Publikationen Hierarchiestufe höher
Rechtskommission des DBI
Veröffentlichungen

Jürgen Christoph Gödan
Subskriptionspreis im Zwielicht
Rechtsprobleme im Hinblick auf den Subskriptionspreis von Fortsetzungswerken1

Veröffentlicht in: Bibliotheksdienst 28. (1994), S. 1970.

A. Problemstellung

Die Rechtskommission des DBI hat sich in den letzten Jahren mehrfach mit dem Problem der Subskriptionspreise bei mehrbändigen Werken beschäftigen müssen. Es handelt sich dabei um die folgenden fünf Fallkonstellationen:

  1. Ein Verlag verlangt einen höheren Preis als den Subskriptionspreis, weil sich im Zuge der mehrjährigen Laufzeit des Subskriptionsvertrages die Herstellungskosten so erhöht hätten, daß der Verlag nicht mehr zu dem vereinbarten Preis liefern könne.

  2. Ein Verlag verlangt einen höheren Preis als den Subskriptionspreis, weil er die Ausstattung der Bände verbessert habe, z. B. säurefreies Papier, besseren Einband vorsehe.

  3. Ein Verlag hat sich hinsichtlich der Größenordnung des Werkes verschätzt: z. B. statt 20 Bände eines Lexikons soll das Gesamtwerk 24 Bände umfassen. Der Verlag verlangt gesonderte Bezahlung der 4 zusätzlichen Bände.

  4. Ein Verlag gibt einen Subskriptionspreis nur für den ersten Band an und verzichtet hinsichtlich späterer Lieferungen auf eine konkrete Bestimmung.

  5. Ein Verlag versieht bereits im Angebot auf Abschluß eines Subskriptionsvertrages den Preis für künftige Lieferungen mit dem Zusatz "ca."

Insbesondere bei Fortsetzungswerken ist es üblich, daß Verlage den potentiellen Kunden das Angebot unterbreiten, bereits vor Erscheinen des ersten Teiles der Ausgabe einen Kaufvertrag über das gesamte Werk abzuschließen. Inhalt dieses Vertrages ist bisweilen eine Vorauszahlungspflicht sowie regelmäßig die Verpflichtung des Käufers, alle später erscheinenden Bände abzunehmen. Dem steht als Gegenleistung des Verlages ein Sonderpreis gegenüber, der günstiger ist als der bei Erscheinen des jeweiligen Bandes gültige Normalpreis.

Bei den hier zu untersuchenden Fragen sind drei Beteiligte zu berücksichtigen: Verlag, Buchhändler und Kunde. Eine direkte vertragliche Bindung zwischen Verlag und Kunde besteht regelmäßig nicht. Der Verlag kontrahiert mit dem Buchhändler, wobei als Besonderheit der sogenannte Sammelrevers1) zu beachten ist, der nach §§ 16, 34 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zulässig ist. Hierbei handelt es sich um eine Verpflichtung des Buchhändlers gegenüber allen am Sammelrevers teilnehmenden Verlagen, die von diesen festgesetzten Endabnehmerpreise einzuhalten; dabei erstreckt sich die Bindung auch auf Sonderpreise wie z. B. Subskriptionspreise2) Obwohl nach § 15 GWB Verträge über Preisgestaltung an sich nichtig sind, so gilt dieser Grundsatz nach § 16 GWB nicht, soweit ein Unternehmen die Abnehmer seiner Verlagserzeugnisse bindet, ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen. Grund ist der Schutz des Kulturgutes "Buch" und der mit seinem Vertrieb Betrauten vor ruinösem Wettbewerb.

Hinsichtlich der vertraglichen Beziehung zwischen Buchhändler und Kunden besteht die Besonderheit, daß wegen des Sammelreverses der Buchhändler die nachträgliche Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben gezwungen ist.

Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist, ob eine einseitig vom Verlag vorgenommene Preiserhöhung zulässig ist und welche Möglichkeiten der Kunde hat, darauf zu reagieren.

B. Interessenlage der Beteiligten

Zunächst gilt es, die wirtschaftlichen Interessen der an dem Vorgang Beteiligten offenzulegen, damit ein möglichst angemessener Ausgleich geschaffen werden kann.

