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BIBLIOTHEKSDIENST Heft 7/8, 2000

Standards und Normen im Umfeld von Staubexposition und Schimmelpilzkontamination in Archiven, Bibliotheken und Museen

Hanns Peter Neuheuser

 

Die Möglichkeit einer Gesundheitsgefahr, die in Archiven, Bibliotheken und Museen ­ aber auch in Registraturen und Schriftgutablagen von Behörden, Instituten und auch den Verwaltungen von Wirtschaftsunternehmen ­ durch Staubexposition und Schimmelpilzkontamination droht, ist seit einigen Jahren genauer erforscht.1 Zwar wäre es wünschenswert, die bislang vorliegenden regionalen Untersuchungen2 in eine übergreifende Grundlagenforschung zu überführen, doch lassen die bisherigen Erkenntnisse bereits deutlich die Konturen des mikrobiologischen, allergologischen und fachbezogenen Problemfeldes sichtbar werden, um erste Konsequenzen im Alltag der Arbeitsfelder zu ziehen. Ein Handlungsbedarf wird zum einen im Bereich der Prophylaxe, zum anderen in Hinsicht auf die Beseitigung von Staub und Schimmel gesehen, wobei die Maßnahmen von relativ einfachen Hygienemaßnahmen bis zu komplexen Konservierungsmaßnahmen unter Einsatz von Chemikalien, Gasen und Strahlen reichen. Die Konsequenzen beziehen sich also einerseits auf den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und andererseits auf konservatorische Maßnahmen, um die ebenfalls gefährdenden Materialien, darunter auch und gerade Objekte unikalen Charakters, zu erhalten ­ wobei letztgenannter Aspekt im Folgenden ausgeklammert werden muss. Die Maßnahmen sind in der neueren Fachliteratur in zusammenfassenden, problematisierenden Darstellungen3 oder auch in Handlungskatalogen4 beschrieben worden.

Die Diskussion einer Gefährdung durch Staubexposition und Schimmelpilzkontamination scheint dem um Neutralität bemühten Beobachter stets zwischen zwei Extrempositionen zu oszillieren: Während die eine Seite dazu neigt, die Angelegenheit bis hin zur Bestreitung einer Gefährdung zu bagatellisieren, versucht die andere Seite, die Gefahren mit einem Schreckensszenario zu dramatisieren. Beide Extrempositionen, die übrigens keineswegs in die bekannte Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Konfrontation einzuordnen war, konnten zur Aufarbeitung der Problematik nicht beitragen. Jedenfalls bestand die Möglichkeit der gegenseitigen Verdächtigung und der Entstehung von unproduktiven Emotionen, welche immer dann nicht ausgeschlossen werden können, wenn die eigene Gesundheit betroffen ist. Beschäftigte in Vorgesetztenpositionen waren von dieser schwierigen Situation in besonderer Weise betroffen, da es ihnen oblag, Untergebene mit kontaminiertem Material zu konfrontieren und dieses auch zu verantworten. Auf der anderen Seite verhinderten die immer knapper werdenden Finanzen kostenträchtige Veränderungen, welche in einzelnen Anschaffungen (z. B. von Sicherheitswerkbänken), in regelmäßigen Ausgaben (z. B. für die Reinigung von Kitteln) oder in baulichen Investitionen (z. B. für die räumliche Trennung von Schwarz- und Weißbereichen) bestehen können. Die wissenschaftlichen Untersuchungen zu unserem Thema5 konnten allein, d. h. ohne Umsetzung in Standards, Richtlinien oder gar Gesetzeswerken, die notwendigen Maßnahmen nicht erzwingen; dies gelingt schon deshalb nur selten, weil fachwissenschaftliche Darstellungen (z. B. mikrobiologischer und allergologischer, aber auch technischer Art etc.) für sich das Recht der Forschungsfreiheit beanspruchen, d. h. verschiedene Schwerpunkte setzen und Themen kontrovers behandeln ­ eine Ausgangslage, die sich in der Anspruchsdurchsetzung etwa gegenüber den Unterhaltsträgern als kontraproduktiv erweist.

