Beratung Hierarchiestufe höher
Beratungsdienst Bibliotheksmanagement
Arbeitsbereich: Telearbeit

Muster-Dienstvereinbarung über die Einrichtung von Telearbeitsplätzen (alternierend)

zwischen_______________________________(Name der Einrichtung)

und dem Personalrat

§ 1 Gegenstand

Gegenstand dieser Dienstvereinbarung sind Rahmenregelungen für die Arbeit unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechniken in einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte bzw. in der Wohnung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unter Beibehaltung des Arbeitsplatzes im Betrieb (alternierende Telearbeit).

§ 2 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für alle Mitarbeiter/innen des Betriebes im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG, die alternierende Telearbeit leisten.

§ 3 Definition des Telearbeitsplatzes, Arbeitsverhältnis

Ein außerbetrieblicher Telearbeitsplatz liegt vor, wenn der/die Beschäftigte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses edv-gestützte Arbeitsleistungen an einem festen oder mobilen Arbeitsplatz außerhalb des Betriebes erbringt.
Der Status der Beschäftigten innerhalb vereinbarter Leistungsparameter als Arbeitnehmer/innen bzw. der Beamtenstatus bleibt dabei unberührt. D.h. die bestehenden tariflichen Regelungen, Betriebsvereinbarungen und einzelvertraglichen Vereinbarungen finden weiterhin Anwendung, wenn die Besonderheiten dieser Arbeitsform nicht entgegenstehen und sofern in dieser Betriebsvereinbarung nichts anderes geregelt ist.
Beschäftigte an einem Telearbeitsplatz dürfen in ihrem beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt werden.

§ 4 Aufnahme der alternierenden Telearbeit

Jede/r Mitarbeiter/in kann sich um die Aufnahme von alternierender Telearbeit bewerben. Bei der Einstellung von neuen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen kann Telearbeit vereinbart werden. Der Arbeitgeber stimmt der Aufnahme von Telearbeit zu, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, bei denen die ständige Anwesenheit im Betrieb nicht erforderlich ist und sonstige betriebliche oder wirtschaftliche Gründe nicht dagegen sprechen.
Zwischen dem/der Beschäftigten und dem Arbeitgeber/Dienstherrn wird eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über die Einrichtung des außerbetrieblichen Telearbeitsplatzes getroffen. Dort sind die näheren Einzelheiten über Arbeitsmittel, Arbeitszeit und -erfassung sowie Arbeits- und Datenschutz auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu regeln.
Alternierende Telearbeit kann auch für einen befristeten Zeitraum vereinbart werden.

§ 5 Arbeitszeit/Zeiterfassung

Die zu leistende Arbeitszeit ist die tarif- bzw. arbeitsvertraglich festgelegte regelmäßige Arbeitszeit. Sie ist auf den betrieblichen und außerbetrieblichen Arbeitsplatz aufzuteilen. Die Aufteilung ist nach Tagen oder Wochen (im Ausnahmefall nach Monaten) vorzunehmen. Wird die Aufteilung vom Arbeitgeber vorgenommen, handelt es sich um bestimmte Arbeitszeiten. Diese sind schriftlich festzulegen. Eine hiernach verbleibende Differenz zu der tarif- bzw. arbeitsvertraglich festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit ist selbstbestimmt am außerbetrieblichen Arbeitsplatz zu erbringen, wobei Lage und tägliche Verteilung der selbstbestimmten Arbeitszeit frei gewählt werden können. Allerdings ist zu beachten, daß: Die Zeiterfassung am außerbetrieblichen Arbeitsplatz erfolgt durch den Arbeitnehmer in vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitszeitnachweisen. Dieser Nachweis ist dem Arbeitgeber zu Beginn des Folgemonats zu übergeben.

§ 6 Arbeitsraum/Arbeitsmittel

Für die Telearbeit in der Wohnung des Mitarbeiters muß ein Raum zur Verfügung stehen, der für die Aufgabenerledigung geeignet ist.
Für die Bereitstellung des Raumes sowie für Strom- und Heizkosten werden monatlich ......... DM pauschal vom Arbeitgeber vergütet. Macht ein/e Beschäftigte/r einen höheren monatlichen Aufwand geltend, wird dieser gegen Nachweis erstattet.
Die für die Einrichtung des außerbehördlichen Telearbeitsplatzes erforderlichen Arbeitsmittel werden vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie müssen dem betrieblichen Standard entsprechen und bleiben Eigentum des Arbeitgebers. Die Kosten für Installation und Wartung sowie für erforderliche Neuanschlüsse (z.B. ISDN) trägt der Arbeitgeber. Die vom Arbeitnehmer nachgewiesenen Kommunikationskosten werden jeweils im Folgemonat erstattet. Die im Einzelfall vorgesehenen Arbeitsmittel sowie nähere Einzelheiten werden in der schriftlichen Vereinbarung festgelegt. Die Arbeitsmittel dürfen nicht für private Zwecke benutzt werden. Sie sind vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen.
Der Auf- und Abbau der gestellten Arbeitsmittel sowie erforderliche Wartungs- oder Reparaturarbeiten erfolgen durch den Arbeitgeber nach Absprache mit dem Beschäftigten.

§ 7 Arbeitssicherheit

Der Beschäftigte hat die jeweiligen Hinweise zur Arbeitssicherheit und gesetzlichen Unfallversicherung bei Telearbeit zu beachten. Dazu ist ein kurzes Hinweisblatt zu erarbeiten und dem Beschäftigten auszuhändigen.

§ 8 Daten- und Informationsschutz

Bei Telearbeit ist auf den Schutz von Daten und Informationen besonders zu achten. Der Beschäftigte ist mit den insoweit bestehenden gesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen.
Personenbezogene und sonstige vertrauliche Daten oder Informationen sowie Paßwörter sind durch den Beschäftigten so zu schützen, daß Dritte keine Einsicht bzw. keinen Zugriff nehmen können. Die Entsorgung darauf bezogenen Papierausschusses oder zu beseitigender Unterlagen darf nur im Betrieb vorgenommen werden.

§ 9 Beendigung der Telearbeit

Beide Vertragsparteien können die Telearbeit mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten beenden. Ist Telearbeit befristet vereinbart worden, endet sie mit Fristablauf. Nach der Beendigung der Telearbeit setzt der Beschäftigte die Arbeit im Betrieb fort. Die für die Telearbeit zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und Einrichtungsgegenstände sind zurückzugeben.

Datum, UnterschriftDatum, Unterschrift
LeiterPR


Stand: 24.08.1998
Seitenanfang