Die Interessenlage der Verlagsseite umfaßt zwei Komponenten: Abnahmeverpflichtung für das Gesamtwerk und Vorauszahlung. Der Abschluß eines Kaufvertrages mit Subskriptionspreis eröffnet dem Verlag die Möglichkeit, sich bereits vor dem Erscheinen des ersten Bandes eines umfangreichen Werkes einen Überblick über den Käuferkreis, die Absatzmöglichkeiten und die Bindequote zu verschaffen. Diese Prognose reicht wegen der Verpflichtung des Käufers zur Abnahme des Gesamtwerkes häufig weit in die Zukunft, oft über Jahre oder Jahrzehnte. Es wird ein Maß an Genauigkeit bei der Kalkulation des Vorhabens möglich, das das Risiko einer Fehlplanung reduziert.

Gelegentlich wird der gesamte Preis für das Werk sofort bezahlt; häufig werden Teilbeträge erbracht, insbesondere bei langen Lieferzeiträumen. Durch diese Kreditgewährung seitens des Beziehers erhält der Verlag einen oft beträchtlichen Vorschuß, der die Realisierung der Gesamtausgabe vielfach erst ermöglicht3).

Der Kunde erhält als Gegenleistung für Abnahmeverpflichtung und Vorauszahlung einen Preisnachlaß von ca. 10-15%. Das Kundeninteresse richtet sich auf die Kalkulierbarkeit der Ausgabenverpflichtung sowie auf die Zuverlässigkeit des Verlages, das Fortsetzungswerk zum Abschluß zu bringen. Die Bonität des kreditnehmenden Verlages spielt gleichfalls eine Rolle.

Verlangt der Verleger nachträglich eine Preiserhöhung, so ergibt eine rein ökonomische Analyse folgendes Bild. Der Verleger will zweierlei erreichen: Einmal nimmt er die Vorteile der Subskription in Gestalt von Abnahmeverpflichtung und eventueller Kreditgewährung wahr, andererseits will er die ihn treffenden Nachteile der Subskriptionspreisbindung, d. h. die Bindung an den vereinbarten Preis bis zum Erscheinen der letzten Teillieferung, vermeiden. Er bietet also einen Festpreis an, will aber einen freien Preis durchsetzen. Die Frage ist, ob er beides zugleich anstreben darf. Dies ist allerdings keine ökonomische Frage mehr, sondern eine juristische.

C. Rechtliche Typisierung des Subskriptionsvertrages

Für die vom Käufer angestrebten Rechtsfolgen wie z. B. Kündigung oder Schadenersatz ist die rechtliche Qualifizierung des Subskriptionsvertrags von Bedeutung.

Es handelt sich beim Subskriptionskaufvertrag um einen Sukzessivlieferungsvertrag. Der Sukzessivlieferungsvertrag ist dadurch gekennzeichnet, daß sich der Verkäufer verpflichtet, die vereinbarte Leistung in einzelnen, zeitlich voneinander unabhängigen Teillieferungen zu erbringen; der Käufer hat jede dieser Lieferungen abzunehmen und zu bezahlen.

Meist wird diese Bezeichnung als Oberbegriff gebraucht, der die Unterfälle des Teillieferungsvertrages und des Bezugsvertrages umfaßt4). Der Teillieferungsvertrag zeichnet sich dadurch aus, daß eine von vornherein fest bestimmte Menge in Teilmengen geliefert wird, wohingegen beim Bezugsvertrag die Leistungsmenge bei Vertragsschluß noch nicht feststeht, sondern sich nach dem Bedarf des Abnehmers richtet. Das wohl wichtigste Beispiel für einen Bezugsvertrag ist der Bierlieferungsvertrag. Bei dem Subskriptionsvertrag handelt es sich um einen Teillieferungsvertrag, denn Kaufgegenstand ist das Gesamtwerk, und die Zahl der einzelnen Bände steht bereits bei Vertragsschluß fest.

D. Unzulässigkeit von Preiserhöhungen seitens des Verlages

Bei Abschluß eines Subskriptionsvertrages werden mit der Festlegung des Subskriptionspreises für das mehrbändige Werk die "essentialia" des Kaufvertrages bestimmt. Damit ist nach dem Grundsatz "pacta sunt servanda" der Verlag an die getroffene Vereinbarung gebunden, hat also das Werk dem Buchhändler in der zugesagten Ausstattung und zum festgesetzten Kaufpreis zu liefern.

