Publikationen Hierarchiestufe höher Vorherige Seite Nächste Seite

Bibliotheksdienst Heft 12, 96

Informationen der Rechtskommission:
CD-ROM im Netz


Monika Rasche

Obwohl mit dem 2. Gesetz zur Änderung des Urhebergesetzes mit den §§ 69a - 69g UrhG besondere Bestimmungen für Computerprogramme eingefügt wurden, ist die Rechtsunsicherheit in diesem Bereich immer noch sehr groß. Für Bibliotheken ist insbesondere unklar, ob und unter welchen Bedingungen CD-ROMs in Netzwerken eingesetzt werden dürfen.

Verlage und Softwareanbieter bieten CD-ROMs teilweise als Einzelplatzversionen an und machen die Genehmigung zum Einsatz in Netzwerken von sogenannten Mehrplatzlizenzen abhängig.

Oft geschieht es auch, daß eine Bibliothek eine CD-ROM erwirbt und dann nach Öffnen der Verpackung z.B. im Beiheft erfährt, daß diese CD-ROM nur auf einem Einzelplatz eingesetzt werden darf und die Nutzung in einem Netzwerk abhängig ist von dem Abschluß eines gesonderten Vertrages über eine Mehrplatzversion. Eine weitere Variante ist die des sogenannten Schutzhüllenvertrages, wo sich der Erwerber der CD-ROM durch Öffnen der Schutzhülle verpflichtet, die CD-ROM nur an einem Einzelplatz einzusetzen. Für den Fall, daß er damit nicht einverstanden ist, wird ihm ein Rücktrittsrecht eingeräumt.

Die früher vertretene Rechtsauffassung1) daß Mehrplatzlizenzen sittenwidrig seien, läßt sich nach der Novelle des Urheberrechts so nicht mehr aufrechterhalten. Es ist jedoch zu prüfen, unter welchen Umständen tatsächlich Entgelte für Mehrplatzversionen zu entrichten sind und wann CD-ROM auch ohne den Erwerb solcher Versionen im Netz eingesetzt werden dürfen.

Die einschlägige Bestimmung ist hier § 69d Abs. 1 UrhG, der besagt, daß Vervielfältigungen von Computerprogrammen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedürfen, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogrammes durch den zur Verwendung eines Vervielfältigungs–stückes des Programmes Berechtigten notwendig sind. Jede CD-ROM stellt ein solches Vervielfältigungsstück eines Programmes dar, denn in jedem Fall ist eine Software Voraussetzung dafür, daß man eine CD-ROM laden kann, darin recherchieren, damit spielen kann usw. Das heißt, daß die Vervielfältigung eines Computerprogrammes für denjenigen zulässig ist, der rechtmäßigerweise eine CD-ROM besitzt. Dem Besitz der CD-ROM muß also ein Vertragsverhältnis zugrunde liegen. Hierbei kann es sich um einen Kaufvertrag handeln, aufgrunddessen dem Besitzer der CD-ROM das Eigentum und der Besitz an dieser übertragen wird und eine einmalige Vergütung zu entrichten ist.2) Es kann auch ein Mietverhältnis sein, wenn der Anbieter der CD-ROM diese nur befristet gegen Entgelt zur Verfügung stellt oder wiederholt Zahlungen zu leisten sind. Fraglich erscheint, ob im Zusammenhang mit CD-ROM noch von sogenannten Lizenzverträgen gesprochen werden kann, denn im Rahmen eines Lizenzvertrages wird dem Lizenznehmer eine Erlaubnis in Bezug auf die Nutzung eines Urheberrechts erteilt. (Beispiel: Der Verleger erhält durch Lizenzvertrag mit dem Urheber das Recht, das urheberrechtlich geschützte Werk zu vervielfältigen, zu veröffentlichen und zu verbreiten.) Ein Lizenzvertrag ist unabhängig von Eigentum und Besitz an einer Sache, d.h. eben auch von dem Besitz eines Vervielfältigungsstückes. Durch die Überlassung eines Vervielfältigungsstückes eines Computerprogrammes - also auch einer CD-ROM - aufgrund eines Vertrages hat der Besitzer jedoch schon von Gesetzes wegen (§ 69d Abs. 1 UrhG) das Recht zur Vervielfältigung gem. § 69c Nr. 1 UrhG, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogrammes erforderlich ist. Somit muß auch kein Lizenzvertrag abgeschlossen werden, mit dem der Anbieter der CD-ROM seinem Vertragspartner das Recht zur Vervielfältigung einräumt. Ist dennoch von einem Lizenzvertrag die Rede, so kommt es auf den Inhalt des Vertrages an, ob dieser als Kauf- oder Mietvertrag zu interpretieren ist. Zusammenfassend läßt sich sagen, daß die Vervielfältigung eines Computerprogrammes zur bestimmungsgemäßen Nutzung dieses Programmes zustimmungsfrei ist, wenn einem Nutzer zu diesem Zweck ein Vervielfältigungsstück überlassen wurde - unabhängig von dem dieser Überlassung zugrundeliegenden Vertrag.3)