Neben der Diskussion im mikrobiologischen, allergologischen und fachspezifischen Bereich musste es also darauf ankommen, das Handlungsinstrumentarium zu festigen und in allgemein anerkannte und rechtlich wirksame Instrumentarien zu überführen. Der hierfür geeignete Bereich ist der Arbeitsschutz, der im Archiv-, Bibliotheks- und Museumswesen auch ansonsten an unzähligen anderen Feldern greift (z. B. Brandschutz, Beleuchtung, Magazinarbeiten, Transportmittel, Raumklima, Sanitärverhältnisse, Unfallverhütung, Bereich Tragen/Heben, Computerarbeitsplätze etc.) ­ unabhängig von der Frage, ob diesem rechtlichen Themenkomplex bereits genügend Aufmerksamkeit gewidmet wird. Das neue Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 hat dem berechtigten Anliegen des Mitarbeiterschutzes neue Impulse verliehen, gerade auch deshalb, weil es sich um die Umsetzung der EU-Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 in deutsches Recht handelt. Im Bereich von Archiven, Bibliotheken und Museen kann das Arbeitsschutzgesetz und die in seinem rechtlichen Umkreis neu geschaffenen oder fortgeltenden Vorschriften eine neue Debatte anstoßen, da gerade im Kultursektor der öffentlichen Hände ­ ausgehend von der Charakterisierung als freiwilliger Aufgabe ­ vielfach das Vorurteil vorherrscht, dort werde der Beruf gleichsam als Hobby ausgeübt und man müsste für die Beschäftigung mit schönen Dingen ohnehin dankbar sein und mitunter unzureichende Arbeitsbedingungen in Kauf nehmen. Vielmehr ist es so, dass das Arbeitsschutzrecht den Arbeitsplatz im Kulturbereich ebenso ernst nimmt wie Betätigungsfelder in der Verwaltung, in Handel und Gewerbe. Dementsprechend gilt die Zuständigkeit des Arbeitgebers resp. Dienstherrn für die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten (§ 1 Arbeitsschutzgesetz) und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren (§ 2,1) auch in Archiven, Bibliotheken und Museen.

Diese Institutionen sollten auch aktiv dafür Sorge tragen, dass der Unterhaltsträger die ihm obliegende arbeitsschutzrechtliche Verantwortung in vollem Umfange erkennt, da vielen Arbeitgebern resp. Dienstherren die spezifischen Wirkweisen des Arbeitsschutzes im Kulturbereich nicht bewusst sind. Diese Feststellung gilt in besonderem Maße für Bündelungsbehörden mit breitem Aufgabenspektrum oder für Kommunalverwaltungen, welche die Zuständigkeit für Arbeitsschutz auf wenige Arbeitssicherheitsfachkräfte in den Querschnittsämtern übertragen. Die Gefährdungsbeurteilung in den Bürobereichen sollte auch von nicht-spezialisierten Arbeitssicherheitsfachkräften routinemäßig zu erledigen sein, schwieriger dürfte sich die Beurteilung von Sonderarbeitsplätzen gestalten; gemeint sind hier Magazine und Werkstätten aller Art (etwa für die Restaurierung oder Verfilmung von Objekten des Archiv-, Bibliotheks- und Museumsbereichs).6

Die genannten Schwierigkeiten in der angemessenen Umsetzung des Arbeitsschutzes im Kulturbereich sind bereits aus der Adaption der älteren Arbeitsstättenverordnung bekannt und dürften sich weiter verschärft haben, seit 1999 zusätzlich die Biostoffverordnung in Kraft getreten ist. Diese Rechtsgrundlage stellt sogar professionelle Arbeitsschutzleute vor eine erhebliche Herausforderung. Der Kulturbereich ist insoweit betroffen, da hier Staubexposition und Schimmelpilzkontamination in Form der sogen. ungerichteten Tätigkeiten unmittelbar angesprochen sind und die Arbeitsfelder Archiv und Bibliothek hinsichtlich der Arbeitsplatzbelastung in einer Anlage zur Verordnung ausdrücklich erwähnt wurden. Die Konsequenzen hieraus sind erst allmählich abzusehen, doch wurde deutlich, dass hier geltendes Recht neue Standards für Arbeitsplätze im Kulturbereich gesetzt hat.

