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BIBLIOTHEKSDIENST Heft 7, 99

Angebote im Netz

Was ist bei Lizenzverträgen zu beachten?

Harald Müller*)

1. Aufgabenstellung

Aufmerksame Beobachter der Entwicklung im Bereich digitale Publikationen sowie des Urheberrechts stellen bereits seit einigen Jahren einen deutlichen Trend fest, nämlich weg von der gesetzlichen Regelung und hin zu vertraglichen Lösungen. Bibliotheken sehen sich immer öfter vor die Entscheidung gestellt, Lizenzverträge z.B. für den Zugriff auf elektronische Zeitschriften abzuschließen. Zu dieser Problematik sind bereits einige Veröffentlichungen erschienen, auf die an dieser Stelle ausdrücklich Bezug genommen wird.1) Bislang hat sich jedoch - soweit ersichtlich - kein deutscher Bibliothekar einmal die Mühe gemacht, alle bisherigen juristischen Erkenntnisse und bibliothekarischen Wünsche zusammenzufassen und daraus einen Mustervertrag für den Zugriff auf elektronische Zeitschriften und andere Informationsressourcen zu erarbeiten. Die bisherige Diskussion hatte lediglich gezeigt, daß auf Seiten der Bibliotheken noch große Unsicherheit darüber herrscht, welche juristischen Punkte eines solchen Vertrages besonderer Beachtung bedürfen und wie die spezifischen Bibliotheksinteressen im Vertragstext zu formulieren sind.

Da Musterverträge für juristische Laien nicht unbedingt aus sich selbst heraus verständlich sind, empfehlen sich zunächst einige Erläuterungen zur Situation der Bibliotheken im Hinblick auf elektronische Medien im allgemeinen und zur Problematik von Lizenzverträgen für digitale Medien im besonderen. Daran schließt sich der eigentliche Mustertext für einen Lizenzvertrag an. Er ist bewußt kurz gehalten und soll zunächst einmal als Diskussionsgrundlage dienen. Ergänzungen und Verbesserungen sind ausdrücklich willkommen!

2. Vom Kaufvertrag zum Lizenzvertrag2)

Die Aufgabe der Bibliotheken, Informationsdienstleistungen für Wissenschaft und Forschung zu erbringen, bleibt auch im elektronischen Umfeld bestehen, selbst wenn sich Formen und Methoden der Erwerbung, des Nachweises, der Nutzung und der Informationsvermittlung verändern.

Im Bereich gedruckter Veröffentlichungen kauft die Bibliothek Bücher, zu denen die Nutzer praktisch unbeschränkten Zugang haben. Mit dem Kauf geht das Buch in das Eigentum der Bibliothek bzw. des Instituts über. Im digitalen Umfeld hingegen kauft der Bibliothekar in der Regel nur den Zugang zu einer elektronischen Publikation für eine bestimmte Dauer und zu einem bestimmten Zweck. Der Zugang wird üblicherweise durch einen Vertrag, zumeist "Lizenzvertrag" genannt, erworben. Eine Lizenz ist eine formale Berechtigung, etwas zu tun, was unter anderen Umständen rechtswidrig wäre. Lizenzen basieren ausnahmslos auf dem Vertragsrecht, für das in Deutschland das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG) die wichtigsten Rahmenbedingungen bereit stellen.3) Der Umfang der Zugangs- und Nutzungsrechte einer elektronischen Zeitschrift hängt weitgehend von den Bestimmungen und den Voraussetzungen ab, die in dem Lizenzvertrag für dieses bestimmte Produkt ausgehandelt wurden.

Wenn der Rechtsinhaber (in vielen Fällen der Verlag) eine Lizenzvereinbarung verschickt, sollte man sich vergegenwärtigen, daß eigentlich eine Einladung (!) verschickt wird, über die Bestimmungen und Voraussetzungen, unter denen das Produkt oder die Produkte genutzt werden können, zu verhandeln. Üblicherweise wird nämlich lediglich ein Lizenzentwurf zugeschickt, der gelesen, entsprechend abgeändert und zurückgesandt werden soll, um zu zeigen, unter welchen Bedingungen die Bibliothek bereit ist, den Vertrag abzuschließen. Im Falle von CD-ROMs befindet sich die Lizenz zumeist auf der Rückseite der Verpackung.

