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BIBLIOTHEKSDIENST Heft 11, 99

Zusammenarbeit von Verlagen und SSG-Bibliotheken im Bereich des überregionalen Zugriffs auf Aufsätze aus elektronischen Zeitschriften

Bericht über einen Workshop – Abdruck und Kommentierung eines Mustervertrages

Heinz-Peter Berg, Hildegard Schäffler, Madeleine Schröter, Volker Schümmer

 

Mit Blick auf den für die wissenschaftliche Informationsversorgung und Kommunikation immer wichtiger werdenden Bereich der elektronischen Publikationen forderte die DFG in ihrem 1998 erschienenen Memorandum "Weiterentwicklung der überregionalen Literaturversorgung" die Integration von "digitale[n] Veröffentlichungen [...] in den überregionalen Sammelauftrag" der SSG-Bibliotheken, der Zentralen Fachbibliotheken und der Spezialbibliotheken. Nur so könne die "Bestandsdichte und Medienvielfalt der überregionalen Sammelschwerpunkte"1) und damit die notwendige umfassende Versorgung der Forschung mit wissenschaftlichen Informationen auch in Zukunft gewährleistet werden.

Vor allem auf dem Sektor der wissenschaftlichen Zeitschriften ist eine zunehmende Etablierung elektronischer Publikationsformen zu beobachten. Üblicherweise werden für diese via WWW verfügbaren Zeitschriften Lizenzverträge abgeschlossen, die lediglich einem mehr oder weniger scharf abgegrenzten lokalen Benutzerkreis (wie beispielsweise Mitglieder und Angehörige einer bestimmten Universität oder sonstigen Forschungseinrichtung) den Zugriff auf die jeweiligen Volltexte ermöglichen. Um ihrem Auftrag der überregionalen Literaturversorgung gerecht werden zu können, müssen jedoch Lösungen gefunden werden, die es SSG-Bibliotheken erlauben, insbesondere für elektronische Zeitschriften des Spitzenbedarfs, überregionale Zugriffsmöglichkeiten anzubieten.

Im Rahmen des DFG-Projektes "Elektronische Zeitschriften in der überregionalen Literaturversorgung", das aus je einem Teilprojekt an der UB/TIB Hannover, der BSB München und der ULB Düsseldorf besteht,2) wurde deshalb unter Federführung der UB/TIB Hannover ein Musterlizenzvertrag für eine Kooperation zwischen STM-Verlagen und Bibliotheken im Bereich der Dokumentlieferung von elektronischen Zeitschriftenaufsätzen für die überregionale Literaturversorgung erarbeitet. Für den 28. und 29. Juli 1999 wurden im Namen der drei Teilprojekte und der DFG einige Vertreter von Verlagen und Agenturen, die mittlerweile über ein größeres Angebot an elektronischen Zeitschriften verfügen, zu einem Workshop in die UB/TIB Hannover eingeladen, auf dem über diesen Vertragsentwurf diskutiert werden sollte. Unmittelbar im Anschluss an diesen Workshop wurden für die BSB München ebenfalls auf der Basis dieses Musterlizenzvertrages weitere Gespräche mit Anbietern geisteswissenschaftlicher SSG-Zeitschriften geführt, die nicht nach Hannover eingeladen werden konnten.

Neben dem zentralen Ziel der Gespräche, Vereinbarungen über zeitlich befristete Testläufe auf der Grundlage dieses Modellvertrages zu treffen, wurde mit den Verlagen darüber hinaus über ihre grundsätzlichen Planungen und Perspektiven auf dem Sektor der elektronischen Zeitschriften diskutiert. Dabei wurde erneut deutlich, dass noch keine standardisierten Geschäftsmodelle etwa in Bezug auf das Verhältnis zwischen gedruckter und elektronischer Version vorliegen. Während die Verlage inzwischen fast durchgängig Konsortialmodelle anbieten, ist der Bereich des kostenpflichtigen Zugriffs auf elektronische Zeitschriftenartikel für einen überregionalen Nutzerkreis noch weitgehend Neuland. Einer der auf dem Workshop vertretenen Verlage gestattet Dokumentlieferung für elektronische Zeitschriften lediglich auf der Basis eines Datenbankausdrucks, der per Post verschickt oder gefaxt werden darf. Bei einzelnen Verlagen sind aber durchaus auch erste Ansätze zum Aufbau eigener "pay-per-view"-Strukturen zu erkennen.

