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DOBInet - bibliothekarische Fachliteratur im Internet
Ein Auszug aus der DOBI-Datenbank


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Recht

Angebote im Netz : was ist bei Lizenzverträgen zu beachten? / Harald Müller. - Vortrag auf der öffentlichen Veranstaltung der DBI-Rechtkommission am 26. Mai 1999 in Freiburg/B. - 4 Anm. - Auch als Computerdatei. - Zugang: Internet und World Wide Web. - Adresse: http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/bd_art/bd_99/99_0 7_06.htm. // In: Bibliotheksdienst. - Berlin. - 33 (1999),7, S. 1129 - 1137
Inh.: Erläuterungen zur Situation der Bb im Hinblick auf elektronische Medien im allgemeinen und zur Problematik von Lizenzverträgen für digitale Medien. Auflistung der Klauseln in Lizenzverträgen in einer Checkliste. Klauseln, die vermieden werden sollten betreffen Klauseln mit "angemessenen/zumutbaren und besten Kräften", Unkündbarkeitsklauseln, Geheimhaltungsklauseln und Klauseln mit mehrdeutigen Zeitangaben. Die zu vermeidenden Klauseln werden in einer Checkliste einzeln aufgeführt. Abschließend Vorlage eines Mustertextes einer Lizenzvereinbarung für eine deutsche B, gliedert sich in Vertragspartner, Vertragsgegenstand, Rechte des Lizenznehmers, Nutzungsbeschränkungen, Verantwortung des Lizenznehmers, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Kündigung und Leistungsstörungen. (F.K.)
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Internet [Computerdatei] : neueste Rechtsentwicklungen / Harald Müller. - Stand: 29.1.99. - Berlin : Dt. Bibliotheksinst., 1999. - 33.387 Bytes
17 Anm. - Zugang: Internet und World Wide Web. - Adresse: http://www.dbi-berlin.de/dbi_ber/recht/muller.htm. - Gedr. in: Internet in Öffentlichen Bibliotheken - up (to) date! / Deutsches Bibliotheksinstitut. [Hrsg. von Marion Sommerfeld und Susanne Thier]. - Berlin, 1999. - (dbi-materialien ; 181). - S. 11 - 21
Inh.: Strafgesetzbuch erstreckt sich auch auf Handlungen im Internet, etwa Beleidigungen. Bb, die öffentliche Internetzugänge anbieten, sollten verhindern, daß Benutzer E-Mails unter dem Absender der B verschicken. Benutzer, die E-Mails absenden, müssen identifizierbar sein. Ist dies zu aufwendig, sollte die B die Mail-Funktion des Browsers deaktivieren. Listowner müssen einschreiten, wenn Listenmitglieder beleidigende Äußerungen senden. - Musik im Internet. Zumindest bis Ende 2000 keine Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs. Einzelarbeitsplätze in Bb unterfallen nicht dem Öffentlichkeitsbegriff, Wiedergabe von Musik aus dem Internet oder von einer CD über einem Multimediaarbeitsplatz in der B ist keine öffentliche Wiedergabe im Sinne UrhG. GEMA-Forderungen entbehren der rechtlichen Grundlage. - Auf elektronische Zsn. im Internet findet der urheberrechtliche Schutz von Datenbanken Anwendung. Kauf-, Miet- oder Abonnementpreis ist die Vergütung für die Verbreitung. Naturgemäß keine Ausleihvergütung. Eine gesetzliche Regelung für eine Kopierabgabe besteht nur für analoge Werke und Vervielfältigungstechniken. Vorschriften zum Kopieren aus und von Datenbankwerken sind derart komplex, daß Urheberrechtsexperten Kopiermöglichkeiten ganz unterschiedlich darstellen. Vollständige Kopie einer Online-Zs. (Datenbankwerk) ist nur zu wiss. Zwecken gestattet. Jeder berechtigte Nutzer darf sich eine Online-Zs. auf den Bildschirm holen. Ein Beitrag einer Online-Zs. ist kein Datenbankwerk, jeder Benutzer darf ihn zum privaten Gebrauch ausdrucken oder speichern. (St)
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Neu Lizenzen für elektronische Medien / von Isolde Müller. - 3 Lit. - Auch als Computerdatei. - Zugang: Internet und World Wide Web. - Adresse: http://www.b-i-t-online.de/archiv/1999-03/fach2.ht m. // In: B.I.T. online. - Wiesbaden. - 2 (1999),3, S. 275 - 276, 278 - 280