Die Frage ist also, ob bestimmungsgemäße Nutzung eines Programmes auch beinhaltet, daß auf das Programm gleichzeitig nur von einem Rechner zugegriffen wird. Bestimmungsgemäßer Gebrauch ist dahingehend auszulegen, daß mit einem Textverarbeitungsprogramm Texte verarbeitet werden, daß mit Spielen gespielt und mit entsprechenden Rechercheprogrammen in Datenbanken recherchiert wird. Als nicht mehr bestimmungsgemäß ist z.B. die Vervielfältigung eines Rechercheprogramms zu erachten, um mit dem Programm in einer Datenbank zu recherchieren, die nicht auf der entsprechenden CD-ROM gespeichert ist. Wenn ein Programm in einem Netzwerk zum Einsatz kommt, ändert dies nichts an der bestimmungsgemäßen Nutzung des Programms.

§ 69d Abs. 1 UrhG läßt jedoch zu, daß vertragliche Ausnahmen von der Zustimmungsfreiheit vereinbart werden können. Der Kauf- oder Mietvertrag bezieht sich nicht nur auf eine Sache - die CD-ROM -, sondern hat auch eine urheberrechtliche Komponente - nämlich die der Übertragung des Vervielfältigungsrechtes. Das zunächst zustimmungsfreie Recht zur Vervielfältigung des Programmes kann also vertraglich eingeschränkt werden und zwar durch Bestimmungen im Rahmen des Überlassungsvertrages.4)

Wenn bereits aus dem Werbematerial des Verlegers oder Softwarehändlers hervorgeht, daß es Einzel- und Mehrplatzversionen einer CD-ROM gibt und die Bibliothek entscheidet sich dann für den Kauf einer Einzelplatzversion, so ist klar, daß die bestimmungsgemäße Nutzung hier durch den Vertrag, dessen Gegenstand konkret nur eine Einzelplatzversion ist, eingeschränkt ist. Dem Anliegen des Rechtsinhabers, keine uneingeschränkte Nutzung zuzulassen, ist jedoch damit Genüge getan, wenn bei Einspielung in einem Netzwerk gewährleistet ist, daß immer nur von einem einzelnen Platz aus auf die CD-ROM zugegriffen werden kann und der Zugriff für weitere Anwender dann gesperrt ist.5) Ein Beispiel für eine CD-ROM, die von vornherein sowohl als Einzelplatz- als auch als Mehrplatzversion angeboten wird, ist das VLB.

Weniger eindeutig sind jedoch die Fälle, in denen die Bibliothek eine CD-ROM bestellt hat und erst nach der Auslieferung der CD-ROM durch schriftliche Anlagen oder auch auf der Schutzhülle erfährt, daß es sich hierbei um eine Einzelplatzversion handelt und daß es für den Erwerb einer Mehrplatzversion eines gesonderten Vertrages bedarf. Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Wenn die Bibliothek die CD-ROM direkt beim Rechtsinhaber (in der Regel dem Verlag oder dem Softwarehersteller) bestellt hat, handelt es sich bei der Einschränkung um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters. Gem. § 2 Abs. 1 AGB-Gesetz muß der Erwerber vor oder spätestens bei Abschluß des Vertrages ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang auf die Geltung der AGB hingewiesen werden, so daß die andere Vertragspartei die Möglichkeit hat, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Für Privatpersonen sind daher derartige innenliegende Einschränkungen des Vertrages durch AGB nicht von Bedeutung. Bei Bibliotheken findet jedoch die Bestimmung des § 2 gem. § 24 Abs. 2 S. 2 AGB-G keine Anwendung, da diese in der Regel Einrichtungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Kommune, Universität) sind. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB ist damit nicht erforderlich, da eine Bibliothek als CD-ROM-Erwerber vom Vorhandensein von AGB hätte wissen müssen, und gerade für Bibliotheken durchaus erkennbar ist, daß Verträge über Softwareprogramme unter Einbeziehung derartiger AGB abgeschlossen werden. Die Kenntnisnahme von der Existenz solcher Einschränkungen im Zeitpunkt der Auslieferung der CD-ROM reicht also aus, um eine Einschränkung auf einen Einzelplatz wirksam werden zu lassen.6) Direkt beim Verleger kaufen die Bibliotheken zum Beispiel die DNB. Hier kommt der Vertrag direkt mit der Buchhändlervereinigung zustande, der Buchhändler vor Ort ist nur der Vermittler.

