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BIBLIOTHEKSDIENST Heft 12, 98

"Electronic Copyright and Digital Licensing"


EBLIDA-Konferenz in Rom

Helmut Rösner

Angesichts des seit einem Jahr vorliegenden EG-Richtlinienvorschlags zur "Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" hat EBLIDA eine bemerkenswerte Fülle an politischen Aktivitäten entwickelt, die von den nationalen Bibliotheksverbänden aufgegriffen und intensiviert wurden. Diese, vom 5.-6. November 1998 veranstaltete, dritte Konferenz innerhalb eines Jahres setzte auf den Ergebnissen der Kopenhagener Konferenz (Februar) und des Workshops in Helsinki (Mai) auf und konnte zugleich einige Erfolge dieser konzertierten Lobbyarbeit aufzeigen.

So haben sich verschiedene Ausschüsse des Europa-Parlaments durchaus einzelne EBLIDA-Forderungen zu eigen gemacht; der wichtigste Ausschuß (Recht und Bürgerrechte) wird in Kürze über die Fülle der Einwendungen entscheiden und eine Neufassung des Richtlinienentwurfs bewirken. Es kann als besonderer Erfolg sowohl des italienischen Bibliotheksverbandes als auch von EBLIDA gewertet werden, daß es gelungen ist, den Vorsitzenden dieses Ausschusses und Berichterstatter für den Richtlinienvorschlag, Roberto Barzanti, als Referenten für die Rom-Konferenz zu gewinnen.

Sein mit Spannung erwartetes Referat bewies hohe Sachkenntnis und die Bereitschaft, sich mit sachlich fundierten Argumenten auseinanderzusetzen. Er bot sogar an, auf der Konferenz ein die Meinung der Teilnehmer zusammenfassendes Statement zu verabschieden und ihm zuzuleiten, was inzwischen geschehen ist (der Wortlaut wird im Anschluß an diesen Bericht wiedergegeben). Barzanti stellte zunächst dar, daß der Urheberrechtsschutz für konventionelle Dokumente mit den WIPO-Verträgen, denen die EU als Ganzes beigetreten ist, für die digitalen Formen fortgeschrieben worden ist. Der Richtlinienvorschlag versuchte trotz Schwierigkeiten, das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in einem Zug zu regeln und an die Erfordernisse digitaler Formen in besonderen Fällen anzupassen, so z.B. mit der Neudefinition von "communication to the public" auf dem Hintergrund der Senderechte oder mit der besonderen Behandlung der digitalen Kopie. Überraschend aufgeschlossen ging Barzanti auf die Belange der Bibliotheken ein: Kein Richtlinienentwurf sei "in Stein gehauen", die Einwände der Bibliotheken verdienen besondere Beachtung. Der Zugang zu Informationen für Bildung und Wissenschaft soll erhalten werden, die Ausnahmebestimmungen des Art. 5 sollen verbessert und präzisiert, dabei Bibliotheken und Archive ausdrücklich genannt werden, aber eine angemessene Vergütung für die Rechtsinhaber ist erforderlich. Information war noch nie ganz gratis und stand immer im Wettbewerb, auch in der Informationsgesellschaft muß für Produkte bezahlt werden, ohne funktionierendes System der Vergütung wäre die Integrität der Dokumente nicht zu gewährleisten; Formen der Lizenzierung oder Vergütung werden jedoch nicht durch Richtlinien geregelt. Nicht folgen wird er der Forderung der Bibliotheken nach einer Neufassung der Ausnahmebestimmungen: ihre Aufzählung wird abschließend und nicht-verpflichtend bleiben; mögliche weitere Ausnahmen auf nationaler Ebene müssen mit dem EU-Recht in Übereinstimmung stehen. Die zunehmende Bedeutung der Dienstleistungen der Bibliotheken in der digitalen Welt ist erkannt, ihre spezifische Rolle soll durchaus berücksichtigt werden, jedoch nicht gegen den Markt. Vielmehr sollen die Unterhaltsträger öffentlicher Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen aufgefordert werden, mehr in die Förderung der Informationsgesellschaft zu investieren. Telekommunikation hält Barzanti primär für ein Managementproblem, die Verbreitung von Kultur jedoch für eine öffentliche Aufgabe.