Die meisten Lizenzverträge sind von Anwälten verfaßt, und deren Fachsprache schreckt viele Bibliothekare und Nichtjuristen ab, die Vertragstexte genauer zu lesen. Es ist jedoch wichtig zu verstehen, womit man sich einverstanden erklärt. Die Ausgestaltung einer Lizenzvereinbarung unterliegt im Rahmen der gesetzlichen Rahmenbedingungen der Vertragsfreiheit, ist also Verhandlungsgegenstand zwischen der einzelnen Bibliothek und dem einzelnen Verlag bzw. Produzenten. Die Verhandlungspositionen sind zwar im allgemeinen ungleichgewichtig, meist befindet sich der Verleger bzw. Produzent dank seiner Wirtschaftsmacht und seiner Rechtsexperten auf der stärkeren Seite und kann versuchen, seine Bedingungen zu diktieren. Darauf muß sich eine Bibliothek jedoch nicht einlassen. Sie sollte stets (!) versuchen, ihre Interessen, d.h. letztlich die ihrer Benutzer, vertraglich durchzusetzen, gerade auch, wenn der Anbieter eines digitalen Produkts den Vertragsabschluß derart gestaltet, daß keine Änderungen möglich erscheinen. So bieten z.B. manche Verlage für den Abschluß eines Lizenzvertrages ein Web-Formular, in das man lediglich seine Daten eingeben kann. Wenn eine Bibliothek es bei diesem Abschlußverfahren beläßt, so muß ihr der Vorwurf der Naivität gemacht werden. Denn nichts hindert diese Bibliothek, dem Anbieter einen zweiten schriftlichen Vertrag zuzusenden (als Brief oder E-Mail) und darauf zu verweisen, daß das Vertragsverhältnis sich aus beiden Texten zusammensetzt.

Einen Lizenzvertrag nicht zu unterschreiben oder die Vertragsbestimmungen zu ignorieren, reicht nicht aus, um das Inkrafttreten der Bedingungen zu vermeiden. Tatsächlich wird die Nutzung des Produkts oder der Dienstleistungen nach Kenntnisnahme der Konditionen oft schon als Zustimmung gewertet. Die Juristen sprechen hier von einem faktischen Vertragsverhältnis.

3. Checkliste für Klauseln in Lizenzverträgen

Im allgemeinen besteht eine Lizenzvereinbarung aus Klauseln, die folgende Punkte betreffen:

4. Klauseln, die vermieden werden sollten

4.1 Klauseln mit "angemessenen/zumutbaren und besten Kräften"

In der Europäischen Union finden sich Staaten mit Rechtstraditionen, die sowohl auf dem Civil Law (=Römischen Bürgerlichen Recht), als auch auf dem angelsächsischen Common Law (=an Präzedenzfällen ausgerichtetem Recht) beruhen. Selbst in den Einzelstaaten der USA gibt es Unterschiede zwischen Civil Law und Common Law. Zum Beispiel ist das Gesetz des Staates Kalifornien vom Bürgerlichen Recht her bestimmt, während das Gesetz des Staates Washington vom Common Law geregelt wird. Dieser Unterschied ist von besonderer Bedeutung für die Interpretation bestimmter Klauseln einer Lizenz, besonders jener Klauseln, die auf "angemessene Anstrengungen" oder "nach besten Kräften" verweisen.

Die Begriffe "angemessene Anstrengungen (reasonable effort)" und "nach besten Kräften (best effort)" sind nicht eindeutig. Allgemein gilt, daß Zweifel über die Bedeutung eines wesentlichen Begriffs in einem Vertrag die betreffende Klausel unwirksam machen. Gerichte, die nach Common Law Recht sprechen (z.B. in Großbritannien), sträuben sich dagegen, sich auf Rateübungen einzulassen darüber, was "angemessen oder zumutbar" ist. Preise, Mengen, Zeit, Verpflichtungen und Leistung gehören zu den Begriffen, bei denen Eindeutigkeit und Detailgenauigkeit außerordentlich wichtig sind.

Klar erkennbare Absichten und Eindeutigkeit bei der Festlegung von Begriffen sind auch im Rechtskreis des Civil Law erforderlich, aber weniger von Belang. Die Gerichte werden die Vertragsinhalte dahingehend auslegen, was die Parteien nach Überzeugung des Gerichts vereinbart hatten oder was sie billigerweise diesbezüglich voneinander erwarten können.

Allgemein gilt der Rat, schlecht definierte oder vage Ausdrücke wie "zumutbar/angemessen" oder "nach besten Kräften" zu vermeiden. Sie sollten korrigiert und durch klare / eindeutige Begriffe und Bedingungen ersetzt werden. (Es ist besser, von Anfang an absolut klar die Verpflichtungen zu benennen, als einen Richter unter Verursachung hoher Kosten zu bemühen, der dann entscheiden soll, ob eine bestimmte Leistung "angemessen" war oder nicht.)

4.2 Unkündbarkeitsklauseln

Immer mehr Bibliothekare neigen dazu, der Erwerbung von digitalen Ressourcen Vorrang einzuräumen. Unkündbarkeitsklauseln in Lizenzen sollen den Bibliotheken die Kündigung ihrer laufenden Abonnements von Druckwerken untersagen, ein Abonnement nur für eine elektronische Ausgabe ausschließen, oder eine Untergrenze für die Anzahl der abonnierten oder lizenzierten Zeitschriften setzen. Diese Praxis muß als Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung angeprangert werden, sollte deshalb nicht akzeptiert und daher aus einem Lizenzvertrag gestrichen werden.

