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Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste [Computerdatei] : (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG) ; Artikel 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) ; Beschluß des Bundeskabinetts vom 11. Dezember 1996 / Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie. - 19.12.1996. - 55.901 Bytes
Zugang: Internet und World Wide Web. - Adresse: http://www.fitug.de/ulf/politik/iukdg.html#anl1. - Auch als Drucks. 966/96 des Bundesrats. - Mit Begründung. - Bonn : Bundesanzeiger Verlagsges.
Inh.: Art. 1: Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz - TDG); Art. 2: Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (TDDSG); Art. 3: Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz - SigG). Bei Art. 4 - 5 handelt es sich um Änderungen folg. Gesetze: Strafgesetzbuch; Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften; Urheberrechtsgesetz; Preisangabengesetz; Preisangabenverordnung. Die Änderung des Urheberrechtsgesetzes tritt am 01.01.1998 in Kraft. - Die Vorschriften für Art. 1 gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
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Multimediadienste [Computerdatei] : Aufgabe und Zuständigkeit von Bund und Ländern ; Rechtsgutachten / erstattet im Auftr. des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie von Martin Bullinger und Ernst-Joachim Mestmäcker. - Ausz. - [1996]. - 18.351 Bytes. - Druckversion 200 S. - Der komplette Text kann per e-mail beim BMBF bezogen werden
Zugang: Internet und World Wide Web. - Adresse: http://www.iid.de/rahmen/gutachten.html
Inh.: Der Bund trägt rechtliche Verantwortung für wirtschaftliche Entwicklung und Telekommunikation, somit grundsätzlich auch für Multimediadienste. Für den Rundfunk sind inhaltlich und organisatorisch die Länder zuständig. Der Bund ist bei den "gestückelten" Informationen der Multimediadienste verpflichtet zur Offenheitspflege analog der Ausgewogenheitspflege beim gesamthaft meinungssteuernden Rundfunk. Multimediadienste sind für alle Anbieter, Abnehmer und Inhalte so zu öffnen, wie dies freie und vielfältige Meinungsbildung in einer offenen Demokratie erfordert. Zur Frage, ob Multimediadienste unter den Rundfunkbegriff fallen; neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge sind nicht technische, sondern funktionale Merkmale ausschlaggebend. Hier unterscheiden sich Multimediadienste dadurch vom Rundfunk, daß sie gestückelt einzelne Informationen einzelnen Interessenten zu individueller, nicht gesteuerter Auswahl zur Verfügung stellen; Folgerungen für die Frage der Zuständigkeit von Bund und Ländern. Ein Blick aufs EG-Recht, insbes. die Dienstleistungsfreiheit des EGV. In allen Sozialbereichen haben die Träger der Grundrechte Anspruch darauf, daß ihnen Teilhabe an der Entwicklung ermöglicht wird. An Schulen und HSn. sollte aktive Informationssuche z. B. im Internet gepflegt werden. (St)
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Rechtskommission des DBI : Herbstsitzung in Augsburg / Gabriele Beger. - Auch als Computerdatei. - Zugang: Internet and World Wide Web. - Adresse: http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/bd_art/96_01_11.h tm. // In: Bibliotheksdienst. - Berlin. - 30 (1996),1, S. 93 - 95
Inh.: Zunehmenden Raum nimmt Interessenvertretung der Bb bei Umsetzung von EG-Richtlinien in nationales Recht ein. Betraf Vorschläge zum rechtlichen Schutz von Datenbanken, Schutzdauer im Urheberrecht, EU-Grünbuch (Entwurf) "Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft". Europaweit versuchen Verleger und Verwertungsgesellschaften, bisher zustimmungs- und z. T. vergütungsfreie Tatbestände einzuengen; berechtigte Interessen der Urheber/Verlage und Allgemeininteresse sind gegeneinander abzuwägen. O. g. Richtlinienvorschläge gehen davon aus, daß Ausleihe von Bb in Eigentum erworbener Medien gegen Tantieme zustimmungsfrei ist. Probleme bezüglich derzeit sanktionierter Tatbestände der Kopierfreiheit zu erwarten. Tangiert Allgemeininteresse der Gewährleistung des Grundrechts auf Informationsfreiheit bezüglich nur über elektronische Medien und Hochgeschwindigkeitsnetze zugänglicher Informationen. Künftige Ausgestaltung der "Schranken des Urheberrechts" verdient besonderes Augenmerk. Die Arbeitsergebnisse betr.: Weitergabe von Filmduplikaten (Sicherheitsverfilmung) an Bb, die identisches Werkstück haben; Reproduktionsrechte von Bb an Medien in ihrem Besitz nach Ablauf der Schutzrechte; Gebühren an kommunalen ÖBb. (St)