Beim Gespräch mit den Agenturen, die sich im Rahmen des Münchner Teilprojektes in gewissem Umfang an den Lizenzverhandlungen beteiligen, stand neben der Besprechung des Mustervertrages auch die Frage nach ihrer künftigen Rolle speziell in Hinblick auf komplexe Lizenzverhandlungen im Raum. Die eingeladenen Agenturvertreter signalisierten die Absicht, sich in diesem Bereich verstärkt zu engagieren, wobei offen bleiben muss, in welchem Umfang zeitintensive und hochspezielle Verhandlungen derzeit tatsächlich von den Agenturen geführt werden können.

Erfreulicherweise zeigten sich mehrere Verlage zu einer Kooperation bereit, so dass es in nächster Zeit zu Vertragsabschlüssen zwischen der UB/TIB Hannover bzw. der BSB München und einzelnen Anbietern kommen wird, die es den beteiligten Bibliotheken für eine Testphase ermöglichen werden, Aufsätze aus SSG-relevanten Zeitschriften in einem pay-per-view-Modell deutschlandweit anzubieten. Auf der Grundlage der Erfahrungen, die in diesen Projekten gesammelt werden, soll schließlich ein Konzept für die Integration elektronischer Zeitschriften in die überregionale Literaturversorgung entwickelt werden.

Der Kommentar zu dem unten abgedruckten Mustervertrag, der als Grundlage für die Verhandlungen mit den Verlegern dient, enthält einerseits erläuternde Anmerkungen und fasst andererseits die Reaktionen der Verlagsvertreter auf einzelne Vertragsklauseln zusammen.


 

Mustervertrag für eine Kooperation zwischen Verlagen und Bibliotheken bei der überregionalen Bereitstellung elektronischer Zeitschriftenaufsätze

"Der Vertragstext ist auf der EZUL-Projektseite der UB/TIB Hannover als PDF zu finden."

 


Kommentar und Anmerkungen zum Mustervertrag

Um es gleich vorweg zu nehmen: Einen für alle Anwendungsfälle gleichermaßen optimalen Vertragstext gibt es nicht. Bei dem vorliegenden Mustervertrag handelt es sich vielmehr um ein Vertragswerk, das den jeweiligen individuellen Wünschen der jeweiligen Vertragspartner anzupassen ist. Wie jeder andere Vertrag sollte auch dieser als Einladung verstanden werden, über die aufgeführten Regelungstatbestände zu verhandeln. Bibliotheken, die vielleicht ein dem EZUL-Service ähnliches Angebot planen, stehen in der Pflicht, jede einzelne Regelung für ihren konkreten Anwendungsfall genauestens zu prüfen - eine Garantie für die Richtigkeit oder gar Vollständigkeit der Angaben gibt es nicht. Mit anderen Worten: Die Angaben erfolgen ohne Gewähr!

Der Vertrag gliedert sich in mehrere Teile: Unter Punkt 2 finden sich Regelungen speziell zu bibliographischen Daten, während ab Punkt 3 Regelungen vorgenommen werden, die ausschließlich für Volltexte gelten. Schließlich werden Regelungsbereiche, die sowohl für Metadaten wie auch für Volltexte gelten, ab Punkt 4 behandelt.

Zu 1. Präambel

Dem Mustervertrag vorangestellt ist eine Präambel, die den Sachverhalt darstellt. Streng genommen ist die Präambel nicht Vertragsbestandteil, aus praktischen Erwägungen empfiehlt es sich jedoch, eine solche in den Vertrag aufzunehmen, um eine grobe Skizzierung des Vertragszwecks vornehmen zu können. Denn im Streitfall entscheidend ist die Auslegung des Vertrages, d.h. die Interpretation dessen, was und in welcher Form die Vertragsparteien erreichen wollten.

Sowohl für die Bibliotheken als auch für die Verlage ist die Ermöglichung des überregionalen Zugriffs auf einzelne Aufsätze elektronischer Zeitschriften in weiten Teilen Neuland, weshalb die Verträge zeitlich befristet sind und der Projektcharakter ausdrücklich betont wird. Der Vertragsabschluss erfolgt auf der Basis einer bereits bestehenden lokalen Nutzungslizenz.

Zu 2. Bibliographische Daten

Hier beginnt der eigentliche Vertrag: Bibliographische Daten werden entweder von den Verlagen selbst zur Verfügung gestellt oder gebündelt über Agenturen bezogen.