Zu prüfen ist, ob in bestimmten Fällen von diesem Grundsatz abgewichen werden darf und damit der Verlag - in einer den Buchhändler bindenden Weise - berechtigt ist, den Preis heraufzusetzen.

So kann sich beispielsweise das Verlangen des Verlages nach einem höheren Preis als dem Subskriptionspreis daraus ergeben, daß sich die Herstellungskosten im Zuge der mehrjährigen Laufzeit des Subskriptionsvertrages so erhöht haben, daß die Lieferung zu dem vereinbarten Preis aus der Sicht des Verlages unwirtschaftlich wäre [Fall 1].

I. Unbeachtlichkeit des Kalkulationsirrtums

Dieses Beispiel schildert den nicht seltenen Fall eines Kalkulationsirrtums. Der Verlag hat bei der Bestimmung des Subskriptionspreises eine oder mehrere der zu bedenkenden Berechnungsgrößen, die bei längerer Vertragsdauer gewissen Schwankungen unterliegen, falsch eingeschätzt und stellt nun fest, daß der Gewinn des Projektes sich reduziert oder gar entfällt.

Die Kalkulation des Anbieters wird nur dann Inhalt seiner Erklärung und damit auch für die Gegenpartei beachtlich, wenn die Berechungsgrundlage offengelegt worden ist; anderenfalls handelt es sich um einen für § 119 BGB unbeachtlichen Motivirrtum5). Die Kriterien für die Gestaltung des vom Verlag berechneten und dem Kunden angebotenen Subskriptionspreises werden aber dem Bezieher nicht bekannt gemacht. Damit liegt auf Seiten des Verlages ein Motivirrtum vor, auf den der Verlag das Verlangen nach Preisanpassung nicht stützen kann.

II. Preisänderung nach Treu und Glauben

1. Lange Laufzeit des Vertrages

Zum einen könnte sich eine Ausnahme von der Preisbindung aus dem Rechtsgedanken des § 242 BGB unter dem Aspekt einer sehr langen Laufzeit ergeben; so könnte man etwa argumentieren, die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Verlegers werde übermäßig eingeschränkt6).

Dagegen ist jedoch zu sagen, daß der Verlag sich freiwillig seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit begibt. Er ist nicht gezwungen, einen Sonderpreis wie den Subskriptionspreis anzubieten, sondern könnte genauso gut für jede einzelne Lieferung bei Erscheinen einen "normalen" Preis festsetzen. Tut er dies nicht, so entspricht dies ausschließlich seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen. Die Zwangslage, die für eine Korrektur des vertraglich Vereinbarten erforderlich ist, ist damit nicht gegeben.

2. Veränderung der Verhältnisse

Weiterhin könnte man an den Einwand der veränderten Verhältnisse denken, der entweder über § 242 BGB oder das Institut des Wegfalles der Geschäftsgrundlage zur Anpassung von Verträgen führen kann.

III. Folgerungen aus der Buchhandels-Verkehrsordnung

In § 4 Nr.2 der Buchhandels-Verkehrsordnung vom 16.1.1989 ist festgesetzt, daß bei Lieferung von Fortsetzungswerken der Verlag nicht berechtigt ist, die Bezugsbedingungen nachträglich zu ändern. Diese Regelung gilt ausdrücklich auch für Subskriptionspreise und stützt damit das oben gefundene Ergebnis.

Die Buchhandels-Verkehrsordnung vom 16.1.1989 ist ein vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V. entworfenes Regelungssystem, das dessen Mitgliedern, also Verlagen und Buchhändlern15), als Grundlage für ihre Geschäftsbeziehungen empfohlen wird. Trotz ihres rechtlichen Charakters als einer unverbindlichen Konditionenempfehlung dürfte sie als ein nach § 346 HGB verbindlicher Handelsbrauch zu qualifizieren sein.

IV. Preiserhöhungen wegen qualitativer oder quantitativer Änderung des Werkes

Eine weitere problematische Konstellation kann dadurch entstehen, daß der Verlag bei späteren Lieferungen gegenüber dem ursprünglichen Vertragsinhalt qualitative oder quantitative Änderungen vornimmt und deshalb den vereinbarten Subskriptionspreis erhöhen will.

Diese Änderungen können beispielsweise darin bestehen, daß die stoffliche Beschaffenheit des Buches heraufgesetzt wird, indem bei der Herstellung eine bessere Papiersorte oder Einbandart Verwendung findet [Fall 2], oder daß der vereinbarte Umfang des Werkes sich nachträglich vermehrt, weil entweder der behandelte Themenbereich erweitert wird oder die Verfasser umfangreichere Texte produzieren als veranschlagt [Fall 3].

