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Rechtskommission des DBI
Veröffentlichungen

Jürgen Zander/Ralf Michael Thilo/Klaus Graf/Jürgen-Christoph Gödan
Rechtsprobleme bei der Benutzung von Handschriftenbibliotheken
Weitergeführte Überlegungen zur rechtlichen Zulässigkeit besonderer Benutzungsbedingungen

Veröffentlicht in: Bibliotheksdienst 29. (1995), S. 296.

IV. Jürgen Christoph Gödan

Sowohl von der Seite einer Handschriftenbibliothek (Zander) als auch von Benutzerseite (Graf) ist auf die Bedeutung der Vorschriften der §§ 70, 71 UrhG hingewiesen worden. Auf die damit verbundenen Rechtsfragen soll daher zuerst geantwortet werden.

A. Zu den Leistungsschutzrechten der §§ 70, 71 UrhG

I.Kollisionen im Bereich des § 70 UrhG (Wissenschaftliche Ausgaben)

§ 70 UrhG behandelt den Schutz von Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte, die das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit sind. Die Ausgabe muß sich von bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte wesentlich unterscheiden. Der Umfang des Schutzes entspricht dem urheberrechtlichen Schutz, abgesehen von der Schutzdauer, die 25 Jahre ab der Herstellung der Ausgabe, also der Schaffung des Manuskripts, beträgt. Der Schutzbereich beschränkt sich auf die Bestandteile der Ausgabe, in denen sich die wissenschaftliche Leistung des Verfassers niederschlägt.

Kollisionen sind denkbar zum einen im Falle der zufälligen, nahezu identischen Doppelschöpfung (a) und zum anderen bei Bestehen zweier eigenständiger Editionen (b). In diesem Zusammenhang maßgebliche Voraussetzung für den Schutz durch § 70 UrhG ist die wesentliche Unterscheidung der Ausgabe von anderen bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte. Verlangt wird, daß die Besonderheiten der zweiten Ausgabe ohne weiteres erkennbar sind1) .

(a) Eine wissenschaftliche Leistung, die nur bestätigt, was schon in einer Ausgabe vorliegt, wird demnach nicht nochmals geschützt. Das bedeutet für den seltenen Fall der zufälligen, nahezu identischen Doppelschöpfung, daß nur die erste Ausgabe geschützt ist. Der Verfasser der Zweitausgabe benötigt zu deren Verwertung die Zustimmung des Verfassers der Erstausgabe2).

(b) Da der Schutz des § 70 UrhG mit der Herstellung des Manuskripts entsteht, bleibt er auch erhalten, wenn vor der Veröffentlichung eine andere eigenständige Ausgabe i.S.d. § 70 UrhG erscheint3). Es würden dann, bezogen auf die jeweilige wissenschaftliche Leistung, zwei voneinander unabhängige Leistungsschutzrechte gemäß § 70 UrhG entstehen. Da der Schutz des § 70 UrhG sich auf die vom Verfasser der Ausgabe geschaffene Fassung beschränkt, kann er auch nur die Verwertung der von ihm geschaffenen Ausgabe untersagen.

II. Kollisionen im Bereich des § 71 UrhG (Ausgaben nachgelassener Werke)

§ 71 UrhG schützt die Erstausgabe an sich schutzfähiger, bisher aber nicht erschienener Werke, deren Urheberschutz erloschen ist, oder die im Geltungsbereich des UrhG niemals geschützt waren und deren Urheber länger als 70 Jahre tot ist. Die Dauer des Schutzes beträgt 25 Jahre ab dem Erscheinen des Werkes. Der Rechtsinhaber (Herausgeber) hat keine urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse, sondern lediglich das Recht, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten (§§ 16,17 UrhG) sowie die Vervielfältigungsstücke des Werkes zur öffentlichen Wiedergabe zu benutzen. Das Recht des § 71 UrhG bezieht sich nicht nur auf die Ausgabe, sondern auf das Werk.

