Ausfertigungsurkunde
Gesetz
über die Auflösung des Deutschen Bibliotheksinstituts Vom 6.Oktober 1999 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Auflösung des Instituts
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Deutsche Bibliotheksinstitut § 2
Vermögen
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen Eigentum, Besitz, Forderungen § 3
Beamtinnen und Beamte
§ 4
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 5
Haushalt
Die Rechnung für das Haushaltsjahr 1999 ist von der für Kultur § 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitg
(DBI-Auflösungsgesetz – DBIAuflG)
als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts aufgelöst.
und Verbindlichkeiten des Instituts auf das Land Berlin über.
Die Verwaltung des Vermögens obliegt der für Kultur zuständigen
Senatsverwaltung.
Gesetzes Beamtinnen und Beamte des Landes Berlin, ohne dass es einer
Versetzung bedarf.
   (2) Hinsichtlich der im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten des
Instituts sowie ihrer Hinterbliebenen tritt das Land Berlin in alle
Verpflichtungen zur Gewährung von Versorgungsbezügen, Beihilfen und sonstigen
Geldleistungen ein, soweit diese Leistungen bisher von dem Institut getragen
worden sind oder getragen worden wären.
beim Institut tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit allen Rechten und
Pflichten auf das Land Berlin über, ohne daß es einer Versetzung bedarf.
   (2) Betriebsbedingte Kündigungen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse
werden nicht ausgesprochen.
   (3) Der Übergang ist jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer persönlich nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes in schriftlicher Form mitzuteilen. Hinsichtlich der zu
berücksichtigenden Zeiten werden die vom Institut übernommenen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitsnehmer so behandelt, als wäre ihr zum Institut begründetes Arbeitsver-
hältnis zum gleichen Zeitpunkt beim Land Berlin begründet worden.
   (4) Das Land Berlin wird die gemäß Absatz 1 überwechselnden Dienstkräfte bei der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Rahmen der Satzungsvor-
schriften weiterversichern.
   (5) Dienststelle, Dienstbehörde und oberste Dienstbehörde im Sinne des Personalver-
tretungsgesetzes ist die für Kultur zuständige Senatsverwaltung.
zuständigen Senatsverwaltung aufzustellen.
treten außer Kraft
22. Mai 1978 (GVBI. S. 1114), geändert durch Nr. 28
der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. April 1987
(GVBI. S. 1302) und
(DBI) vom 16. September 1988 (GVBI. S. 1864).