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein solches Preiserhöhungsverlangen gerechtfertigt ist, ist von dem Grundsatz auszugehen, daß beide Vertragspartner an die vereinbarten Leistungsinhalte gebunden sind. Damit ist das Verlangen des Verlages, das der Buchhändler an den Kunden weitergibt, nach einem höheren Preis für ein verbessertes Werk nicht als einseitiges Preisanpassungsverlangen innerhalb eines bestehenden Subskriptionsvertrages zu verstehen; vielmehr stellt es ein Angebot auf Abschluß eines neuen Vertrages beziehungsweise Änderungsvertrages dar.

Es liegt dann in der Hand des Kunden, dieses Angebot anzunehmen oder, wie es meist der Fall sein wird, abzulehnen. Lehnt der Kunde ab, führt dies dazu, daß der Verlag weiterhin die alte, ursprünglich vereinbarte Qualität und Quantität schuldet. Er kann zwar, wenn er die Änderung aus bestimmten Gründen gleichwohl vornehmen will, einseitig auch ein verbessertes oder erweitertes Werk liefern, darf dafür jedoch nicht mehr als den vereinbarten Subskriptionspreis verlangen.

Zudem stößt das Verlangen einer Preiserhöhung wegen verbesserter oder erweiterter Leistung auf Probleme praktischer Natur: Wenn der Verlag und infolgedessen der Buchhändler an alle Kunden das Angebot zum Abschluß eines Abänderungsvertrages richtet, werden einige Kunden zustimmen, andere dagegen nicht. Hierbei ist die konkludente Zustimmung in der Zahlung des geforderten Erhöhungsbetrages, die Ablehnung schon in einer fehlenden Reaktion des Kunden16) zu sehen. Da der Verlag zwei verschiedene Herstellungsarten kaum wird anbieten wollen, muß er aus kalkulatorischen Gründen - je nach der Zustimmungsquote - entweder von der Änderung des Werkes absehen oder den nicht zustimmenden Kunden das verbesserte Werk zum alten Preis liefern.

E. Rechtliche Reaktionsmöglichkeiten des Kunden

Wenn festzuhalten ist, daß in den zugrunde gelegten Beispielsfällen der vertraglich festgesetzte Subskriptionspreis bindend bleibt und der Verlag somit kein Recht hat, vom Kunden nachträglich einen höheren Preis zu verlangen, so stellt sich nunmehr die Frage, welche Möglichkeiten der mit einer Preiserhöhungsforderung konfrontierte Kunde hat, darauf zu reagieren.

Hierbei kommen insbesondere drei Vorgehensweisen in Betracht, nämlich das Bestehen auf Vertragserfüllung im vereinbarten Umfang, das Abstandnehmen vom Vertrag und das Verlangen von Schadenersatz.

Ein Erfüllungsinteresse des Kunden wird insbesondere gegen Ende der Lieferungen des Gesamtwerkes bestehen, damit das Werk komplettiert wird; zu Anfang der Laufzeit des Vertrages kommt dagegen eher eine Kündigung in Betracht.

I. Erfüllungsanspruch

Ist das Verlangen nach einer Erhöhung des Subskriptionspreises ungerechtfertigt und stellt der Buchhändler nach Weigerung des Kunden die Lieferung weiterer Teile ein, kann der Kunde die Übereignung der einzelnen Lieferungen zum ursprünglichen Preis fordern17) . Wird dem Erfüllungsbegehren nach Fristsetzung nicht entsprochen, muß der Anspruch auf gerichtlichem Wege durchgesetzt werden.

II. Kündigungsrecht auf Grund positiver Vertragsverletzung

1. Tatbestandliche Voraussetzungen

Als Grundlage für einen Anspruch auf Kündigung des Vertrages durch den Kunden als Gläubiger kommt die sogenannte positive Vertragsverletzung in Betracht.

Der Schuldner begeht eine positive Vertragsverletzung, wenn er ernstlich und endgültig erklärt, er werde nicht erfüllen. Das ist auch der Fall, wenn der Schuldner deutlich macht, er wolle gegen Zahlung des alten Preises nicht mehr liefern.