Zander befürchtet eine unklare Rechtslage bei gleichzeitigem Erscheinen zweier Erstausgaben. Zunächst dürfte ein exakt gleichzeitiges Erscheinenlassen eine äußerst seltene Ausnahme sein. Im übrigen liegt der Vorschrift zwingend das Prioritätsprinzip zugrunde, nach dem auf das erstmalige Erscheinen abgestellt wird4). Der Begriff des Erscheinens ergibt sich aus § 6 Abs. 2 S.1 UrhG: "Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind." Der genaue Zeitpunkt wird im Einzelfall ermittelt werden müssen. Da die Rechtslage insoweit eindeutig ist, besteht kein Bedürfnis für ein Einschreiten seitens der Bibliothek i.S. einer Genehmigung. Die Bibliothek sollte allenfalls auf die Rechtslage hinweisen, wenn sich zwei Personen gleichzeitig um die Herausgabe eines nachgelassenen Werkes bemühen.

III. Zusammentreffen der §§ 70 und 71 UrhG

Voraussetzung eines Zusammentreffens der §§ 70 und 71 UrhG ist zunächst, daß es sich um ein an sich urheberrechtlich schutzfähiges, inzwischen aber gemeinfrei gewordenes Werk handelt. Weiterhin muß die wissenschaftliche Ausgabe zugleich eine Erstausgabe darstellen. Auch hier entstehen zwei voneinander unabhängige Leistungschutzrechte, gemäß § 70 UrhG das Recht des Verfassers der Ausgabe an der wissenschaftlichen Leistung und gemäß § 71 UrhG das Recht des Herausgebers am Werk, die unabhängig voneinander geltend gemacht werden können5). Sind Verfasser und Herausgeber identisch, kann man sich auf beide Rechte stützen. Fallen Verfasser und Herausgeber auseinander, muß sich der Herausgeber hinsichtlich der wissenschaftlichen Ausgabe das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung vom Verfasser der Ausgabe einräumen lassen6). Nur bezüglich des Werkes entsteht dem Herausgeber nach § 71 UrhG ein eigenes Recht. Insoweit ist die Folgerung von Graf mit Einschränkungen richtig: Kommt dem mit der Herausgabe eines bestehenden Werkes innerhalb einer wissenschaftlichen Ausgabe nach § 70 UrhG befaßten Wissenschaftler ein Herausgeber zuvor, der das Werk als editio princeps i.S.d. § 71 UrhG erscheinen läßt, bedarf der Wissenschaftler zur Werkveröffentlichung dessen Erlaubnis, und zwar auch, wenn der Wissenschaftler das Manuskipt bereits hergestellt hat und ihm somit das Recht aus § 70 UrhG zusteht7).

B. Zur Einschlägigkeit der Apfel-Madonna-Entscheidung

Über die Bedeutung des von mir angeführten (Anm. 22) und von Graf als unpassend befundenen (FN 10) Zitats aus der Apfel-Madonna-Entscheidung des Bundesgerichtshofes möge sich der Leser anhand des Wortlauts selbst einen Eindruck verschaffen:

"Durch die Vereinbarung einer schuldrechtlichen Verpflichtung des Museums, allein der Klägerin die Vervielfältigung der Skulptur zu gestatten, wird ein gegen Dritte wirkendes Ausschlußrecht nicht begründet .... Die gegenteilige Auffassung würde zu dem Ergebnis führen, daß der Eigentümer des einzigen körperlichen Festlegungsexemplars eines gemeinfreien Kunstwerks durch Abschluß derartiger 'Lizenzverträge' sich für einen unbegrenzten Zeitraum das Recht der gewerblichen Nutzung dieses Kunstwerkes durch Verbreitung von Kopien sichern könnte, deren Herstellung er nur von ihm ausgewählten Vertragspartnern gegen Zahlung einer 'Lizenzgebühr' gestattet. Dies wäre aber unvereinbar mit dem Rechtsgedanken, der der zeitlichen Begrenzung des Urheberrechtsschutzes zugrunde liegt, wonach nach Ablauf der Schutzfrist das Werk als geistiges Gebilde der Allgemeinheit für jede Art der Nutzung frei zugänglich sein soll8)."

C. Zur Anwendbarkeit von § 1 UWG

Es ist zwar auf den ersten Blick richtig, wie Graf meint, daß sich die öffentliche Hand (hier die Handschriftenbibliothek) nur insofern auf die Vorschriften des Wettbewerbsrechts berufen kann, als sie sich selbst in den geschäftlichen Verkehr begeben hat und zu privaten Mitbewerbern in einem Wettbewerbsverhältnis auf gleicher Stufe steht9). Zunehmend werden die Anforderungen an die Konkretheit des Wettbewerbsverhältnisses jedoch einschränkt10). Es genügt "ein an sich abstraktes Wettbewerbsverhältnis, sofern es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt, daß es auch einmal praktisch werden kann11)". Da die Handschriftenbibliotheken gelegentlich mit eigenen Editionen am Markt teilnehmen, können sie sich auf § 1 UWG berufen und Konkurrenten ausschließen.