Inh.: Im österreichischen Urheberrecht sind die Verwertungsrechte der Urheber taxativ aufgezählt gemeinsame Basis der Rechte verbunden mit den Einschränkungen, die als die sogenannten gesetzlichen Lizenzen bekannt sind. Die Entwicklung der neuen Medien brachte eine Veränderung in das bisherige Urheberrechtsgefüge insofern, als sich die gewohnte Balance zwischen Urhebern und der Öffentlichkeit zugunsten der Rechtsinhaber verlagert hat. Damit hat eine neue Rechtsform, die der Lizenz, an Bedeutung gewonnen. Bei der Aushandlung von Lizenzverträgen stehen die Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationseinrichtungen zurückgedrängt in eine schwächere Position ggü. dem Lizenzgeber, der zumeist als Monopolist auftritt, vor der Schwierigkeit, derartige Verträge zu einem für alle Beteiligten befriedigenden Abschluß zu bringen. Beim Abschluß eines Lizenzvertrages, mit dem die Befugnis, fremde Schutzrechte zu nutzen, übertragen wird, sind verschiedene Aspekte besonders zu beachten: u. a. die Rechte und Pflichten des Lizenzgebers und -nehmers, Störungen, Abtretung, Lizenzgebühr, Geheimhaltungsklauseln und bei internationalen Verträgen insbesondere die Wahl des Rechtssystems und des Gerichtsstands sowie die Vereinbarung von Schiedstellen. Bei der Charakterisierung des Lizenzvertrages als synallagmatischen Vertrag gilt es, in Zukunft eine der Öffentlichkeit auf Zugang zur Information wahrzunehmen. (Original)
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Rechtskommission des DBI : Frühjahrssitzung 1999 / Regina Elias. - Auch als Computerdatei. - Zugang: Internet und World Wide Web. - Adresse: http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/bd_art/bd_99/99_0 4_13.htm. // In: Bibliotheksdienst. - Berlin. - 33 (1999),4, S. 660 - 663
Inh.: 22./23.02.1999, Berlin. - Urheberrechtsrichtlinie der EU, Einwände gegen die Urfassung von bibliothekarischer Seite wurden kaum berücksichtigt, grundlegende Veränderungen sind nicht mehr zu erwarten. Die Kommission konzentriert sich danach auf das Finden optimaler Lösungen auf nationaler Ebene, hier die Themen Lizenzverträge und Umsetzung der WIPO-Verträge durch das fünfte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes genannt. Kommission hat sich mit dem Begriff "öffentliche Wiedergabe" im WIPO-Vertrag, EU-Richtlinienentwurf und im Diskussionsentwurf zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, mit bei Lizenzverträgen zu beachtenden rechtlichen Aspekten, mit Musterverträgen für ehrenamtliche Tätige in Bb und für Sponsoring befaßt; dazu Veröffentlichungen vorgelegt bzw. in Vorbereitung. Weitere Themen waren Zulässigkeit von Bannerwerbung auf WWW-Seiten von Bb und urheberrechtlicher Schutz von DIN-Normen. (St)
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Rechtskommission des DBI : Herbstsitzung 1998 / Regina Elias. - Auch als Computerdatei. - Zugang: Internet und World Wide Web. - Adresse: http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/bd_art/bd_99/99_0 1_13.htm. // In: Bibliotheksdienst. - Berlin. - 33 (1999),1, S. 110 - 113
Inh.: 28.10.1998, Berlin. Das mit BDB, Bibliotheksverbänden anderer EU-Länder und EBLIDA abgestimmte Vorgehen bei der Stellungnahme der Kommission zum Urheberrechts-Richtlinienvorschlag der EU hat sich positiv ausgewirkt. Gem. BMJ-Diskussionsentwurf eines 5. Gesetzes zur Änderung des Urheberrechts wären durch einen veränderten Öffentlichkeitsbegriff Angebote von Bb als öffentliche Wiedergabe einzustufen, würde Präsenznutzung von Bb vergütungspflichtig. Zur Frage, ob aus einer Bestellung unter der E-Mail-Adresse einer B ein Vertragsschluß abzuleiten sei. Kommission verneint dies, es sei denn, der Geschäftsverkehr zwischen der B und dem Lieferanten finde üblicherweise in dieser Art statt. Kurz zu weiteren Themen. Stellungnahme zur Einforderung von Zahlungen für Multimedia-Arbeitsplätze seitens der GEMA geplant. Pflichtexemplarrecht, Kommission hält Regelung für alle Medien incl. Rundfunk-/Fernsehsendungen und elektronischer Medien für erforderlich, wird das Thema für den Bibliothekskongress im Jahr 2000 anmelden. Gegen Individualisierung personenbezogener Daten bei der Katalogisierung bestehen keine bundesdatenschutzrechtlichen Bedenken (Anfrage des SWB). (St)
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