4.3 Geheimhaltungsklauseln

Verschwiegenheitsklauseln verbieten den Bibliotheken und Instituten, miteinander Preis- und Nutzungsinformationen und andere entscheidende Bedingungen und Abmachungen der Lizenz auszutauschen. Verlage sollten Bibliotheken die Möglichkeit geben, die Nutzung zu überwachen, wichtige Management-Informationen für die Bestandsentwicklung zu sammeln und diese Informationen untereinander auszutauschen. Selbstverständlich muß das Sammeln von Nutzungsdaten mit den geltenden Datenschutzbestimmungen in Einklang stehen. Es ist jedoch auch zu bedenken, daß es Fälle geben kann, in denen der Austausch spezieller Informationen mit außerhalb einer Bibliothek stehenden Dritten den Verlagstätigkeiten erheblich schaden wird. Deswegen ist es wichtig, in einer Lizenz zu definieren, inwieweit Verpflichtungen zur Geheimhaltung bestehen, und welche Informationen frei ausgetauscht werden können.

4.4 Klauseln mit mehrdeutigen Zeitangaben

Es ist wichtig, jede einzelne Zeitangabe in einem Vertrag nach dem Kalender zu fixieren. Vage Hinweise auf Tage, Monate oder Jahre in Abkommen sind zu vermeiden. Eine Woche kann aus 7 Tagen oder 5 Arbeitstagen bestehen. Ein Jahr kann eine Aufeinanderfolge von 12 Monaten oder den Rest des laufenden Jahrs bedeuten. Ein einfacher Weg, damit umzugehen, ist die klare Definition von Tag, Woche, Monat und Jahr nach dem Datum in der Liste der Begriffsbestimmungen.

5. Checkliste der zu vermeidenden Klauseln

Die Bibliotheken sollten keine Lizenz unterzeichnen, die:

6. Mustertext einer Lizenzvereinbarung für eine deutsche Bibliothek4)

6.1 Vertragspartner:

Der (Verleger / Produzent) als Rechtsinhaber des / der in Anlage aufgeführten, zu lizenzierenden Werks / e als Lizenzgeber,

und die (XYZ-Bibliothek) als Lizenznehmer schließen folgenden Lizenzvertrag:

6.2 Vertragsgegenstand:

Der Lizenzgeber überträgt dem Lizenznehmer das nicht-ausschließliche Nutzungsrecht an den genannten digitalen Werken gegen eine einmalige/monatliche/jährliche Lizenzgebühr in Höhe von ... DM / $ / GBP / EURO.

6.3 Rechte des Lizenznehmers:

Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer die folgenden Rechte ein:

Jederzeitiger Zugriff auf die lizenzierten Materialien über die gesamte Laufzeit des Vertrages, seien sie lokal oder zentral gespeichert, auf dem Verlagsserver, dem Server einer vom Lizenzgeber beauftragten Agentur, auf dem Bibliotheksserver oder in einer Kombination dieser Möglichkeiten.

Die lizenzierten Materialien können in das Netz des Lizenznehmers integriert, verlinkt und mit Standort verzeichnet (indexiert) werden. Eine Sicherungskopie kann gemäß den gesetzlichen Vorschriften hergestellt werden.

Die Mitglieder des Lizenznehmers erhalten jederzeit Zugang zu den lizenzierten Materialien, um sie in Übereinstimmung mit seiner Aufgabenstellung und Praxis für wissenschaftliche, forschungs- und lehrbezogene Zwecke zu nutzen. Mitglieder sind alle Angehörigen der Institution des Lizenznehmers, die mit ihm durch Arbeitsvertrag oder in sonstiger Weise vertraglich verbunden sind, sowie an einer Hochschule eingeschriebene Studenten.

Nicht-Mitglieder des Lizenznehmers erhalten zu denselben Zwecken Zugang zu den lizenzierten Materialien ausschließlich an Arbeitsplätzen oder ähnlichen geeigneten Einrichtungen eines Instituts / einer Bibliothek. Nicht-Mitglieder sind einzelne natürliche Personen als Angehörige der Öffentlichkeit oder juristische Personen, sofern sie bei der Bibliothek bzw. dem Institut als reguläre Nutzer zugelassen und registriert sind.

Der Zugriff auf die lizenzierten Materialien schließt die Erlaubnis ein, gemäß den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes einzelne Artikel oder andere unwesentliche Teile des Werkes auf Papier oder elektronisch zu kopieren und/oder herunterzuladen.

