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BIBLIOTHEKSDIENST Heft 1, 98

Rechtskommission des DBI

Herbstsitzung 1997

Regina Elias

Am 27. und 28. Oktober 1997 tagte die Rechtskommission in Dortmund. Einen Schwerpunkt der Tagesordnung bildete die zukünftige Nutzung elektronischer Datenbanken. Mit Inkrafttreten von Artikel 7 des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes (IuKDG) am 1. Januar 1998 erfährt das Urheberrechtsgesetz Änderungen, die den Schutz von Datenbanken betreffen. Dies ist Anlaß für eine Vielzahl von Anfragen an die Kommission nach dem Umgang mit diesen Änderungen in der täglichen Bibliotheksarbeit - insbesondere in Hinblick auf das zustimmungsfreie Kopieren. Die Rechtskommission wird daher einen Nachtrag zur Handhabung des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes im Bibliotheksdienst veröffentlichen.

Ferner beschäftigte sich die Kommission mit den rechtlichen Aspekten der Erwerbung mittels Kreditkarten. Der Kreditkartenvertrag ist eine Ausformung des allgemeinen Bankvertrages, der selbst wiederum einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) darstellt: es handelt sich also nicht um ein Kreditgeschäft, das nach Haushaltsrecht nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig ist. Die Erwerbung mittels Kreditkarte durch die Bibliothek ist demnach zulässig. Die haushaltsrechtliche Klippe liegt darin, daß bei der Erwerbung mittels Kreditkarte der bestellende Bibliothekar - im Gegensatz zu dem sonst üblichen Verfahren - unmittelbar die Zahlung bewirkt. Zwischen demjenigen, der sachlich und rechnerisch richtig zeichnet, und der prüfenden und anweisenden Stelle besteht kein Unterschied mehr, da die Zahlungsanweisung durch die Abbuchung ersetzt wird. Demgegenüber ermöglicht aber der Kreditkarteneinsatz in bestimmten Fällen einen sparsameren Einsatz der Haushaltsmittel (z. B. bei der Erwerbung ausländischer Literatur). Den Einsatz von Kreditkarten für die Erwerbung muß die Bibliothek intern so organisieren, daß Mißbrauch ausgeschlossen wird, indem z. B. zwischen Kreditinstitut und Bibliothek festgelegt wird, wer rechtlich verbindlich in der Bibliothek mittels Kreditkarten erwerben darf.

Im übrigen wird diese Problematik beim 88. Bibliothekartag 1998 Gegenstand eines Vortrages auf der öffentlichen Sitzung der Kommission sein.

Ausführlich beschäftigte sich die Kommission mit dem Entwurf der EG-Richtlinie zur Harmonisierung von bestimmten Aspekten des Urheberrechts und verwandter Rechte in der Informationsgesellschaft, der neue Restriktionen für die Bibliotheken enthält. So gilt beispielsweise das Sichtbarmachen auf dem Bildschirm als "communication to the public" (Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke an die Öffentlichkeit). Dieses Veröffentlichungsrecht ist als ausschließliches Recht dem Urheber vorbehalten. Ohne Zustimmung des Urhebers dürfen Bibliotheksbenutzer digitalisiertes Material demzufolge nicht (auch nicht für private und Bildungszwecke) betrachten.

Die Vorsitzende der Kommission informierte über das Angebot der Firma Drblic & Partner, Sponsoren für Bibliotheken zu vermitteln. Nach Maßgabe des zu schließenden Vertrages zwischen der Firma und der auf das Angebot eingehenden Bibliothek verpflichtet sich die Bibliothek, bei der Ausleihe Bücher und andere geeignete Medien mit einer Postkarte im Format DIN A6 oder einem anderen geeigneten Werbemittel zu versehen. Als Gegenleistung erhält die Bibliothek eine festgelegte Beteiligung aus den erzielten Werbe-Nettoeinnahmen in Form einer zweckbestimmten Sachleistung. Der durch die Firma ursprünglich vorgelegte Vertrag wurde nunmehr so gestaltet, daß er durch interessierte Bibliotheken als Mustervertrag verwendet werden kann (anzufordern bei: ZLB, Berliner Stadtbibliothek, Frau Beger, Breite Straße 32 - 34, 10178 Berlin).

Auf dem 88. Deutschen Bibliothekartag 1998 in Frankfurt/M. wird es eine gemeinsame Veranstaltung der DBI-Rechtskommission und des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels unter dem Thema "Urheberrecht im digitalen Zeitalter" geben. Die Referenten dieser Veranstaltung werden sein:

Als Moderator konnte Dr. Jörg Reinbothe, Europäische Kommission, Generaldirektion XV "Binnenmarkt und Finanzdienstleistungen", Leiter des Referats Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, gewonnen werden.

Weitere Vorhaben der Kommission sind die Erstellung eines Gutachtens zum urheberrechtlichen Schutz von Land- und Flurkarten sowie die Erarbeitung von Muster-AGB für Bibliotheken ("Allgemeine Geschäftsbedingungen" besonders in Hinblick auf die Erwerbung elektronischer Medien).


Stand: 19.01.98
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