Ansprüche aus § 1 UWG kommen auch für Mitbewerber der Benutzer, die Handschriften im geschäftlichen Verkehr veröffentlichen wollen, in Betracht. Diese Ansprüche können entweder Individualansprüche sein oder gem. § 13 Abs.2 Nr.1 UWG von den Mitbewerbern geltend gemacht werden, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art vertreiben. Im übrigen haben die Bibliotheken die Möglichkeit, auf einen Mißbrauch aufmerksam zu machen und die Erhebung einer Klage gem. § 13 Abs.2 Nr.2 UWG durch rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen oder gem. § 13 Abs.2 Nr.3 UWG durch Verbraucherschutzverbände anzuregen.

D. Zur Frage der allgemeinen Rechtsgrundlage für Genehmigungsvorbehalte

Die allgemeine Frage nach der Rechtsgrundlage für Genehmigungsvorbehalte seitens der Bibliotheken ist das Thema des Beitrags von Thilo. Er ist der Ansicht, die von Selbstverwaltungskörperschaften erlassenen Benutzungsordnungen (z.B. Benutzungsordnungen von Universitätsbibliotheken) seien stets als Rechtsgrundlagen für Genehmigungsvorbehalte allein ausreichend, da sie als Satzungen Gesetzesqualität im materiellen Sinne hätten. Dieser Auffassung vermag ich mich nicht anzuschließen.

Richtig ist, daß Grundrechtseingriffe durch Satzungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind12). Insoweit stimme ich mit Thilo in der Interpretation der Ausführungen Ossenbühls13) überein. Die entscheidende Frage, die auch Ossenbühl an eben genannter Stelle aufwirft, ist jedoch, inwieweit Grundrechtseingriffe durch Satzungen ohne spezielle formal-gesetzliche Grundlage möglich sind. Fest steht, daß der Gesetzgeber als "Hüter des Gemeinwohls" gegenüber den Gruppeninteressen der Selbstverwaltungsträger sich mit der Verleihung der Selbstverwaltungsautonomie seiner Rechtsetzungbefugnis nicht völlig entledigen darf. Das gilt umso mehr dann, wenn die Selbstverwaltungsautonomie auch zu Eingriffen in Grundrechte ermächtigt, wobei die Höhe der Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage aus der Intensität des Grundrechtseingriffs folgt14).

Im Bereich des Bibliothekswesens sind in erster Linie Grundrechte der Benutzer aus Art. 5 Abs.1 und 3 GG betroffen15). Hierbei handelt es sich um im Wertgefüge des Grundgesetzes besonders bedeutsame Grundrechte. Die Informationsfreiheit steht im Range der Meinungsfreiheit gleich16), die vom Bundesverfassungsgericht als "eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt17)" und als für die Demokratie "schlechthin konstituierend18)" betrachtet wird. Gleiches gilt für die Pressefreiheit, die ja die Meinungsfreiheit erst ermöglicht19). Auch die Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 S.1 GG enthält laut Bundesverfassungsgericht eine wertentscheidende Grundsatznorm basierend auf der "Schlüsselfunktion" der freien Wissenschaft für den einzelnen und die gesellschaftliche Entwicklung20). Aus dieser hohen Bedeutung der in Rede stehenden Grundrechte folgt, daß mit Einschränkungen äußerst vorsichtig und zurückhaltend umgegangen werden muß. Sie müssen deshalb dem staatlichen Gesetzgeber vorbehalten bleiben und können ohne formal-gesetzliche Grundlage nicht durch Bibliotheksbenutzungsordnungen erfolgen, und zwar auch dann nicht, wenn diese Satzungsqualität haben, da grundsätzlich nicht allein die Satzungsautonomie zur Einhaltung des Parlamentsvorbehalts ausreichend ist21).