Der Fernzugriff auf die lizenzierten Materialien ist nur den Mitgliedern des Lizenznehmers erlaubt; Fernzugriff für Nicht-Mitglieder bedarf einer gesonderten Lizenzvereinbarung. Fernzugriff bedeutet den Zugang von räumlich nicht auf dem Gelände des Lizenznehmerns gelegenen Örtlichkeiten.

6.4 Nutzungsbeschränkungen:

Jede andere als die unter 6.3 ausdrücklich erlaubte unmittelbare oder mittelbare Nutzung des lizenzierten Materials ist unzulässig, insbesondere Vervielfältigung wesentlicher Teile der Werke, systematische und wiederholte Vervielfältigung, Weiterverbreitung, Vergabe von Unterlizenzen, kommerzielle Nutzung, Zugang für nicht eingeschriebene Nutzer.

Veränderungen, Bearbeitungen, Übersetzungen und Adaptionen des Werkes in einer das Urheberrecht verletzenden Weise sind nicht gestattet. Urheberrechts- / Copyright-Vermerke des Lizenzgebers dürfen nicht gelöscht, verborgen oder verändert werden.

6.5 Verantwortung des Lizenznehmers:

Der Lizenznehmer veranlaßt alle geeigneten und vertretbaren Maßnahmen, um die Nutzung der lizenzierten Materialien ausschließlich im Rahmen dieser Vereinbarung sicherzustellen und jede Form von Mißbrauch zu vermeiden.

Falls Verletzungen dieser Bestimmungen bekannt werden, werden Lizenznehmer und Lizenzgeber sich gegenseitig informieren und zusammenarbeiten, um weiteren Mißbrauch auszuschließen.

Der Lizenznehmer kann nicht haftbar gemacht werden für Verletzungen von Bestimmungen dieser Vereinbarung durch Nutzer, sofern der Lizenznehmer solche Verletzungen nicht verursacht, vorsätzlich unterstützt oder geduldet hat und von der Verletzung Kenntnis erhalten hat.

6.6 Anzuwendendes Recht; Gerichtsstand:

Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des Lizenznehmers.

6.7 Kündigung:

Diese Vereinbarung kann vom Lizenznehmer unter Einhaltung einer Frist von drei / sechs / zwölf Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird erst mit Zugang des Kündigungsschreibens wirksam.

Dem Lizenzgeber steht das Recht zur Kündigung nur bei nachweisbaren Verstößen des Lizenznehmers gegen einzelne Bestimmungen dieses Vertrages zu.

Rechtmäßige Vervielfältigungsstücke des Werkes verbleiben im Eigentum des Lizenznehmers.

6.8 Leistungsstörungen:

Ist der Zugriff auf das Werk in dem durch diese Vereinbarung festgelegten Umfang infolge von Umständen, die der Lizenzgeber zu vertreten hat, nicht oder teilweise nicht möglich, so stehen dem Lizenznehmer - nach erfolgloser Nachbesserung durch den Lizenzgeber innerhalb einer Frist von 12 Std. / ein Tag / drei Tagen - die gesetzlichen Ansprüche auf Wandlung und Minderung zu.

Sind dem Lizenzgeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, steht dem Lizenznehmer ferner ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

*) Vortrag auf der öffentlichen Veranstaltung der DBI-Rechtkommission am 26. Mai 1999 in Freiburg/B.

1) Hans Geleijnse, Elmar Mittler: Grundsätze für den Abschluß von Bibliothekslizenzen für elektronische Zeitschriften. // In: ZfBB 45 (1998) 2 S. 223-227; Werner Reinhardt: Konsortialverträge: Ein Weg zur digitalen Bibliothek? // In: Bibliotheksdienst 32 (1998) 5 S. 887-895; Licensing digital resources: how to avoid legal pitfalls? = Lizenzierung digitaler Ressourcen: wie können rechtliche Fallen vermieden werden? / ECUP [by Emanuella Giavarra]. - Zweisprachige Ausgabe. - Berlin: DBI, 1999. - 49 S. ISBN 3-87068-593-X:

2) Die folgenden, etwas überarbeiteten Abschnitte wurden übernommen aus: Licensing digital resources: how to avoid legal pitfalls? = Lizenzierung digitaler Ressourcen: wie können rechtliche Fallen vermieden werden? / ECUP [by Emanuella Giavarra]. - Zweisprachige Ausgabe. - Berlin: DBI, 1999. - 49 S. ISBN 3-87068-593-X:

3) Die wichtigsten Teile in: Rechtsvorschriften für die Bibliotheksarbeit. / hrsg. von der DBI-Rechtskommission. - 3. überarb. und erw. Aufl. - Berlin: DBI, 1998. - XV, 794 S. (dbi-materialien ; 172). ISBN 3-87068-972-2.

4) Helmut Rösner vom DBI gebührt der Dank für wichtige Vorarbeiten zu diesem Mustertext.


Stand: 28.06.99
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