Als Vertreterin der Copyright-Abteilung bei der Europäischen Kommission hatte zuvor schon Carolla Croella die Kernpunkte des Richtlinienentwurfs herausgestellt. Im Sinne der Kommission gilt das Funktionieren des EU-Binnenmarktes eindeutig als Leitlinie, die vom Grünbuch bis zum Richtlinienvorschlag vom Dezember 1997 (mit weiteren Entscheidungen auf der Wiener Konferenz im Juli 1998) verfolgt wird. Sie hob den "horizontalen Charakter" des Richtlinienvorschlags hervor, der sich auf alle Bereiche der Informationsgesellschaft bezieht und außerdem versucht, die europäische Gesetzgebung im Urheberrecht mit internationalen Abkommen zu verknüpfen. Als Beispiel für ein besonders bibliotheksrelevantes Problem sprach sie den Art. 5 des Richtlinienvorschlags an. Die früheren Richtlinien (Vermiet-/Verleihrecht, Software, Datenbanken) betreffen allesamt das nicht-digitale oder zumindest das Offline-Umfeld, die Ausnahmeregelungen des neuen Richtlinienvorschlags schreiben diese fort in das Online-Umfeld. Dabei gelten drei Leitprinzipien im Art. 5:

a)ausgewogene Balance der Interessen,
b)Kohärenz mit internationalen Verträgen (WIPO), und
c)Balance zwischen größtmöglicher Harmonisierung und größtmöglicher Flexibilität.

Bei der Ausnahme für privates Vervielfältigen in Bibliotheken scheinen Verbesserungen im Sinne der Bibliotheken durchaus möglich (solange mit dem Drei-Stufen-Test vereinbar), kein Entgegenkommen dürfte aber bei der "Communication to the public" zu erwarten sein.

Auch Raffaele Foglia (Mitglied der Arbeitsgruppe Copyright des Ministerrates) betonte die internationalen Grundlagen des Richtlinienvorschlags: EG-Vertrag (besonders Art. 100), TRIPS-Abkommen, Berner Übereinkunft und analog WIPO-Verträge, worin der Bedarf von Kultur, Bildung und Wissenschaft ausreichend berücksichtigt worden sei. Auch er erwähnte (in ähnlichem Sinn wie seine Vorrednerin) die wichtigsten strittigen Punkte des Richtlinienvorschlags, wobei er besonders auf Definitionsprobleme hinwies ("privates" Kopieren, Begriff der "Öffentlichkeit", "berechtiger Nutzer"); manches wird wohl der Rechtssprechung überlassen bleiben müssen. Er betonte abschließend, daß mit dem Richtlinienvorschlag zwar ein Kompromiß gesucht wird, daß aber die Lösung in Vereinbarungen zwischen Bibliotheken (bzw. deren staatlichen Trägern) und Herstellern erwartet werden muß.

Den schillernden Begriffen "Fair Use" bzw. "Fair Practice" im digitalen Zeitalter war ein eigener Themenblock gewidmet. Über die Aktivitäten der mit EBLIDA verbundenen "Fair Practice"-Kampagne (EFPICC) berichtete Barbara Schleihagen. Es hat eine Reihe von sehr nützlichen Treffen mit Europa-Abgeordneten gegeben, EFPICC war an Anhörungen der wichtigen EP-Ausschüsse beteiligt, ein dreisprachiges Video über "Fair Practice" wurde hergestellt und im politischen Raum verteilt. Sie bestätigte, daß die EU-Richtlinie natürlich im Kontext zu sehen ist mit internationalen Rahmenvereinbarungen, mit dem Ziel der europäischen Harmonisierung und mit nationalen Gesetzen. Die Ausnahmen nach Art. 10 WIPO-Copyright-Vertrag und Art. 8 Berner Übereinkunft können auch auf die digitale Welt übertragen werden. Schleihagen stellte nochmals die wichtigsten Problempunkte des Richtlinienentwurfs dar und faßte die Forderungen aus Bibliothekssicht zusammen:

  1. Minimum-Liste verpflichtender Ausnahmen,
  2. Revision des Art. 5,3 des Richtlinien-Entwurfs,
  3. Neufassung der Bestimmungen über technische Schutzmaßnahmen,
  4. Aufnahme einer Klausel entsprechend Art. 15 der Datenbank-Richtlinie, wonach gegensätzliche Vereinbarungen nicht mit dem Urheberrecht kollidieren dürfen.
Julie Cohen (Georgetown University, Washington) schilderte die amerikanische Form von "Fair use". Erst eine Woche zuvor hat Präsident Clinton das neue US Copyright Act unterzeichnet, womit der WIPO-Copyright-Vertrag einschließlich des elektronischen Copyright-Management-Systems ECMS umgesetzt wurden. Das US Copyright Law war bisher stark von Industrie und Rechtsinhabern dominiert, in dem neuen Gesetz aber haben sich die Nutzer und besonders die Wissenschaft stärker durchgesetzt. Das amerikanische Copyright Law ist (anders als in Europa) in der Verfassung begründet, ECMS ist eine Technologie, die den Copyright-Inhabern die Kontrolle über die Nutzung erlaubt. "Fair use" erlaubt es, das ECMS für Zwecke von Bildung und Wissenschaft außer Kraft zu setzen, hier ist also die "Umgehung" sogar legal, weil im amerikanischen Verständnis Bibliotheken und andere Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen privilegiert sind. "Fair use" ist aber nirgendwo präzise definiert, es ist eine "Gratwanderung", ein ständiges Ausbalancieren. Vor kurzem hat sich eine "Digital Future Coalition" gebildet, in der Vertreter aller Partner am digitalen Markt beteiligt sind; allerdings ist schon jetzt zweifelhaft, wie lange diese Coalition existieren wird. Vermutlich wird der jetzt relativ weit ausgelegte Begriff von "Fair use" wieder eingeengt, die Nutzung zu Bildungszwecken wird sich vielleicht leichter als Ausnahme erhalten lassen als die private oder allgemein nicht-kommerzielle Nutzung. Auch und gerade für die USA wird die Gefahr gesehen, daß die Lizenzierung das Copyright aushöhlt: entweder wird der Nutzer gezwungen, durch Knopfdruck vorgegebene Lizenzbedingungen zu akzeptieren, oder aber detaillierte Lizenzbestimmungen, deren Tragweite in Vertragsverhandlungen nicht deutlich gesehen werden, hebeln das Copyright aus.

Nach diesen und weiteren Referaten, die hier nicht alle referiert werden können, war der zweite Konferenztag dem Themenkreis "Lizenzverträge und Konsortien" gewidmet - mit Nachdruck auf den Untertitel der Konferenz "Where are the pitfalls?". Einleitend gab Emanuella Giavarra einen Überblick über vier Jahre ECUP (das Projekt endet Mitte Januar 1999). In dieser Zeit war eine Verschiebung vom Urheberrecht zum Vertragsrecht zu beobachten, daher ist das Thema Lizenzierung für ECUP zum Schwerpunkt geworden. Die Rechte der Rechtsinhaber sind angewachsen, die Ausnahmen wurden eingeschränkt, der Zugang wird häufiger über Lizenzvertrag geregelt als über das Urheberrecht. Dabei stehen sich bei Lizenzverhandlungen ungleiche Partner gegenüber; um zu verhindern, daß Vertragsklauseln gesetzliche Bestimmungen außer Kraft setzen, gewinnen die Ausnahmebestimmungen des Art. 5 des Richtlinienvorschlags besondere Bedeutung.