2.2.3: Teilweise stellen die Verlage neben den Abstracts nur die bibliographischen Daten ohne zusätzliche ToC bereit. Diese können jedoch aus den gelieferten Daten generiert werden.

2.4.3: Änderungen in Format und Layout sind nur bei bibliographischen Daten, nicht jedoch bei strukturierten Abstracts gestattet.

Zu 3. Volltexte

3.1: Vermittels einer Lizenz räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer Nutzungsrechte ein. Das durch diesen Vertrag eingeräumte Nutzungsrecht ist ein einfaches und in zeitlicher und räumlicher Hinsicht begrenztes: Der kostenpflichtige Zugriff auf Volltexte über die Bibliothek ist demnach nur von Rechnern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aus gestattet. Diese Einschränkung ist nicht nur für die Verlage wichtig, die damit den potentiellen Nutzerkreis eingegrenzt wissen möchten, sondern sie ergibt sich auch aus dem auf Deutschland bezogenen DFG-Modell der überregionalen Literaturversorgung. Es kann jedoch vorkommen, dass der Domainname eines zugreifenden Rechners nicht zweifelsfrei Aufschluss über seinen Standort gibt (z.B. ".com"- oder ".org"-Endungen). Eine Selbsterklärung der Nutzer – ähnlich wie bei SUBITO – erschien den Verlagen akzeptabel.

3.3: Administrativ am wenigsten aufwendig ist die unter 3.3.3.b aufgeführte Zugangsmöglichkeit. Diese wird, ähnlich wie 3.3.2, auch durchgängig von den Verlagen akzeptiert. Die lokale Bereitstellung der Daten auf den Bibliotheksservern (Option 3.3.3.a), die den Vorteil hätte, daß die Autorisierung externer Benutzer gegenüber dem Anbieter entfallen kann, wird, abgesehen von einer Ausnahme, von den Verlagen abgelehnt.

3.4.1: Der Umstand, dass in Deutschland die Nutzer von Universitätsbibliotheken in der Regel nicht unbedingt der Universität angehören müssen, wurde von einem Verlag problematisiert, da dadurch die Zahl der potentiellen Nutzer auch der überregional angebotenen elektronischen Zeitschriften kaum kalkulierbar sei. Da über dieses Modell jedoch letztlich vorwiegend Spitzenbedarfstitel angeboten werden sollen, dürfte die gesamte Nutzergruppe von vornherein eher überschaubar sein.

3.5: Lizenzrechtliche Rahmenbedingungen dieser Art haben sich insgesamt als relativ unproblematisch erwiesen. Die Verlage haben sich allerdings teilweise vorbehalten, an dieser Stelle eigene Formulierungen einzubringen. Bleibt anzumerken, dass das Regel-Ausnahme-Prinzip hier keine Anwendung gefunden hat, welches besagt, dass Nutzungsarten, die nicht ausdrücklich verboten wurden, erlaubt sind. Da es sich um ein Pilotprojekt handelt, bei dem gerade Erkenntnisse über das Nutzungspotential eines neuen Mediums gewonnen werden sollen und Rechtssicherheit deshalb von außerordentlicher Bedeutung ist, gelten nur diejenigen Nutzungsarten als zulässig, die ausdrücklich eingeräumt, d.h. genannt sind.

3.7: Von wenigen Ausnahmen abgesehen sind die meisten Verlage bereit, für akademische und kommerzielle Nutzer unterschiedliche Entgelte pro angefordertem Artikel festzusetzen. Diese Unterscheidung ist allerdings nur im Bereich der STM-Titel sinnvoll, bei geisteswissenschaftlichen Zeitschriften hingegen entbehrlich. Die Zuordnung zu einer der beiden Nutzergruppen soll wie bei SUBITO durch eine Selbsterklärung des Bestellers erfolgen.

Die Preisvorstellungen differieren zum Teil erheblich, wobei das Preisniveau erwartungsgemäß für naturwissenschaftliche Artikel höher liegt als im geisteswissenschaftlichen Bereich. Manche Verlage stellten Differenzierungsüberlegungen bezüglich der Seitenzahl oder der Zahl der Printabonnements in Deutschland an, die aber teilweise wegen des großen Verwaltungsaufwandes wieder verworfen wurden.

