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BIBLIOTHEKSDIENST Heft 6, 2000

Elektronischer Geschäftsverkehr

EU-Richtlinie verabschiedet

 

Mit dem "Gemeinsamen Standpunkt" des Rates der Europäischen Union wurde am 4. Mai 2000 die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") - 14263/1/99 REV 1 - verabschiedet. Sie soll binnen 18 Monaten geltendes Recht werden.

Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 23./24. März in Lissabon wurde der Verabschiedung dieser Richtlinie Top-Priorität eingeräumt, um Europa den Übergang zu einer wissensbasierten Wirtschaft und den europäischen Unternehmen den Weg zum globalen Wettbewerb zu erleichtern. Mit der Richtlinie wird erreicht, dass für Dienste der Informationsgesellschaft die Binnenmarktgrundsätze der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gelten und dass solche Dienste in der gesamten Europäischen Union angeboten werden können, sofern sie den im Land des Anbieters geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Besondere harmonisierte Regeln sieht sie nur insoweit vor, als sie nötig sind, um sicherzustellen, dass Unternehmen und Bürger Dienste der Informationsgesellschaft EU-weit und über Grenzen hinweg anbieten und in Anspruch nehmen können. Diese Regeln betreffen die Definition des Niederlassungsortes von Diensteanbietern, die Transparenzpflicht der Anbieter, die Transparenz kommerzieller Kommunikation, den Abschluss und die Gültigkeit elektronischer Verträge, die Haftung von Vermittlern, die Online-Beilegung von Streitigkeiten und die Rolle der nationalen Behörden. Ansonsten baut die Richtlinie auf vorhandenen EU-Rechtsinstrumenten auf, die eine Harmonisierung oder die gegenseitige Anerkennung nationaler Rechtsvorschriften vorsehen.

Da das Parlament zum Gemeinsamen Standpunkt, der im Februar 2000 auf der Tagung des Binnenmarktrats formell angenommen wurde, keine Änderungsanträge einbrachte, gilt die Richtlinie somit gemäß dem Mitentscheidungsverfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag als endgültig verabschiedet - es bedarf keiner weiteren Befassung des Rates. Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (in Kürze zu erwarten) in nationales Recht umzusetzen. Die Geschwindigkeit, mit der der Vorschlag angenommen wurde, spiegelt den hohen Grad an Zusammenarbeit zwischen Kommission, Rat und Parlament wieder.

Der elektronische Geschäftsverkehr wächst äußerst stark, im Jahr 2003 könnte sein Volumen weltweit 1,4 Billionen US-Dollar erreichen (Quelle: Forrester Research). In Europa verzeichnet er bereits einen jährlichen Umsatz von 17 Milliarden Euro, mit einer Steigerung auf 340 Milliarden Euro bis zum Jahr 2003 wird gerechnet.

Die Richtlinie erfasst alle Dienste der Informationsgesellschaft: Dienste von Unternehmen für Unternehmen, von Unternehmen für Verbraucher, kostenlose Dienste, die z. B. durch Anzeigen oder Sponsoren finanziert werden, und Dienste, die Online-Transaktionen ermöglichen wie den interaktiven Online-Kauf von Waren und Dienstleistungen.

Zu den von der Richtlinie betroffenen Sektoren und Tätigkeiten gehören u. a. Online-Zeitungen, Online-Datenbanken, Online-Finanzdienste, Online-Dienstleistungen der freien Berufe (Rechtsanwälte, Ärzte, Wirtschaftsprüfer, Immobilienmakler usw.), Online-Unterhaltungsdienste wie Video auf Abruf, Online-Direktvertrieb, Online-Werbung und Internet-Zugangsdienste.

Die Richtlinie gilt nur für Diensteanbieter, die in der EU niedergelassen sind, nicht für Anbieter aus Drittländern. Bei ihrer Abfassung wurde jedoch besonders darauf geachtet, dass es nicht zu Kollisionen mit der Rechtsentwicklung in anderen Teilen der Welt kommt, die den weltweiten elektronischen Geschäftsverkehr behindern würden. In einigen Bereichen sieht die Richtlinie sogar Regelungen vor, die international als Vorbild dienen können. Das stärkt den Einfluss Europas auf die Entwicklung eines internationalen Rechtsrahmens.

 

Niederlassung/Beaufsichtigung/Transparenz

Die Richtlinie definiert den Ort der Niederlassung eines Diensteanbieters als den Ort, an dem er mittels einer festen Einrichtung eine Wirtschaftstätigkeit tatsächlich ausübt, unabhängig davon, wo Websites, Server und Mailbox installiert sind. Diese Definition steht im Einklang mit den im EG-Vertrag verankerten Grundsätzen und mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Sie beseitigt die gegenwärtige Rechtsunsicherheit und bewirkt, dass Anbieter sich nicht der Beaufsichtigung entziehen können, denn sie unterstehen den Aufsichtsinstanzen des Mitgliedstaates, in dem sie niedergelassen sind. Die Richtlinie verbietet den Mitgliedstaaten, Dienste der Informationsgesellschaft besonderen Zulassungsvorschriften zu unterwerfen, die nicht auch für nicht über elektronische Medien angebotene Dienste gleicher Art gelten. Die Mitgliedstaaten müssen Diensteanbieter verpflichten, für ihre Nutzer und die zuständigen Behörden Informationen über sich und ihre Tätigkeit ständig und leicht zugänglich zur Verfügung zu halten (Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse, Handelsregisternummer, Zulassung für eine Tätigkeit, Mitgliedschaft in Berufsverbänden und Kammern, Umsatzsteuernummer).

