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BIBLIOTHEKSDIENST Heft 1, 2000

RAK-NBM: Interpretationshilfe zu § NBM 3b,3

Vorbemerkung

Der RAK-Paragraph NBM 3b,3 hat in der täglichen Katalogisierungspraxis immer wieder zu unterschiedlichen Auslegungen und damit zu voneinander abweichenden Ergebnissen geführt. Die Interpretationshilfe soll die Auslegung des § NBM 3b,3 vereinheitlichen und so die Fremddatennutzung in den Verbünden erleichtern.

Grundregel

Als Hauptwerk mit Begleitmaterial werden Werke behandelt, denen eine oder mehrere Beilagen als physisch getrennte Bestandteile der Ausgabe beigegeben sind.

Als solche Beilagen gelten z.B.

Hierbei ist es unerheblich, ob die Teile einzeln erwerbbar sind, jeweils eine eigene ISBN oder sonstige Nummer haben oder die Beigabe in einer Tasche oder lose erfolgt.

Sonderfälle

Bei Druckwerken, denen elektronische Ressourcen auf Datenträgern beigegeben sind, ist jedoch zu beachten:

Handelt es sich bei dem Druckwerk um ein Installations- und/oder Bedienungshandbuch, wird der Datenträger als Hauptwerk und das Druckwerk als Beilage behandelt.

Ist eindeutig und ohne großen Aufwand (d.h. nur anhand von Angaben, die ohne Installation zugänglich sind) festzustellen, daß es sich bei dem Datenträger um eine elektronische Parallelausgabe zum Druckwerk handelt, so wird gemäß § NBM 2,2 (neu) jeweils eine eigene Einheitsaufnahme gemacht.

Wenn Teile zusätzlich zu einem gemeinsamen übergeordneten Titel noch über eigene, spezifische Sachtitel verfügen, wird das Werk als Medienkombination behandelt. Dabei gelten Bezeichnungen wie "Schülerbuch", "Übungsdiskette", "Beispiel-CD-ROM" nicht als spezifische Sachtitel.

Liegt einem mehrbändigen/mehrteiligen Werk mindestens ein Datenträger bei, der inhaltlich zum gesamten Werk gehört oder innerhalb des Gesamtwerkes gezählt ist, wird das Gesamtwerk als Medienkombination behandelt.

Wenn der Datenträger die Bestimmungen einer Zeitschriften-Beilage erfüllt (eigene durchlaufende Zählung), wird er nach den jeweiligen Verbundfestlegungen behandelt.

Zweifelsfälle

Im Zweifelsfall gelten zusammengehörende Medien in verschiedener physischer Form als Medienkombination.

(Diese Interpretationshilfe wurde von der Konferenz für Regelwerksfragen auf ihrer 8. Sitzung am 1.12.1999 einstimmig beschlossen)


Stand: 05.01.2000
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