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Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksinstituts . - (Kommissionen des Deutschen Bibliotheksinstituts : Tätigkeitsberichte ... ; 7). // In: Bibliotheksdienst. - Berlin

1995. / Gabriele Beger. - 6 Lit. - Auch als Computerdatei. - Zugang: Internet und World Wide Web. - Adresse: http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/bd_art/kommbe95/k omm07.htm. // 30 (1996),5, S. 899 - 901
Inh.: Arbeitsschwerpunkte: Interessenvertretung der Bb bei Diskussion und Umsetzung der EG-Richtlinien zum Urheberrecht. Mitwirkung an einer Vereinbarung von Börsenverein und BDB zur rechtlichen Ausgestaltung von SUBITO. Gemeinsame Intention, daß Bearbeitung, Vermittlung und Speicherung von Wissen Aufgabe von Verlegern, Buchhändlern und Bibliothekaren ist und keine Seite Monopolisierung digitaler Informationsvermittlung anstrebt. Gutachten im DFG-Auftrag, das Ergebnisse der EROMM-Studie auf ihre Anwendbarkeit auf Verfilmung von Bibliotheksbeständen hin untersucht. Verfilmung im Rahmen von Bestandserhaltungsmaßnahmen ist gestattet, soweit sich ein identisches Exemplar bereits im Bestand befindet. Der Film darf lt. anschließender Stellungnahme an auftraggebende Bb weitergegeben werden, bei denen o. g. Voraussetzungen ebenfalls gegeben sind. Stellungnahme zu Urheber- und Verlagsrechten an in publizierten Hsn.-Katalogen enthaltenen Daten. Urheberrechte verbleiben beim angestellten Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder Auftraggeber sollte Nutzungsrecht eingeräumt werden. Fernsehaufzeichnungen durch Bb, ohne Zustimmung des Urhebers nur im Rahmen § 53 UrhG statthaft. Arbeitshilfe zu Gebühren geplant. Arbeitsschwerpunkt 1996 bildet Nutzung und Verbreitung digitaler Medien. (St)
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Software : zur Wirksamkeit von Schutzhüllenverträgen / Klaus Peters. - 6 Anm. - (Informationen der Rechtskommission). - Auch als Computerdatei. - Zugang: Internet und World Wide Web. - Adresse: http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub /bd96_h12.htm und: http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/bd_art/96_12_11.h tm. // In: Bibliotheksdienst. - Berlin. - 30 (1996),12, S. 2069 - 2073 und leicht gek. in: Computer-Software in Öffentlichen Bibliotheken / [Red.: Helmut Rösner]. Deutsches Bibliotheksinstitut. - Berlin, 1996. - (dbi-materialien ; 152). - S. 128 - 130
Inh.: Stellungnahme der Rechtskommission des DBI zum Schutzhüllenvertrag, der eine vertragliche Verpflichtung des Softwareerwerbers gegenüber dem Softwarehersteller begründet, der Inhaber der Nutzungsrechte an der Software und nicht identisch mit dem Softwarehändler ist. Öffnen der Schutzhülle dient unmittelbar dem tatsächlichen Zweck, den Gebrauch der eingeschlossenen Software zu ermöglichen, bringt also unmittelbar nicht den Annahme des Lizenzangebotes zum Ausdruck. Vervielfältigung von Computerprogrammen darf gem. § 69c Nr. 1 Urhebergesetz nur mit Lizenz des Rechtsinhabers (i.d.R. des Herstellers) vorgenommen werden. Laden eines Programms und der Programmlauf gelten als Vervielfältigung im urheberrechtlichen Sinne. B und Bibliotheksbenutzer haben von Schutzhüllen-Software allein die gesetzlichen, nicht aber die vom Hersteller vorgesehenen Beschränkungen zu beachten. Für Enter-Verträge gilt dasselbe wie für Schutzhüllenverträge. B, die Registrierkarten-Vertrag unterschreibt, muß grundsätzlich die Lizenzbestimmungen beachten. (F.K.)
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