Zu 4. Technische Assistenz und Support

Anders als bei Patentlizenz- oder Know-how-Verträgen, wo aufgrund der Förderungspflicht des Lizenzgebers die Verpflichtung zur technischen Assistenz je nach Sachlage auch ohne Bestehen einer entsprechenden Klausel aus allgemeinen vertragsrechtlichen Gesichtspunkten gegeben sein kann, besteht eine solche Pflicht im vorliegenden Fall nicht.

Zu 5. Urheberrecht, Copyright

Im Interesse der Rechtssicherheit kann und darf sich die Bibliothek nicht mit einer Vermutung der Rechtsinhaberschaft begnügen, sondern benötigt die ausdrückliche Zusicherung seitens der Vertragspartner bezüglich des Besitzes aller Rechte, die vom Abschluss dieses Vertrages tangiert werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Bibliothek mit Forderungen der tatsächlichen Rechteinhaber konfrontiert wird, die nicht nur in Schadensersatzforderungen, sondern zusätzlich in Unterlassungsklagen münden können.

Die Bibliothek ihrerseits steht in der Pflicht, ihre Benutzer über die Nutzungsbedingungen und Nutzungsbeschränkungen der lizenzierten Materialien in geeigneter Form zu informieren.

Zu 6. Haftung

Haftung bedeutet das Einstehenmüssen für Handlungen, die sich der Verpflichtete zurechnen lassen muss. Da die Bibliothek allenfalls minimale Möglichkeiten hat, Verletzungshandlungen zu entdecken und zu unterbinden, nämlich dann, wenn diese von bibliothekseigenen Rechnern aus begangen und entdeckt werden, ist eine Haftungsbegrenzung indiziert, die die Bibliothek nur dann haften lässt, wenn sie die ihr bekannt gewordenen Verletzungshandlungen weiterhin duldet.

Zu 7. Höhere Gewalt

Billig und gerecht für beide Parteien ist die Leistungsbefreiung im Fall des Auftretens unvorhersehbarer Ereignisse, denen mit angemessenen und zumutbaren Mitteln nicht rechtzeitig begegnet werden kann. Hierzu zählt beispielsweise die Unterbrechung des Volltextzuganges infolge Stromausfalls.

Zu 8. Datenschutz

Die einschlägigen Vorschriften des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) gebieten, dass Bibliotheken sowohl sensitive Daten über die Personen ihrer Benutzer als auch deren Interaktionsdaten zu schützen haben. Insoweit ist die Bibliothek bestrebt, anstelle der Weitergabe anonymisierter Daten im gesetzlich erlaubten Umfang an die Verlage, Informationen über die Nutzung der Volltexte in Form evaluierter Projektergebnisse zur Verfügung zu stellen.

Zu 9. Rechnungsstellung

Die Bibliothek ist verpflichtet, die Rechnungen mit der gebotenen Sorgfalt und in übersichtlicher Form aufzustellen und den entsprechenden Rechnungsbetrag fristgemäß zu überweisen. Bei der Frage nach den Abrechnungsmodalitäten gab es von einem Verlag die Forderung nach monatlicher Rechnungslegung, während ein anderer Verlag zwar regelmäßig über die Zugriffe informiert werden will, eine Überweisung aber erst dann fällig wird, wenn ein bestimmter Betrag überschritten wird.

Der Vertragsentwurf sieht derzeit kein Kontingentmodell vor, bei dem die Bibliothek eine gewisse Anzahl an Zugriffen im voraus erwirbt, da eine solche Option erst dann praktikabel erscheint, wenn im Rahmen einer Testphase erste Erfahrungen über die Nutzungshäufigkeit gewonnen wurden. Ein Verlag stellte für eine spätere Kontingentlösung rabattierte Preise in Aussicht.

Technische Zugangsmodelle wie 3.3.3b) eröffnen überdies den Verlagen die Möglichkeit, eigene Statistiken über die erfolgten Zugriffe einer überregionalen Nutzergruppe auf der Basis speziell für diesen Zweck reservierter IP-Adressen zu führen. Um im Falle divergierender Zugriffszahlen zu einer Einigung zu gelangen, kann an dieser Stelle auch auf die Projektergebnisse der ULB Düsseldorf zur Erstellung von Nutzungsstatistiken zurückgegriffen werden.

