedoch nicht; Vereinbarungen unterliegen hier ebenfalls individuellen Aushandlungen.

Besondere Förderprogramme

Jede Finanzierung bzw. Kostenplanung sollte darauf angelegt sein, bestehende Fördermöglichkeiten auszuschöpfen, um die verbleibende Belastung für die Kommune so niedrig wie möglich zu halten. Über die Art dieser Programme oder andere (reguläre) Zuschüsse und Zuwendungen können die Finanzverwaltungen der Kommunen (Kämmereien) Auskunft geben.

Im Zuge besonderer, oft zeitlich begrenzter Förderprogramme gelangen Bibliotheken gelegentlich ohne eigenes Zutun zu neuen, leistungsfähigen Gebäuden. Unterstützung kann hier sowohl vom Bund als auch aus den Ländern oder Landkreisen kommen, ihre Gewährung setzt vielfach ein langes und detailliertes Antragsverfahren voraus. Grundsätzlich ist es möglich, Förderung aus verschiedenen Quellen zu beziehen, solange nichts anderes vorgesehen ist. (Im Einzelfall stehen dem bestimmte Verordnungen entgegen: So werden in Bayern seit 1985 Fördermittel für Büchereineubauten auf die Zuwendungen nach dem Städtebauförderungsgesetz angerechnet.)
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Die wichtigste Fördermaßnahme stellt zweifellos das Städtebauförderungsgesetz (1971) dar; es handelt sich dabei um ein Bund-Land-Förderprogramm, bei dem Mittel zu je einem Drittel von Bund, Land und Kommune bereitgestellt werden können. Eine Förderung nach dieser Richtlinie setzt die Aufnahme in das Programm voraus.

Nicht unerhebliche Mittel können weiterhin aus der Denkmalpflege fließen; für ein historisches Gebäude als Baudenkmal oder Bestandteil eines Ensembles können Zuwendungen gewährt werden, wenn es durch die vorgesehene (Um-)Baumaßnahme einer angemessenen Behandlung und Nutzung zugeführt wird. Grundlage bilden die Denkmalschutzgesetze der Länder, die unter anderem auch Kriterien und Maßstäbe für die Eintragung in die Denkmalliste oder -buch festlegen.

Eine Aufzählung weiterer Fördermöglichkeiten und -programme erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; es können z.B. Mittel beantragt werden aus Landesentwicklungsprogrammen oder Maßnahmen zur Stadt- oder Landessanierung. Es gibt Bundesmittel "zur Erhaltung und Wiederaufbau von Kulturdenkmälern mit besonderer nationaler und kultureller Bedeutung" (Bundesministerium des Innern), Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich oder auch die Förderung besonderer modellhafter Vorhaben. In Einzelfällen können auch Stiftungen Zuschüsse geben.

Ausgesprochene Bibliotheksbauzuschüsse gewährt (auf Antrag) jedoch nur das Land Bayern; diese werden als gezielte, fachlich begründete Einzelförderung an Bibliotheken gegeben, die den festgelegten Förderrichtlinien entsprechen.

Ute Kissling zurück zum Seitenanfang

Literatur

  1. Berkenhoff, H.A.: Das Haushaltswesen der Gemeinden. 8., überarb. u. erw. Aufl. Herford : Maximilian-Verlag, 1986.
  2. DIN 276 "Kosten von Hochbauten". Berlin : Beuth-Verlag, 1981.
  3. Gerhards, H.: Baufinanzierung von A - Z. 2., erw. u. überarb. Aufl. Wiesbaden : Gabler-Verlag, 1990.
  4. Hutzelmeyer, Hannes: Planung und Kontrolle von Bauinvestitionskosten. Grafenau : Expert-Verlag, 1981.
  5. Müller, Paul L.: Planungsökonomie im Bauwesen: Leitfaden der Kostenplanung. Stuttgart u.a.: Kohlhammer, 1982.
  6. Weiß, Knut F.: Kosten, Grundflächen und Rauminhalte von Hochbauten. 16. Aufl. Köln : R. Müller, 1991.
  7. Außerdem:
    • Landeshaushaltsordnung der Länder
    • Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei Baumaßnahmen des Bundes
      (Schriftenreihe des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, Bonn)


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    1) Zu beziehen bei: Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin (zurück)
    2) Weiß, F. Knut: Kosten, Grundflächen und Rauminhalte von Hochbauten. 16. Aufl. Köln : R. Müller, 1991.
    (Normengerechtes Bauen ; 1) (zurück)
    3) Weiß, F. Knut: Kosten, Grundflächen und Rauminhalte von Hochbauten. 16. Aufl. Köln : R. Müller, 1991.
    (Normengerechtes Bauen ; 1), S. 36 (zurück)
    4) Weiß, F. Knut: Kosten, Grundflächen und Rauminhalte von Hochbauten. 16. Aufl. Köln : R. Müller, 1991.
    (Normengerechtes Bauen ; 1), S. 47 (zurück)