Genau diese Situation ist gegeben, wenn der Verlag und in dessen Gefolge der Buchhändler dem Kunden erklärt, er verlange für künftige Lieferungen des Gesamtwerkes einen höheren als den vereinbarten Subskriptionspreis. Da, wie gezeigt, dieses Verlangen im Regelfall unzulässig ist, liegt eine vertragliche Pflichtverletzung in Form der Erfüllungsverweigerung vor.

Die Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung in analoger Anwendung des § 326 BGB wird nach allgemeiner Ansicht nicht verlangt, wenn im Falle der ernstlichen Erfüllungsverweigerung der Gläubiger nicht mehr damit rechnen kann, den Schuldner umzustimmen18).

Ferner ist ein Verschulden des Schuldners nötig; dieses ist bei wissentlich unberechtigter nachträglicher Preiserhöhung regelmäßig zu bejahen.

2. Kündigungsmöglichkeit als Rechtsfolge

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der positiven Vertragsverletzung vor, kann der Gläubiger bei einem Sukzessivlieferungsvertrag vom Vertrag Abstand nehmen, wenn die weitere Durchführung für ihn keinen Sinn mehr hat19). Im Falle des Sukzessivlieferungsvertrages wird das Interesse des Gläubigers an Weiterbelieferung frühzeitig wegfallen, denn die Zuverlässigkeit des Schuldners spielt vor allem bei auf Dauer angelegten Schuldverhältnissen eine besondere Rolle.

Die Ausübung des Rechtes erfaßt nicht die bereits vollzogenen Teile des Vertrages, also beispielsweise erfolgte Lieferungen, verlangt also keine Rückabwicklung des gesamten Vertrages. Vielmehr handelt es sich um eine Kündigung, die nicht nur die Einzelleistung, bei der die positive Vertragsverletzung auftrat, sondern den gesamten, zukünftig zu erfüllenden (Rest-) Vertrag betrifft. In der Kündigungserklärung müssen die Gründe für die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung angegeben werden.

III. Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung

Unter denselben Voraussetzungen wie bei der Kündigung hat der Gläubiger im Falle einer positiven Vertragsverletzung das Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das Vorliegen einer Nichterfüllung ist dabei in zwei Varianten denkbar: Entweder wird zwar die Herstellung des Werkes fortgesetzt, der Verlag und in seinem Gefolge der Buchhändler verweigern jedoch die Auslieferung zum ursprünglichen Preis, oder die weitere Herstellung des Werkes wird wegen der Kostensteigerung - gegebenenfalls auch als Reaktion auf die Weigerung vieler Kunden, einen erhöhten Preis zu zahlen - gänzlich eingestellt.

Der Kunde muß dann so gestellt werden, wie er ohne die Vertragsverletzung stünde, d. h., als hätte der Buchhändler zum vereinbarten Preis geliefert. Das bedeutet, daß dem Kunden beispielsweise die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Mehrpreis, den er nun für die anderweitige Beschaffung der künftigen Lieferungen zu zahlen hat, erstattet werden muß.

F. Weitere mögliche Vorgehensweisen des Kunden

Neben der Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche hat der Käufer, der mit dem Verlangen nach einer Preiserhöhung konfrontiert wird, noch weitere Möglichkeiten, auf dieses Ansinnen zu reagieren.

I. Benachrichtigung des Preisbindungstreuhänders

Jeder am sogenannten Sammelrevers beteiligte Verleger bindet in preislicher Hinsicht diejenigen Buchhändler, die sich mit Unterzeichnung des Sammelreverses zur Einhaltung der Endabnehmerpreise verpflichtet haben.

Stillschweigender Inhalt des Sammelreverses ist aber auch, daß die geforderten Preise ordnungsgemäß festgelegt werden. Dies ergibt sich schon daraus, daß in bestimmten Fällen feste Vorgaben existieren, beispielsweise Obergrenzen für Preisnachlässe20). Verlangt der Verlag nun unberechtigterweise einen höheren Subskriptionspreis, kann sich der Buchhändler wie bei jeder anderen Unregelmäßigkeit an den Preisbindungstreuhänder wenden, der die Organisation des Sammelreverses innehat. Dieser wird den vertragsuntreuen Verlag auf die Unzulässigkeit seines Verlangens hinweisen und ihn möglicherweise dazu bewegen, die Preiserhöhung zurückzunehmen.