Das neue Arbeitsschutzgesetz selbst wird gleichsam umrahmt von zahlreichen flankierenden und konkretisierenden Verordnungen, Richtlinien, Normen, Regeln und sonstigen Standards, welche gelegentlich sehr detailgenau Situationen regeln, die im Archiv-, Bibliotheks- und Museumsbereich zutreffen oder als problematisch gelten. Die bewusste Anwendung dieser Standards könnte in vielen Bereichen unzureichende Situationen in den Institutionen verbessern, so dass eine Auseinandersetzung nicht nur rechtlich geboten ist, sondern auch empfohlen werden sollte. Der auch auf anderen Arbeitsfeldern7 nicht umstrittene Nutzen von Normen und Standards im Kulturbereich8 erfüllt somit nicht allein die gesetzliche Vorgabe, vielmehr kann damit auch dem Gebot der Professionalisierung entsprochen und der beabsichtigten (europäischen) Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen Rechnung getragen werden. Normen und Standards sind auch im Bereich Arbeitsschutz als Hilfe für eine sachgerechte Ausstattung der Institutionen und für eine ökonomische Organisation von Verfahren und Handlungsabläufen zu betrachten, zumal als Argumentationshilfe gegenüber den Unterhaltsträgern bei der Regulierung von Missständen und beim Qualitätsmanagement.9 Sofern die Standards nicht in staatlichen Gesetzen und Verordnungen rechtlich verankert sind, fehlt ihnen zwar die unmittelbare Geltung, doch bedarf ein Verstoß gegen sie nunmehr "ebenbürtiger Gegenargumente", wobei die Inkaufnahme einer Gesundheitsgefährdung ­ wie dies bei Staubexposition und Schimmelpilzkontamination der Fall ist ­ kaum zu rechtfertigen sein dürfte.

Die hier angesprochenen Regelungen vermögen daher in erster Linie bei defizitären Arbeitsbedingungen zu wirken, sie nehmen diese in den Fokus. Sie gelten als unverzichtbar, um dem Arbeitsschutz gerade bei Worst-case-Bedingungen und nach Katastrophensituationen zu seinem Recht zu verhelfen. Normen und Standards leisten zudem eine konkrete und unersetzliche Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung, die gemäß §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (und übrigens auch nach §§ 7 und 8 Biostoffverordnung sowie TRGS 400) veranlasst werden muss. Diese kann z. T. nur mittels eines auswärtigen Gutachtens gestützt werden ­ ein Verfahren, welches hinsichtlich der sachgerechten Auftragserteilung, der Auswahl kompetenter Gutachter und der nachträglichen Evaluation bei den Unterhaltsträgern und den Institutsleitungen ein Mindestmaß an fachlichem Wissen voraussetzt. So hat nicht nur die Arbeitsplatzsituation den standardisierten Vorgaben zu entsprechen, vielmehr muss auch die Begutachtung nach genormten Verfahren durchgeführt werden (z.B. das Verfahren zur Bestimmung der Schimmelpilzkonzentration in der Luft gemäß TRBA 430). Die Gefährdungsbeurteilung muss dabei etwa im Bereich der Schimmelpilzkontamination die Konzentration der koloniebildenden Einheiten (KBE/m³) berücksichtigen und dann zu Maßnahmen führen, die dem "Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene" (§ 4 Ziffer 3 Arbeitsschutzgesetz) entsprechen. Sowohl der Abgleich mit der Idealsituation als auch die Berücksichtigung des aktuellen Standes kann sinnvollerweise nur Normen und Standards entnommen werden, und die ermessensfehlerfreie Entscheidung hat sich hieran zu orientieren. Mag auch ein sog. MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) für mikrobielle Objekte wegen der schwierig einzuschätzenden Dosis-Wirkung-Beziehung nicht erreichbar sein, so können doch Richtwerte der Forschung und teilweise der Standards in Anspruch genommen werden (etwa der Allgemeine Staubgrenzwert von 6 mg/m³, wie er in der TRGS 900, Ziffer 2.4 zum Ausdruck gebracht worden ist). Die Biostoffverordnung von 1999 hat zudem, einschließlich der bislang schon vorliegenden "Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe", zahlreiche Aussagen getroffen, die auch im Archiv-, Bibliotheks- und Museumswesen Relevanz beanspruchen.