In ihrem zweiten Vortrag ging Emanuella Giavarra konkret zur Sache, in dem sie einige reale Lizenzverträge für elektronische Publikationen (Chadwyck-Healey, Elsevier, JSTOR und Thesaurus Linguae Graecae/TLG) analysierte und anhand einer als Preprint verteilten Zusammenfassung und Checkliste "Licensing Digital Resources: How to avoid the legal pitfalls?" erläuterte. Dabei stellte sie bestimmte Schwachpunkte der einzelnen Verträge heraus, auf die bei Vertragsverhandlungen besonders nachdrücklich geachtet werden sollte, z. B.:

Hans Geleijnse (Universitätsbibliothek Tilburg) berichtete über praktische Erfahrungen mit Lizenzprinzipien und Konsortialbildung. Da der elektronische Zugang zu Zeitschriften durch die Verleger nur über Lizenzverträge kontrolliert werden kann, hat sich gezeigt, daß die Verleger ihre Verträge sehr genau vorbereitet haben, während die Bibliotheksseite vielfach schlecht vorbereitet war oder die Verträge nicht genau gelesen hat. Daraus entstand die Notwendigkeit, die Bibliotheken stärker zu sensibilisieren und gemeinsame - zunächst deutsch-niederländische - Lizenzprinzipien zu formulieren, deren Kernpunkt bestehen aus: "Fair use", Kopien für den Leihverkehr, Zugang nur für Nutzer vor Ort, ständige Aufbewahrung und Zugang, Integration der Daten in die lokalen Bibliotheksangebote. Daraus entwickelte sich im März 1998 das internationale Konsortium der Konsortien ICOLC. Mittlerweile unterstützen rund 80 Konsortien weltweit diese Prinzipien, die zur Zeit überarbeitet und in speziellen Guidelines präzisiert werden (Technik, Preisgestaltung, Statistik usw.). ICOLC hat starken Einfluß auf das Verhältnis Bibliotheken-Verleger; auf einer Konferenz im Oktober 1998 in Denver wurde empfohlen, unter dem Dach von ICOLC eine vergleichbare europäische Koalition der Konsortien zu gründen.

Geleijnses Mitstreiter bei der Erarbeitung der Lizenzprinzipien, Elmar Mittler (SUB Göttingen) beleuchtete das Verhältnis zwischen Verlegern und Bibliotheken, das im gedruckten Zeitalter friedlich, fast freundschaftlich war, sich jetzt aber grundlegend ins Negative zu ändern scheint. Insbesondere das Kopieren durch Bibliotheken und Nutzer sowie das Document Delivery löst starken Argwohn seitens der Verleger aus. Sie versuchen, scheinbar entgangene Einnahmen durch Preiserhöhungen wettzumachen, wodurch die Bibliotheken wiederum zu Abbestellungen gezwungen werden. Die elektronische Kopie verstößt nach Verlegermeinung gegen die "normale Auswertung" (RBÜ), aber in mancher Hinsicht stellen die Bibliotheken geradezu "Banken" der Verleger dar, weil sie die elektronischen Produkte in ihren Bestand einspeisen und im Kontext dauerhaft zur Verfügung halten. Im übrigen wird ein weiterer Partner, nämlich der Autor, oft übersehen; er entscheidet, wo sein Werk veröffentlicht wird, z.B. auch über eine Bibliothek oder eine Fachgesellschaft. Zumal in Konsortien ist insofern eine Chance zum "Resource-Sharing" gegeben. Als positives Beispiel für wachsendes gegenseitiges Verständnis nannte Mittler die Kooperation mit den STM-Verlegern (der sog. "Bloomsbury-Set" ist inzwischen unterzeichnet worden, vgl. Pressemitteilung im Anschluß an diesen Bericht). Ebenfalls kurzfristig wird in Göttingen das EU-Projekt DIPER (DIgital PERiodica) starten; dieses Retro-Digitalisierungsvorhaben wird rechtlich beratend von E. Giavarra begleitet.

