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Ausfertigungsurkunde

Gesetz

über die Auflösung des Deutschen Bibliotheksinstituts
(DBI-Auflösungsgesetz – DBIAuflG)

Vom 6.Oktober 1999




Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Auflösung des Instituts

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Deutsche Bibliotheksinstitut
als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts aufgelöst.

§ 2

Vermögen

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen Eigentum, Besitz, Forderungen
und Verbindlichkeiten des Instituts auf das Land Berlin über.
Die Verwaltung des Vermögens obliegt der für Kultur zuständigen
Senatsverwaltung.

§ 3

Beamtinnen und Beamte

   (1) Die Beamtinnen und Beamte des Instituts sind mit Inkrafttreten dieses
Gesetzes Beamtinnen und Beamte des Landes Berlin, ohne dass es einer
Versetzung bedarf.
   (2) Hinsichtlich der im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten des
Instituts sowie ihrer Hinterbliebenen tritt das Land Berlin in alle
Verpflichtungen zur Gewährung von Versorgungsbezügen, Beihilfen und sonstigen
Geldleistungen ein, soweit diese Leistungen bisher von dem Institut getragen
worden sind oder getragen worden wären.

§ 4

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

   (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse der bisher
beim Institut tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit allen Rechten und
Pflichten auf das Land Berlin über, ohne daß es einer Versetzung bedarf.
   (2) Betriebsbedingte Kündigungen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse
werden nicht ausgesprochen.
   (3) Der Übergang ist jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer persönlich nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes in schriftlicher Form mitzuteilen. Hinsichtlich der zu
berücksichtigenden Zeiten werden die vom Institut übernommenen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitsnehmer so behandelt, als wäre ihr zum Institut begründetes Arbeitsver-
hältnis zum gleichen Zeitpunkt beim Land Berlin begründet worden.
   (4) Das Land Berlin wird die gemäß Absatz 1 überwechselnden Dienstkräfte bei der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Rahmen der Satzungsvor-
schriften weiterversichern.
   (5) Dienststelle, Dienstbehörde und oberste Dienstbehörde im Sinne des Personalver-
tretungsgesetzes ist die für Kultur zuständige Senatsverwaltung.

§ 5

Haushalt

Die Rechnung für das Haushaltsjahr 1999 ist von der für Kultur
zuständigen Senatsverwaltung aufzustellen.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitg
treten außer Kraft

  1. das Gesetz über das Deutsche Bibliotheksinstitut vom
    22. Mai 1978 (GVBI. S. 1114), geändert durch Nr. 28
    der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. April 1987
    (GVBI. S. 1302) und
  2. die Verordnung über die Festsetzung von besonderen Stellenobergrenzen beim Deutschen Bibliotheksinstitut
    (DBI) vom 16. September 1988 (GVBI. S. 1864).

Das Gesetz wird durch diese Urkunde mit dem Datum vom
6.Oktober 1999 ausgefertigt.