Insgesamt läßt sich festhalten, daß grundrechtsbetreffende Satzungen von Selbstverwaltungskörperschaften zwar möglich sind, allerdings nur im Rahmen des Parlamentsvorbehalts, d.h. aufgrund entsprechender vom parlamentarischen Gesetzgeber erlassener gesetzlicher Grundlage22). Dabei werden strengere Anforderungen an solche Satzungsnormen gestellt, die (auch) Nichtmitglieder des Selbstverwaltungsträgers betreffen, da ihnen gegenüber die demokratische Legitimation der Selbstverwaltungsorgane fehlt23). Für den Bereich der Bibliotheken zählen hierzu bei Universitätsbibliotheken auch diejenigen Benutzer, die nicht Angehörige der Universität sind, da sie an den demokratischen Entscheidungsprozessen der Selbstverwaltungsorgane nicht teilhaben. Selbst bei Grundrechtseingriffen gegenüber Mitgliedern der Selbstverwaltungskörperschaft bedarf es neben der Satzungsautonomie einer speziell auf die Grundrechtsbeschränkung ausgerichteten Ermächtigung24), umso mehr muß dies für die Benutzungsordnungen gelten, die sich an alle Arten von Benutzern richten. An einer solchen Ermächtigung mangelt es jedoch in der Regel im Bereich der Benutzungsordnungen. Kirchner/Wendt kommen daher für Benutzungsordnungen in Satzungsform zu dem folgenden zutreffenden Ergebnis: "Grundrechtseingriffe würden durch die Satzungsautonomie nicht gedeckt sein. Hier wären dann schon spezialgesetzliche Grundlagen erforderlich25)."

E. Zur Rechtsgrundlage für die Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB)

Eine speziellere Frage ist, ob für Bayern in Gestalt von § 25 ABOB , der sowohl eine Zustimmungspflicht der Bibliothek zu einer Veröffentlichnung als auch die Pflicht zur kostenlosen Abgabe eines Belegexemplars vorsieht, eine hinreichende Rechtsgrundlage besteht. Graf bestreitet das Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß der ABOB.

Vorauszuschicken ist, daß hier nicht der nötige Raum für eine erschöpfende Überprüfung der Rechts- und Verfassungsmäßigkeit der ABOB (BayGVBl. 1993, S. 635-640) gegeben ist. Nur soviel sei bemerkt:

Art. 80 GG, der in Absatz 1 Satz 2 vorsieht, daß Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im ermächtigenden Gesetz bestimmt sein müssen, gilt nur auf Bundesebene unmittelbar. Verordnungen der Bundesländer sind also prinzipiell anhand entsprechender Vorschriften der Länderverfassungen zu prüfen. In der bayrischen Verfassung stellt Art. 55 Nr.2 eine Verordnungsermächtigung dar, enthält jedoch keine dem Art. 80 GG vergleichbaren Anforderungen26). Zwar gelten die in Art. 80 Abs.1 GG festgelegten, aus Rechtsstaats- und Demokratieprinzip folgenden Grundsätze mittelbar auch für die Landesgesetzgebung (Art. 28 Abs.1 S.1 GG), die auch für die Bewertung von Rechtsverordnungen der Länder heranzuziehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts legt jedoch an die Merkmale des Art. 80 Abs.1 S.2 GG keine allzu strengen Maßstäbe an. Danach ist es vielmehr ausreichend, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigungsgrundlage aus Sinnzusammenhang, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes ableiten lassen27). Geht es - wie hier - um Leistungsverwaltung, werden grundsätzlich weniger strenge Anforderungen gestellt28). In diesem Zusammenhang erscheinen die Vorschriften, auf die sich die ABOB stützt, (§ 1 VO über die Einrichtung der staatlichen Behörden, Art. 25 Abs. 1 Nr.1 KostenG, Art. 32 Abs.5 S.6 Bayerisches Hochschulgesetz), durchaus als hinreichende Ermächtigungsgrundlagen.

Zweifel an einer ausreichenden Rechtsgrundlage könnten allerdings insoweit bestehen, als Art. 32 Abs. 5 S.6 des Bayerischen Hochschulgesetzes als diesbezügliche Rechtsgrundlage nur zum Erlaß "allgemeiner Richtlinien" für die Benutzung der Bibliotheken, nicht jedoch zum Erlaß einer "Verordnung" ermächtigt. §§ 1 Abs. 1 und 28 Abs. 1 ABOB sprechen von "Verordnung", dementsprechend ist die ABOB im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden. Danach handelt es sich bei der ABOB um eine Rechtsverordnung und nicht nur um eine Verwaltungsverordnung.

