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BIBLIOTHEKSDIENST Heft 5, 98

Informationen der Rechtskommission des DBI:

GEMA-Abgaben für Multimedia-Arbeitsplätze


Harald Müller

Eine GEMA-Bezirksdirektion hat sich unlängst an eine Bibliothek gewandt mit der Forderung, Zahlungen für Multimedia-Arbeitsplätze, d. h. für CD-ROM-fähige PC, zu leisten. Die GEMA beruft sich dabei auf eine angebliche "Wiedergabe i. S. von § 15 UrhG", die an den Arbeitsplätzen stattfinden würde.

Die DBI-Rechtskommission vertritt die Meinung, daß eine Abgabe an die GEMA für multimediale Arbeitsplätze in Bibliotheken weder eine gesetzliche Grundlage hat, noch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung festgestellt wurde. Bei der Nutzung von CD-ROM am Multimedia-Arbeitsplatz einer Bibliothek handelt es sich um die "bestimmungsgemäße" Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 112, 264) ist dies kein (!) urheberrechtlich relevanter Vorgang. Insbesonders liegt keine öffentliche Wiedergabe i. S. des § 15 UrhG vor. Das Gesetz definiert genau, was unter öffentlicher Wiedergabe zu verstehen ist. In der Rechtsprechung der deutschen Gerichte besteht Einigkeit darüber, daß Einzelarbeitsplätze in Bibliotheken nicht dem Öffentlichkeitsbegriff des § 15 UrhG unterfallen. Solange das Gesetz nicht novelliert wird oder der BGH seine Rechtsprechung ändert, müssen die Forderungen der GEMA als rechtsgrundlos bezeichnet werden. Die Unbegründetheit der GEMA-Forderung wird allein schon durch die Tatsache deutlich, daß bislang für Musikabhörplätze in Bibliotheken ja auch keine direkten Zahlungen an die GEMA geleistet wurden.

Die DBI-Rechtskommission rät allen Bibliotheken, keine Zahlungen für multimediale Arbeitsplätze an die GEMA zu leisten und keine diesbezüglichen Verträge zu unterzeichnen.


Stand: 13.05.98
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