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Bibliotheksdienst Heft 10, 96

RAK-Mitteilung Nr. 17
Kommission des DBI für Erschließung und Katalogmanagement / Expertengruppe RAK

Stand des Entwurfs: Juni 1996; Stellungnahmen bis zum 31. Januar 1997

Bisher erschienene RAK-Mitteilungen:
Nr. 1 - 11:Eingearbeitet in die 2., überarbeitete Ausgabe der RAK-WB von 1993
Nr. 12:Eingearbeitet in die "Sonderregeln für audiovisuelle Materialien, Mikromaterialien und Spiele : RAK-AV" von 1994
Nr. 13 (RAK-Musik) in:FORUM MUSIKBIBLIOTHEK 1993, H. 4, Beilage
Nr. 14 in:BIBLIOTHEKSDIENST 27 (1993), H. 12, S. 1945 - 1951; mit geringfügigen Ergänzungen in Kraft gesetzt in: Bibliotheksdienst 28 (1994), H. 8, S. 1287.
Nr. 15 in:BIBLIOTHEKSDIENST 29 (1995), H. 1, Beilage; mit geringfügigen Änderungen und Ergänzungen in Kraft gesetzt in: BIBLIOTHEKSDIENST 29 (1995), H. 10, S. 1637 - 1644
Nr. 16 (RAK-NBM) in:BIBLIOTHEKSDIENST 29 (1995), H. 10, Beilage; mit geringfügigen Änderungen in Kraft gesetzt in: BIBLIOTHEKSDIENST 30 (1996), H. 4, S. 709.

Die Expertengruppe RAK des DBI hat die folgenden Änderungen, Ergänzungen und Präzisierungen der RAK-WB-Ausgabe von 1993 und der RAK-ÖB-Ausgabe von 1986 erarbeitet. Stellungnahmen werden bis zum 31. Januar 1997 erbeten:

An die Vorsitzende
der Expertengruppe RAK des DBI
Frau Monika Münnich
Universitätsbibliothek Heidelberg
Postfach 105749
69047 Heidelberg

Gegebenenfalls auf Grund der eingehenden Stellungnahmen vorzunehmende Modifizierungen sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der folgenden Bestimmungen werden im Bibliotheksdienst mitgeteilt.

Der Inhalt der neugefaßten Bestimmungen betrifft überwiegend Festlegungen in bezug auf Körperschaften. Der Umfang der Änderungen beschränkt sich auf Regelungen, bei denen dringender Handlungsbedarf im Rahmen der "Gemeinsamen Körperschaftsdatei (GKD)" erforderlich war.

§ 310,2 lautet:

Beispiele

VorlageAnsetzungVerweisung von
Meister des HausbuchsMeister des Hausbuchs-----
Meister von 1473Meister von 1473-----
Canonicus SambiensisCanonicus <Sambiensis>Canonicus Sambiensis
Chirurg von der WeserChirurg <von der Weser>Chirurg von der Weser
Mönch vom MainMönch <vom Main>Mönch vom Main
Anonymus EboracensisAnonymus <Eboracensis>Anonymus Eboracensis

Aber:
Passauer AnonymusPassauer Anonymus

§ 407,1 lautet:

Ändert sich der für die Einordnung maßgebliche Name einer Körperschaft, so wird für die Ansetzung im allgemeinen jeweils derjenige Name benutzt, den die Körperschaft zu dem Zeitpunkt ihrer Beteiligung am Zustandekommen des zu katalogisierenden Werkes geführt hat.

§ 483,1 lautet:

§ 483,2, Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

§ 501,1, Anm. 6 lautet:

§ 649 wird § 649,1: § 649,2 (neu) wird hinzugefügt: § 680 lautet:

Ein Kongreß wird nur dann als Körperschaft behandelt, wenn seine Bezeichnung


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