Im übrigen hat Zander völlig recht, daß meine Untersuchung zur Abgabepflicht eines Belegexemplars generell einen Mangel in der einschlägigen Gesetzgebung offenlegt, dem abgeholfen werden sollte.

Anmerkungen:

1) Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 8. Aufl. 1994, § 70 RN 4.

2) Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 8. Aufl. 1994, § 70 RN 6.

3) Schricker, Urheberrecht, 1987, § 70 RN 11; Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 8. Aufl. 1994, § 70 RN 7; Ulmer, in: Hubmann, Rechtsprobleme musikwissenschaftlicher Editionen, 1982, S. 43-44.

4) Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 8. Aufl. 1994, § 71 RN 1; Klinkenberg, Urheber- und verlagsrechtliche Aspekte des Schutzes Wissenschaftlicher Ausgaben nachgelassener Texte, GRUR 1985, S. 419 (421).

5) Ruzicka, Zum Leistungsschutzrecht des Wissenschaftlers nach § 70 UG, UFITA 1979, S. 65 (75-76).

6) Schricker, Urheberrecht, 1987, § 70 RN 4; Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 8. Aufl. 1994, § 70 RN 9; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 510.

7) Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 8. Aufl. 1994, § 71 RN 11; Klinkenberg, Urheber- und verlagsrechtliche Aspekte des Schutzes Wissenschaftlicher Ausgaben nachgelassener Texte, GRUR 1985, S. 419 (421).

8) BGHZ 44, S. 288 (294f.).

9) Vgl. auch v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 1. Halbbd., 5. Aufl. 1987, S. 216.

10) v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 1. Halbd., 5. Aufl. 1987, S. 228-232; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl. 1993, Einl. UWG, RN 219, 247.

11) v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 1. Halbbd., 5. Aufl. 1987, S. 230.

12) Ossenbühl, Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, 1988, S. 477; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1994, Bd. III/2, S. 454.

13) Erichsen/Martens/Ossenbühl, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 1992, S. 150.

14) Facharzt-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 33, S. 125 (157-161).

15) Vgl. Kirchner, Bibliotheks- und Dokumentationsrecht, 1981, S. 11-17; Kirchner, Grundriß des Bibliotheks- und Dokumentationsrechts, 2. Aufl. 1993, S. 9-13.

16) BVerfGE 27, S. 71 (81).

17) BVerfGE 7, S. 198 (208).

18) BVerfGE 62, S. 230 (247).

19) BVerfGE 20, S. 162 (174-175).

20) BVerfGE 47, S. 327 (367-368).

21) Bethge, Parlamentsvorbehalt und Rechtsatzvorbehalt für die Kommunalverwaltung, NVwZ 1983, S. 577 (579); Starck, Autonomie und Grundrechte, AöR 92 (1967), S. 449 (455-456). Starck, spricht den Selbstverwaltungsträgern sogar generell das Recht ab, "allgemeine Gesetze" i.S.d. Art. 5 Abs.2 GG zu erlassen (S. 459, 477).

22) Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/2, 1994, S. 454-457; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Aufl. 1994, S. 287; Bethge, Parlamentsvorbehalt und Rechtssatzvorbehalt für die Kommunalverwaltung, NVwZ 1983, S. 577, (578); VGH Bad.-Württ., DVBl. 1993, S. 778 (779).

23) Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/2, 1994, S. 455-457.

24) Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/2, 1994, S. 456-457; für Berufsausübungsregelungen gegenüber Mitgliedern von Berufsverbänden: BVerfGE 33, S. 125 (160).

25) Kirchner/Wendt, Bibliotheksbenutzungsordnungen, 1990, S. 95.

26) Art. 55 BayVerf benennt die für die Geschäftsführung der Staatsregierung und der Staatsministerien geltenden Grundsätze. Nr. 2 lautet: "Der Staatsregierung und den einzelnen Staatsministerien obliegt der Vollzug der Gesetze und Beschlüsse des Landtags. Zu diesem Zwecke können die erforderlichen Ausführungs- und Verwaltungsverordnungen von ihr erlassen werden. Rechtsverordnungen, die über den Rahmen einer Ausführungsverordnung hinausgehen, bedürfen besonderer gesetzlicher Ermächtigung."

27) Erichsen/Martens/Ossenbühl, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 1992, S. 126.

28) Nawiasky/Leusser/Schweiger, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 55 RN 6e.


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