Unterhalb der Standards, die durch Gesetze, formal zustandekommenden Normen und sog. Technischen Regeln festgelegt wurden, sind noch die nicht weniger wichtigen Vorschriften, Regeln, Grundsätze und Informationen der Berufsgenossenschaften zu erwähnen. Da diese die konkreten Arbeitsplätze besser im Blick haben können als dies etwa allgemeingültigen Gesetzen und Verordnungen möglich ist, finden sich hier zahlreiche Details, die einzelne Arbeitsvorgänge beleuchten und welche dementsprechend auch die Gefahrenquellen und die Gegenmaßnahmen zielsicherer beschreiben können. Unabhängig von der juristischen Zuständigkeit und Verbindlichkeit sind die berufsgenossenschaftlichen Verlautbarungen wegen der Sachaussagen auch zu Staubexposition und Schimmelpilzkontramination von Gewicht.

Aufgabe der vorliegenden Darstellung war es weniger, die Standards im Einzelnen zu analysieren als vielmehr, auf ihre Verschiedenartigkeit aufmerksam zu machen; sie diente insbesondere als Einleitung zu der nachfolgenden Auflistung, welche wiederum hierarchisch angeordnet ist und die Standards von den EU-Richtlinien über die staatlichen Gesetze und Verordnungen, ferner die formal zustande gekommenen Normen (einschließlich der VDI-Richtlinien) und den Technischen Regeln bis hin zu den berufsgenossenschaftlichen Verlautbarungen bieten. Der Nachweis der Standards bedeutet schließlich den ersten Schritt zu ihrer Rezeption, wobei leider der Nachweis der Texte und die Recherche nach den gelegentlich schnell veraltenden Standards eine gewisse Schwierigkeit darstellt.10

Selbstverständlich wären neben dem Wortlaut der genannten Standards auch die Äußerungen in der Sekundärliteratur zu verfolgen (etwa die Diskussionen über die Herabsetzung des Staubgrenzwertes oder die Interpretationen der Biostoffverordnung), doch muss eine solche Beobachtung ­ neben den stets zuständigen Arbeitsschutzverwaltungen auf Bundes-, Landes- und Regionalebene ­ den übergeordneten Fachstellen des Archiv-, Bibliotheks- und Museumswesens als Clearingstellen vorbehalten bleiben. Von dort, aber auch aus den einzelnen Institutionen wäre zudem eine Beteiligung an der Fortentwicklung der Standards erwünscht, insbesondere das Einbringen von fachlichen Erfahrungen und Situationsschilderungen. Standards und gesetzliche Vorschriften bedürfen schließlich der Umsetzung in die Praxis und in den Berufsalltag, zumal der Wortlaut der Texte manche "Übersetzungsarbeit" und das Vokabular eine gewisse Eingewöhnung fordert (z. B. Staub als Biologischen Arbeitsstoff zu bezeichnen, etc.). Schließlich gilt es, die Standards auf ihre Relevanz im Kulturbereich hin durchzusehen und die Konsequenzen zu bedenken ­ auch dann, wenn die Institution Archiv, Bibliothek oder Museum nicht expressis verbis erwähnt wird. Aus der Rezeption und der Diskussion sowie der berufsalltäglichen Anpassung müssen sodann ­ ggf. mit Hilfe der Arbeitsschutzstellen im Einvernehmen mit den Clearingstellen und den Einzelinstituten ­ Handreichungen erarbeitet und Informationsveranstaltungen (bis hin zu Betriebsvereinbarungen) erarbeitet11 werden. Nur in diesem praxisbezogenen Zusammenwirken könnte dem ersten Eindruck, auch angesichts von Staubexposition und Schimmelpilzkontamination könne man von einer Regelungsflut sprechen, entgegengearbeitet und den berechtigen Belangen der Bediensteten im Kulturbereich entsprochen werden.

 

Standards Staubexposition und Schimmelpilzkontamination

(ohne Gewähr der Vollständigkeit, Stand: Juni 2000)

EU-Richtlinien

 

Gesetze und Verordnungen

 

Arbeitsstättenrichtlinien

 

ISO-Normen

 

DIN-Normen

 

VDI-Richtlinien

 

Technische Regeln für Gefahrstoffe

 

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe

 

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit

 

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

 

Berufsgenossenschaftliche Grundsätze Vorsorgeuntersuchungen

 

Berufsgenossenschaftliche Informationen

 

Messstellenverzeichnis

Verzeichnis der akkreditierten Messstellen, hg. vom Akkreditierungs- und Anerkennungsregister des Deutschen Akkreditierungsrates: http://www.dar.bam.de/ast/start.html (September 1999)

 

1 Die nachfolgenden Ausführungen ergaben sich aus einem im Januar 2000 in Erfurt vom Ehemaligen Deutschen Bibliotheksinstitut durchgeführten Seminar. Weitere Aspekte ergaben sich aus einem Vortrag anlässlich der Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft niedersächsischer Kommunalarchivare, die im April 2000 in Hildesheim stattfand.

