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BIBLIOTHEKSDIENST Heft 4, 2000

Vergütung für Kopienversand an Direktbesteller

Gabriele Beger

 

Wann gibt es schon einmal ein Gerichtsurteil - vor allem vom Bundesgerichtshof (BGH) -, aus dem keine Partei als tatsächlicher Verlierer hervorgeht? Das Urteil des BGH in Sachen Kopienversand (Börsenverein ./. TIB Hannover) vom 25. Februar 1999 ist ein solches. Der BGH hat entschieden, dass der Kopienversand an Direktbesteller - entgegen der Rechtsauffassung des Börsenvereins - durch § 53 UrhG legitimiert ist, jedoch dafür - entgegen der Rechtsauffassung der 1. und 2. Instanz und der TIB Hannover - eine angemessene Vergütung in Rechtsanalogie zu § 27 (sog. Bibliothekstantieme), § 49 (sog. Pressespiegel) und § 54 (Kopiervergütung) zu zahlen ist.

Hier im Überblick die wesentlichen Aussagen des BGH-Urteils:

Entsprechend haben im Oktober 1999 die Verhandlungen der Kommission Bibliothekstantieme der KMK mit der Verwertungsgesellschaft Wort begonnen. Im Vorfeld haben sich die bibliothekarischen Interessenvertretungen BDB und DBV unter Hinzuziehung von subito-Bibliotheksvertretern und der Rechtskommission des EDBI über eine Grundposition verständigt. Diese beinhaltet:

Der gegenwärtige Verhandlungsstand weist als Konsens wesentliche Anforderungen der Bibliotheksseite nach; über die Kernfrage, die Höhe einer angemessenen Vergütung, konnte jedoch bislang keine Einigkeit erzielt werden. Die Verhandlungen werden Anfang Mai fortgesetzt.

Die Bibliotheksvertreter stützen sich bei ihrer Definition einer angemessenen Vergütung auf folgende Aussagen aus dem BGH-Urteil:

Daraus ist abzuleiten, dass die Vergütung für den Kopienversand über der Kopiervergütung und der Bibliothekstantieme liegen soll, da es sich aber um einen Ausgleich handelt, muss eine angemessene Vergütung stets deutlich unter einer entsprechenden Entschädigung liegen.

Unter Beachtung dieser Kriterien hält die Bibliotheksseite DM 1,- mit folgender Begründung für angemessen: Im Durchschnitt umfasst ein Kopierauftrag 14 Seiten, dies entspricht DM 0,28 Kopiervergütung nach § 54 UrhG, zuzüglich DM 0,06 Bibliothekstantieme (§ 27), daraus ergibt sich eine Vergütungshöhe je Kopierauftrag zum Versand in Höhe von DM 0,34. Eine Erhöhung auf DM 1,- ist der stärkeren Werknutzung geschuldet.

Was passiert, wenn die Kommission Bibliothekstantieme und die VG Wort keine Einigung herstellen kann? Nach § 13 Wahrnehmungsgesetz (vgl. dazu auch § 18 WahrnG) ist die berufene Verwertungsgesellschaft verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach festgestellter Wahrnehmungspflicht einen Tarif aufzustellen, über deren Anwendbarkeit und Angemessenheit im Streitfall die Schiedsstelle für Angelegenheiten aus dem Urheberrecht beim Deutschen Patent- und Markenamt und die Gerichte entscheiden.


Stand: 29.03.2000
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