Anders ist die Situation jedoch dann einzuschätzen, wenn die Bibliothek die CD-ROM bei einem Buchhändler oder einem Software-Händler erwirbt. Darunter zu fassen sind die Fälle der normalen Erwerbung, d.h. die Bibliothek bestellt bei einer Buchhandlung oder einem Software-Händler CD-ROMs aus verschiedenen Verlagen und diese liefert die CD-ROMs, ohne daß es noch zu besonderen Vereinbarungen kommt.7) Hier ist der Vertrag über das Vervielfältigungsstück ohne Einschränkungen gegenüber der Bestimmung in § 69d UrhG zustandegekommen. Der Rechtsinhaber, der sich hier bewußt für diesen Vertriebsweg über Buchhandel oder Softwarehandel entschieden hat, kann nicht nachträglich - sei es mittels Schutzhüllenvertrages oder Beipackzettel - diesen Vertrag wieder modifizieren. Eine Qualifizierung der Schutzhülle als AGB kommt nicht in Betracht, da die Verwendung von AGB voraussetzt, daß der Anwender der AGB - hier der Softwarehersteller oder Verleger - und der Käufer Vertragsparteien sind. Ein Vertrag zwischen diesen liegt jedoch nicht vor, sondern nur zwischen Käufer und Händler.8) Bei einer CD-ROM, die von einem Händler geliefert wurde, ohne daß diese vor oder zum Zeitpunkt des Kaufvertrages als Einzelplatzversion gekennzeichnet worden ist, kann die Bibliothek Hinweise im Beiheft oder auf der Schutzhülle, daß es sich um eine Einzelplatzversion handelt, ignorieren.

1) Müller, Harald: Urheberrechtsfragen bei Benutzersoftware und CD-ROM-Nutzung. in: Bibliotheksaufgaben, Betriebsformen und Organisation, Medien / hrsg. von Henner Grube. Reutlingen: ekz 1995. S. 97-112.

2) Mehrings, Josef: Vertragsrechtliche Aspekte der Nutzung von Online- und CD-ROM-Datenbanken. NJW 1993, S. 3102ff., 3107f.
Zahrnt, Christoph: Überlassung von Softwareprodukten nach neuem Urheberecht, CR 1994, S. 455 ff, S. 456, vertritt die Auffassung, daß zumindest ein kaufvertragsähnlicher Vertrag nach § 445 BGB vorliegt. Nach BGH CR 1990, S. 707 ist bei Einmalvergütung das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht zumindest entsprechend anzuwenden. Pres, Andreas: Gestaltungsformen urheberrechtlicher Softwarelizenzverträge, CR 1944, S. 520 ff, S. 523 mit weiteren Nachweisen.

3) Wolf, Manfred. Rdz. S 144 zu § 9 AGB-G in: Wolf / Horn / Lindacher: AGB-Gesetz: Kommentar. 3. Aufl. 1994.

4) Vinck: Rdz. 2 zu § 69 d UrhG in Fromm / Nordemann: Urheberrecht. 8. Aufl. 1994.

5) Zahrnt, a.a.O. S. 457, empfiehlt die zulässige Nutzung auf dem Originaldatenträger festzulegen.
Mehrings, a.a.O. S. 3108

6) Schmidt, H.: Anh. §§ 9 - 11 AGB-G Rdz. 278 in Ulmer / Brandner / Hensen: AGB-Gesetz. 7. Aufl. 1993
Wolf, a.a.O. Rdz. S 145 zu § 9 AGB-G.
Mehrings, a.a.O., S. 3108; bei einem Vertrag zwischen Softwarehersteller und Anwender sind sog. Schutzhüllenverträge als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten.

7) Im Verhältnis zum Hersteller kann der Händler jedoch verpflichtet sein, das Vertragsangebot der Bibliothek (= Bestellung) nur modifiziert anzunehmen, so daß die bestimmungsgemäße Nutzung auch durch Vertrag zwischen Händler und Bibliothek eingeschränkt werden kann. Peters, a.a.O., S. 525

8) Zur Problematik der Schutzhüllenverträge vgl. Peters, Klaus in diesem Heft, S.


Seitenanfang