 

Online-Verträge

Die Mitgliedstaaten werden nach der Richtlinie verpflichtet, alle Verbote und Beschränkungen der Verwendung elektronischer Verträge aufzuheben. Zudem schafft die Richtlinie Rechtssicherheit, indem sie vorschreibt, dass beim Abschluss elektronischer Verträge bestimmte Informationen erteilt werden müssen. Damit sollen vor allem Verbraucher vor technischen Fehlern bewahrt werden. Diese Bestimmungen ergänzen die kürzlich verabschiedete Richtlinie über elektronische Signaturen.

 

Verantwortlichkeit von Vermittlern

Um Rechtsunsicherheiten zu beseitigen und einer uneinheitlichen Praxis der Mitgliedstaaten vorzubeugen, ist in der Richtlinie vorgesehen, dass Vermittler nicht für die Informationen verantwortlich sind, wenn sie eine rein passive Rolle spielen, die in der bloßen Weiterleitung von Informationen Dritter besteht. Sie begrenzt die Verantwortlichkeit für andere Vermittlertätigkeiten wie die Informationsspeicherung.

Dabei wird sorgfältig zwischen den unterschiedlichen Interessen abgewogen, damit die Zusammenarbeit aller Beteiligten gefördert und die Gefahr illegaler Online-Tätigkeit vermindert wird.

 

Kommerzielle Kommunikation

In der Richtlinie wird definiert, worin kommerzielle Kommunikation (wie Werbung und Direktmarketing) besteht, und es werden für sie Informationspflichten festgelegt, um dem Verbraucher Sicherheit zu geben und unlauteren Geschäftspraktiken entgegenzuwirken. Damit Verbraucher sich ohne weiteres gegen Belästigungen wehren können, muss per E-Mail übermittelte kommerzielle Kommunikation als solche erkennbar sein. Für reglementierte Berufe wie Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer gilt der allgemeine Grundsatz, dass sie Dienstleistungen auch online erbringen dürfen und dass sie auch dann Websites betreiben dürfen, wenn ihr nationales Recht ihnen Werbung verbietet. Sie müssen sich dabei aber an berufsethische Regeln halten, die von den Berufsverbänden und Standesorganisationen in Verhaltenskodizes niedergelegt werden sollen.

 

Umsetzung der Richtlinie

Mit der Richtlinie sollen die Mechanismen zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts gestärkt werden. Dazu gehören die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes auf EU-Ebene, die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und die Einrichtung wirksamer grenzüberschreitender Online-Systeme zur Streitbeilegung. Die Mitgliedstaaten werden auch verpflichtet, die Grundlagen für ein dem Online-Medium angemessenes schnelles und effizientes gerichtliches Vorgehen zu schaffen und für Verstöße gegen die Bestimmungen der Richtlinie Sanktionen vorzusehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

 

Gegenseitige Anerkennung/Ausnahmeregelungen

In der Richtlinie wird klargestellt, dass die Binnenmarktgrundsätze der gegenseitigen Anerkennung nationaler Rechtsvorschriften und der Kontrolle im Herkunftsland auch für Dienste der Informationsgesellschaft gelten. Dadurch wird gewährleistet, dass Dienste, die von einem anderen Mitgliedstaat aus angeboten werden, nicht beschränkt werden.

Die Richtlinie berührt nicht das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das Übereinkommen von Rom über das auf Schuldverhältnisse in Verbraucherverträgen anzuwendende Recht oder die Freiheit der Vertragsparteien festzulegen, welchem Recht ihr Vertrag unterliegen soll.

Die Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten in Einzelfällen die Beschränkung von Diensten der Informationsgesellschaft, die von einem anderen Mitgliedstaat aus angeboten werden, wenn das im öffentlichen Interesse notwendig ist zum Schutz der Jugend, zum Kampf gegen den Hass aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität, zur Wahrung der Menschenwürde einzelner Personen, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit und zum Schutz von Verbrauchern und Anlegern.

Solche Beschränkungen müssen jedoch verhältnismäßig sein. Ein Mitgliedstaat kann sie (außer in dringenden Fällen und bei Gerichtsanhängigkeit) zudem nur erlassen, wenn er zuvor den Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist, aufgefordert hat, geeignete Maßnahmen zu treffen, und dieser der Aufforderung nicht nachgekommen ist, und er der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist, seine Absicht mitgeteilt hat, Beschränkungen zu erlassen.

In dringenden Fällen und bei Gerichtsanhängigkeit, etwa bei gerichtlichen Eilverfahren und strafrechtlichen Ermittlungen, müssen die Gründe für die Beschränkungen (und die Dringlichkeit) schnellstmöglich der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist, mitgeteilt werden.

Hält die Kommission beabsichtigte oder bereits erlassene Beschränkungen für nicht gerechtfertigt, muss der Mitgliedstaat auf sie verzichten oder sie unverzüglich aufheben.

Quelle: EU-Kommission. Der vollständige Text der Richtlinie ist unter folgender URL als PDF-Dokument abrufbar: http://europa.eu.int/comm/internal_market/de/media/eleccomm/2k-442.htm


Stand: 31.05.2000
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