Zu 10. Vertragsdauer

Die Vertragslaufzeit kann von den Parteien beliebig gewählt werden. Da es sich vorliegend um einen Vertrag auf Basis eines Projektes mit fester Laufzeit handelt, wurde eine zeitliche Beschränkung gewählt. Die Laufzeit der projektierten Verträge wurde auf ein Jahr festgesetzt, da nur auf der Basis einer ausreichend langen Testphase eine aussagekräftige Nutzungsanalyse durchgeführt werden kann. Es steht den Vertragsparteien frei, nach Abschluss des Projektes und Evaluierung der Ergebnisse die Gültigkeit über den festgesetzten Zeitraum zu verlängern oder sich auf den Abschluss eines neuen Vertrages zu neuen Konditionen zu verständigen.

Zu 11. Vertragsbeendigung

Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen zeitlich befristeten Vertrag, der durch ordentliche Kündigung nicht beendet werden kann. Die Vereinbarung einer festen Laufzeit ohne die Möglichkeit, den Vertrag durch ordentliche Kündigung zu beenden zu können, ist bei einer Vertragsdauer von einem Jahr jedoch für beide Parteien unbedenklich. Eine Kündigung dieses Vertrages kommt folglich nur aus wichtigem Grund in Betracht (sog. außerordentliche Kündigung). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn fundamentale Vertragsverletzungen vorliegen und der kündigenden Partei ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

Zu 12. Vertragsänderungen und Übertragung von Rechten

Es ist denkbar, dass die in ein Vertragsverhältnis involvierten Parteien nicht zwingend von dessen Begründung bis zur Beendigung dieselben bleiben müssen. Daher empfiehlt sich eine Regelung darüber, ob eine Rechteübertragung zulässig sein soll und wie in solchem Fall konkret zu verfahren ist. In einem Projekt mit Pilotcharakter liegt es jedoch im beiderseitigen Interesse, dass eine Übertragung von Rechten aus diesem Vertrag auf Dritte unterbleibt.

Zu 13. Rechte nach Vertragsbeendigung

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte eine Regelung darüber getroffen werden, wie nach Vertragsende - ob wegen außerordentlicher Kündigung oder wegen Zeitablauf - mit dem lizenzierten Material zu verfahren ist. Die Bestrebungen der Bibliothek gehen dahin, die nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellten bibliographischen Daten auch nach Vertragsende weiter im Katalog vorhalten zu dürfen. Nach welchen Regeln und Konditionen dies vonstatten geht, ist mit den Vertragspartnern individuell auszuhandeln.

Zu 14. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Eine Regelung darüber, vor welchem Gericht eventuell auftretende Streitigkeiten auszutragen sind, kann nur treffen, wer rechts- und prozessfähig ist. Folglich ist nicht jede Bibliothek befugt, eine gerichtliche Zuständigkeitsvereinbarung vorzunehmen. Die hierfür einschlägige Vorschrift ist § 38 ZPO (Zivilprozessordnung), die regelt, dass Vollkaufleute und vom Gesetzgeber Gleichgestellte rechtswirksam einen Gerichtsstand vereinbaren können. Hierfür in Betracht kommen beispielsweise Bibliotheken mit eigener Rechtspersönlichkeit. Eine Prüfung im Einzelfall ist jedoch stets indiziert.

Zu 15. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

Für den Fall, dass vereinbarte Regelungen rechtlich angegriffen werden und keinen Bestand haben, sollte eine Verfügung getroffen werden, wie in solchem Fall zu verfahren ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Vertragsparteien einen wesentlichen Punkt nicht geregelt haben. Die Vereinbarung sogenannter salvatorischer Klauseln ist nicht zwingend, aber aus praktischen Erwägungen zu empfehlen.

 

1) Deutsche Forschungsgemeinschaft: Weiterentwicklung der überregionalen Literaturversorgung: Memorandum. - In: ZfBB 45 (1998), H. 2, S. 135-164, hier S. 148 [<http://www.dfg-bonn.de/foerder/biblio/memo.html> (02.08.1999)].

2) Eine Kurzübersicht über die Teilprojekte geben: Berg, Heinz-Peter & Schäffler, Hildegard & Schröter, Madeleine: Elektronische Zeitschriften in der überregionalen Literaturversorgung. - In: BIBLIOTHEKSDIENST 33 (1999), H. 4, S. 608-613 [<http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/bd_art/bd_99/99_04_05.htm> (02.08.1999)].

 


Stand: 4.11.99
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