In letzter Zeit wurden an die Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksinstituts einige Anfragen gerichtet, die die Schadensversicherung von Bibliotheksbeständen im Brandfall betreffen. Da dieses Thema für eine größere Anzahl von Bibliotheken von Interesse ist, folgen hier einige Anmerkungen:
Für den Abschluß von Versicherungsverträgen ist der jeweilige Träger der Bibliothek zuständig, d.h. die Gemeinde, die Universität, das Land. Die Versicherung kommunalen Eigentums geschieht i.d.R. durch die Rechts- oder auch Hauptämter, nicht jedoch durch die Gemeinde- oder Stadtbibliothek selbst.
Durch einen Versicherungsvertrag übernimmt der Versicherer - in der Regel eine Versicherungsgesellschaft - gegen ein bestimmtes Entgelt (Versicherungsbeitrag) die Gefahr eines möglicherweise eintretenden Schadens. Der Versicherer hat im Versicherungsfall den eingetretenen Vermögensschaden nach Maßgabe des Versicherungsvertrages zu ersetzen.
Auf den Versicherungsvertrag findet grundsätzlich das Versicherungsvertragsgesetz und, soweit dieses keine speziellen Regelungen enthält, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Anwendung.
In diesem Rahmen ist es den Vertragsparteien - Versicherer und Versicherungsnehmer - überlassen, welche Gegenstände zu welchen Bedingungen gegen welches Risiko versichert werden.
Soll im Rahmen einer Feuerversicherung der ausleihbare Bibliotheksbestand versichert werden, so dürfte es weder im Interesse des Bibliotheksträgers noch des Versicherers liegen, den Gesamtbestand zu versichern, da im Brandfall nur die Bücher in der Bibliothek beschädigt bzw. zerstört werden, nicht jedoch die entliehenen.
Für den Abschluß eines Versicherungsvertrages empfiehlt es sich daher, zu ermitteln, wieviel Prozent des Bestandes durchschnittlich in der Bibliothek sind. Hat die Bibliothek z.B. einen Gesamtbestand von 100.000 Medieneinheiten und sind davon durchschnittlich 40% ausgeliehen, so sind 60.000 Bücher zu versichern. Um die Höhe der Versicherungssumme zu ermitteln, sollte diese Zahl mit dem Durchschnitts?preis der Medieneinheiten multipliziert werden. Hier sollte der Durchschnittspreis zugrundegelegt werden, den die Bibliothek tatsächlich aufbringt, d.h. die Summe der für Bücher ausgegebenen Erwerbungsmittel pro Jahr geteilt durch die Zahl der Neuanschaffungen. Dieser Durchschnittspreis ist um die Kosten für den Bibliothekseinband zu erhöhen. Diese Berechnung gilt nicht für wertvolle Altbestände.
Legt man nun in unserem Beispielsfall einen Durchschnittspreis von 30,- DM zugrunde, so beträgt die Versicherungssumme 1.800.000,- DM. Bleiben nach einem Brand 20.000 Bücher unbeschädigt, so werden 40.000 Bücher ä 30,- DM ersetzt.
Für den Schadensnachweis im Versicherungsfall ist es nicht erforderlich, daß die Bibliothek konkret nachweisen kann, welche Bücher ausgeliehen und welche dem Feuer zum Opfer gefallen sind. Eine solche Forderung seitens der Versicherung wäre unverhältnismäßig, weil dann ständig zwei Ausleihkarteien und zwei Bestandskataloge geführt werden müßten, die zudem noch außerhalb des Büchereigebäudes zu deponieren wären.
Insbesondere dort, wo es in den neuen Bundesländern noch Kreisbibliotheken gibt, die ihre Bestände an kleine Gemeindebibliotheken ausleihen, tritt ein weiteres versicherungstechnisches Problem auf: Wie können Bestände der Kreisbibliothek gegen Brandschäden in der Gemeindebibliothek versichert werden?
Hier gibt es zwei Möglichkeiten: