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Bibliotheksdienst Heft 8/9, 96

Informationen der Kommission des DBI für Erwerbung und Bestandsentwicklung
Dauerthema Umsatzsteuern bei der Einfuhr

Margot Wiesner

Zollwert bei CD-ROMs

Die zolltechnische Abwicklung bei der Einfuhr von CD-ROMs konnte bislang nicht allgemeingültig geregelt werden. Es existiert keine verbindliche Aussage seitens des Bundesministeriums der Finanzen.

Daher liegt es nahe, sich auf die Entscheidung zu stützen, die im Februar 1996 von der Oberfinanzdirektion München getroffen wurde. Sie beruht auf der Definition, daß CD-ROMs zolltariflich wie Datenträger einzustufen sind, die "zur Verwendung in Datenverarbeitungsanlagen bestimmt sind und Daten und Programmbefehle enthalten" (Artikel 8a Zollwertverordnung).

Bei der Einfuhr von Datenträgern dieser Art wird für die Kalkulation der Einfuhrumsatzsteuer nur der Materialwert als Zollwert herangezogen, sofern er auf der Rechnung getrennt ausgewiesen wird. Diese getrennte Ausweisung sollte vom Lieferanten, kann aber auch vom Steuerschuldner (der Bibliothek) selbst vorgenommen werden, etwa durch Anbringen eines Vermerks:

"Materialwert der CD-ROM DM 5,-", bzw. bei Abonnements
"... CD-ROMs jährlich, Wert pro Datenträger DM 5,-".

Die Versandkosten sind bei der Festlegung des Zollwerts mitzuberücksichtigen.

Mit dieser Regelung dürften CD-ROMs bei der Einfuhr aus Drittländern weitestgehend unter die Wertgrenze von DM 50,- fallen und infolgedessen von der Gestellung befreit sein, so daß keine EUSt anfällt.

Zu beachten sind hierbei die Vertriebswege. In der Regel wird der Auftrag an einen in Deutschland ansässigen Lieferanten (z. B. Silverplatter oder eine Agentur) erteilt. Der beschriebene Steuervorteil kann in diesem Fall nur in Anspruch genommen werden, wenn die Lieferung nicht über die beauftragte Firma, sondern von dem in einem Drittland niedergelassenen Hersteller direkt an die Bibliothek erfolgt. Diese ist dann im Sinne des Reihengeschäfts Steuerschuldner. Folgerichtig muß der Lieferant auf seiner Rechnung zusätzlich vermerken:

"Mehrwertsteuerfrei, da Drittlandslieferung".

Die Vermerke auf der Rechnung sind für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Einfuhr gegenüber dem Zollamt zwingend notwendig. Es empfiehlt sich, den Versandweg mit den Händlern abzusprechen.

Laut Feststellung der OFD München ist eine Übertragung auf den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zulässig, weil für die Entrichtung der Erwerbsteuer nicht der Zollwert, sondern das Entgelt maßgeblich ist, das heißt der Rechnungsendbetrag. Nur bei Direktlieferung aus einem Drittland kann der volle Umsatzsteuersatz von 15 % auf den Rechnungsbetrag eingespart werden.

Die Münchner Entscheidung muß nicht von anderen Oberfinanzdirektionen übernommen werden. Wir empfehlen den Kollegen jedoch, sich bei Verhandlungen mit ihren örtlichen Zollämtern auf die OFD München zu berufen.

Zur Hilfestellung nachfolgend einige Quellenangaben:

Zollwert bei Zeitschriftenheften

Entgegen einer früheren Information sind die Behandlungsgebühren Bestandteil des Zollwerts. Um den Wert eines einzelnen Zeitschriftenheftes zu ermitteln, sind Versandkosten und Handling Charges umzulegen.

Geschenksendungen

Auch beim Sammelzollverfahren im Rahmen einer Gestellungsbefreiung müssen Geschenksendungen schriftlich angemeldet werden. Unentgeltliche Lieferungen für Bibliotheken können als Sammlungsstücke unter Berufung auf die Zollbefreiungsverordnung (EWG) 918/83, Art. 51 Anh. II B (VSF Z 0210) und die EUST-Befreiungsverordnung 1993, § 4 (VSF Z 8051) zoll- und umsatzsteuerfrei eingeführt werden. Für jede Einfuhr muß jedoch eine "Erklärung für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters" (Formular 0120) beigefügt werden.


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