Abschließend wurden Überblicks- und Erfahrungsberichte über den Stand der Konsortialbildung in verschiedenen europäischen Ländern geboten. In Großbritannien geschieht laut Fred Friend (University College, London) die Erwerbung elektronischer Publikationen nicht zentral, sondern sie ist auf mehrere Träger verteilt, wird aber durch das JISC ("Joint Informationen System Committee") angeleitet und moderiert. Neuester Entwicklungspunkt ist NESLI ("National Electronic Site Licence Initiative"), die den Rahmen für kostengünstige Lizenzen auf landesweiter Konsortialbasis erarbeitet und dabei von der Agentur Swets & Zeitlinger beraten wird. Die Erwerbung elektronischer Zeitschriften durch Konsortien ist inzwischen zu einem wichtigen Marktfaktor für die Verlage geworden.

Aus Schweden berichtete Kjell Nilsson (Kgl. Bibliothek Stockholm): Als Teil der Kgl. Bibliothek fördert die Arbeitsstelle BIBSAM die kooperative wissenschaftliche Information durch Bibliotheken, sie beobachtet die rechtliche Entwicklung, betreibt Fortbildung und organisiert ein nationales Konsortium, dem bis jetzt 35 schwedische Universitäts- und Fachhochschulbibliotheken, verschiedene nichtuniversitäre Forschungseinrichtungen und vereinzelt auch Öffentliche Bibliotheken angehören. Gerade ein kleines Land wie Schweden braucht ein nationales Konsortium, dessen Fernziel eine schwedische elektronische (virtuelle) Bibliothek sowie eine grenzüberschreitende nordische Kooperation ist. Die Lizenzbedingungen - auf der Grundlage der niederländisch-deutschen Prinzipien - können als sehr vorteilhaft für die Bibliotheken gelten.

Über vergleichbare Entwicklungen in Finnland berichtete Inkeri Salonharju (Universität Helsinki). Auch hier finden sich unter der Regie der Nationalbibliothek z. Z. 55 Universitäts-, Fachhochschul- und Spezialbibliotheken (noch keine Öffentlichen Bibliotheken) zu einem Konsortium zusammen, das als Projekt "FinELib" für zunächst zwei Jahre vom Finnischen Wissenschaftsministerium finanziert wird. Lizenzverträge wurden mit Academic Press, Springer, EBSCO u. a. geschlossen und umfassen die Nutzung von über 2.000 Volltext-Zeitschriften und 100 Datenbanken.

Erfahrungen in den Niederlanden berichtete Hans Geleijnse (UB Tilburg) aufgrund der von ihm mit ausgearbeiteten Lizenzprinzipien. Die Vorteile von nationalen oder Konsortial-Lizenzen sah er in der besseren Verhandlungsposition, in Preisvorteilen und in der Erweiterung des Zugangs zu elektornischen Zeitschriften. Er verschwieg aber auch die Nachteile nicht: zeitaufwendig, die Kostenaufteilung gestaltet sich schwierig, manche Bibliotheken sind störrisch, weil sie befürchten, auch für nicht benötigte Zeitschriften bezahlen zu müssen. Angelaufen ist das EU-Projekt DECOMATE II (grenzüberschreitendes Konsortium mit Vertragspartnern Elsevier und Kluwer). Mit dem britischen CHEST wird in Kürze eine Kooperation vereinbart.

Abschließend wurden die italienischen Versuche von Konsortialbildungen geschildert. Laut Antonia Ida Fontana (Nationalbibliothek Florenz) wird im Rahmen eines Projektes ein Grundsatzpapier ("Protocoll of Understanding") erarbeitet, das aufgrund der Äquivalenz von gedruckten und elektronischen Publikationen das Verhältnis zwischen Bibliotheken und Verlegern im Zusammenhang mit elektronischen Publikationen definieren und die Interessen der Nutzer und der Rechtsinhaber ausbalancieren soll. Über ein spezielles, regionales Vorhaben berichtete Ornella Fogliani (Provinzregierung Lombardei): Hier soll vor allem in Öffentlichen Bibliotheken zur Förderung der "computer literacy" der Einsatz von Multimedia-Dienstleistungen forciert und zugleich in das bestehende bzw. noch auszubauende Telematik-Netzwerk der Bibliotheken in der Region eingebunden werden.


Stand: 09.12.98
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