2 Vgl. Hanns Peter Neuheuser: Gesundheitsvorsorge gegen Schimmelpilzkontamination in Archiv, Bibliothek, Museum und Verwaltung. Problematik, Empfehlungen, künftige Aufgaben. Mit einer Auswahlbibliographie. In: Bibliothek. Forschung und Praxis 20 (1996), S. 194-215. ­ Frank G. Riege, Elke Wenzel, Frank Eversmann: Schimmelpilzbefall in Thüringer Archiven, Depots und Magazinen. Exposition am Arbeitsplatz, Prophylaxe, Beseitigung. In: Gefahrstoffe ­ Reinhaltung der Luft 59 (1999), S. 123-131.

3 Vgl. etwa Bruno Klotz-Berendes: Schimmelpilzbefall in Bibliotheken. Vorkommen, Gefährdungen, Bekämpfungen. In: Bibliotheksdienst 34 (2000), S. 47-59.

4 Vgl. Neuheuser, a. a. O. (16-Punkte-Katalog); Ingrid Hödl: Schimmelpilze auf Bibliotheksgut. Prophylaxe, Konservierung, Hygiene. In: Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Katholisch-Theologischer Bibliotheken 44 (1997), S. 137-148 (10-Punkte-Katalog); Riege, Wenzel, Eversmann, a. a. O. (Maßnahmekatalog S. 128-129).

5 Vgl. etwa die Bibliographie bei Neuheuser, a. a. O., S. 211-215.

6 Die Spezialsituation der Werkstätten wird auch in der vorliegenden Übersicht weitgehend ausgeklammert, da dieser Bereich ­ nämlich die Geltung und Handhabung von Standards in den Werkstätten ­ (dringend) einer eingehenderen Untersuchung bedürfte.

7 Vgl. etwa die Übersicht von Edith Lechner: Aufgabengebiete und Struktur des Normenausschusses Bibliotheks- und Dokumentationswesen im DIN. In: ABI-Technik 15 (1995), S. 194-207. ­ Inken Feldsien-Sudhaus: Follows Form Function? Anmerkungen zum Erscheinen des neuen DIN-Fachberichts 13 und zur Standardisierung von Richtwerten. In: ABI-Technik 19 (1999), S. 16-19. ­ Normenausschuss Bibliotheks- und Dokumentationswesen. Nationale Normen und Normungsvorhaben des NABD. In: ABI-Technik 19 (1999), S. 304-312.

8 Dieser Bereich bedarf einer dringenden Aufarbeitung, vgl. erste Ansätze in: Proceedings of the 12th International congress on archives Montreal 1992 (Archivum, 39), München u. a. 1994, ferner sehr knapp: Elke Imberger: Die Bedeutung von technischen Normen für die Archivpraxis. In: Qualitätssicherung und Rationalisierungspotentiale in der Archivarbeit, hg. von Karsten Uhde (Veröffentlichungen der Archivschule Marburg, 27), Marburg 1997, S. 115-122.

9 Vgl. Hartmut Weber: Ergebnisorientierung durch standardisierte Arbeitsabläufe im Archivbetrieb. In: Qualitätssicherung (wie vor), S. 63-75, insb. S. 72 ff.

10 Es wäre zu empfehlen, den Wortlaut der Standards von Zeit zu Zeit in einer Art "erweitertem DIN-Taschenbuch" zusammenzufassen, da sich selbst die Internet-Recherche nicht ohne Probleme gestaltet und manche Texte eben nicht zutage fördert.

11 Vgl. etwa die Bekanntmachung des Bundesarbeitsministeriums: Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz. Gemeinsame Grundsätze zur Herstellung von Handlungshilfen (Stand: September 1997) (BArbBl. 11/1997, S. 74-75).


Stand: 01.08.2000
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