Aber nicht nur der Buchhändler, sondern auch der gleichfalls betroffene Kunde kann den Preisbindungstreuhänder von dem Verhalten des Verlages in Kenntnis setzen, um eine außergerichtliche Klärung zu erreichen21).

Weiterhin besteht die Möglichkeit, daß sich der betroffene Kunde an die Erwerbungskommission des Deutschen Bibliotheksinstitutes wendet. Dort werden solche und vergleichbare Fälle gesammelt22), und gegebenenfalls wird von dort aus auch der Preisbindungstreuhänder informiert.

II. Einschaltung des Bundeskartellamtes

Gemäß § 17 I Nr.1 GWB kann die Kartellbehörde eine Preisbindung für unwirksam erklären, wenn diese mißbräuchlich gehandhabt wird. Eine mißbräuchliche Handhabung liegt vor, sofern innerhalb des Preisbindungssystems eine inhaltliche Gestaltung vorgenommen wird, die unzulässig ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn Dritte Preisen oder sonstigen Konditionen ausgesetzt werden, die sie nicht frei aushandeln können, weil ihre Vertragspartner von vornherein gebunden sind.

Verlangt der Verlag für spätere Lieferungen eines zum Subskriptionspreis verkauften Gesamtwerkes nachträglich ungerechtfertigt einen höheren Preis und zwingt er den Buchhändler, der der Preisbindung unterliegt, zur Weitergabe dieses Preises an den Kunden, so wird der Kunde durch die Preisbindung in unzulässiger Weise an der freien Gestaltung seiner vertraglichen Beziehungen gehindert. Eine mißbräuchliche Handhabung im Sinne des § 17 I Nr. 1 GWB liegt somit vor.

Auch kann § 17 I Nr. 2 GWB23) bejaht werden, denn die Durchsetzung einer unzulässigen Preisänderung stellt eine Benutzung der Preisbindung dazu dar, in einer durch die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse nicht gerechtfertigten Weise die gebundenen Waren zu verteuern.

Die Behörde nimmt gemäß § 17 I GWB die Ermittlungen entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Buchhändlers als durch die Preisbindung betroffenen Abnehmers auf. Der Kunde als Endabnehmer ist zwar für das Verfahren nicht selbst antragsberechtigt, hat jedoch die Gelegenheit, durch Geltendmachung seiner Rechte oder durch sonstiges informelles Einwirken auf den Buchhändler diesen dazu zu bringen, ein Verfahren nach § 17 GWB einzuleiten. Hieran wird der Buchhändler regelmäßig auch selbst interessiert sein, denn geht er nicht seinerseits gegen den Verlag vor, hat er gegebenenfalls einen wirtschaftlichen Verlust zu erwarten, wenn sein Kunde den Vertrag kündigt.

Weiterhin kann nach § 35 I GWB bei einem Verstoß gegen § 17 GWB der durch die Preiserhöhung Geschädigte, also Buchhändler oder Kunde, den dadurch entstandenen Schaden, also den zuviel gezahlten Betrag, vom schädigenden Verlag ersetzt verlangen.

Zusammenfassend läßt sich festhalten, daß der Käufer neben den Rechten gegen den Buchhändler auch Möglichkeiten hat, auf den Verlag einzuwirken und so das Erhöhungsverlangen gleichsam an der Wurzel anzugehen.

G. Problematische Auswege der Verlage

Wenn nachträgliche Erhöhungen des Subskriptionspreises grundsätzlich ausgeschlossen sind, ist zu prüfen, ob weitere Versuche der Verlage, sich gegen unvorhergesehene Kostensteigerungen abzusichern, juristisch zulässig sind.

I. Preisanpassungsklauseln

Zum Teil wird im Schrifttum eine vertragliche Vereinbarung von Klauseln, die eine nachträgliche Anpassung des Subskriptionspreises erlauben, für zulässig gehalten24). Hierdurch könnte - je nach Ausgestaltung der Klausel - entweder der Verlag sofort einen höheren Preis verlangen oder zumindest einen Eintritt in erneute Verhandlungen darüber fordern; im Fall der Nichteinigung würde nach § 315 III BGB durch Gerichtsurteil die Leistung bestimmt.

An der Zulässigkeit von Preisanpassungsklauseln bei Subskriptionsverträgen bestehen jedoch erhebliche Zweifel. Zum einen müßten sich alle derartigen Klauseln an § 9 des Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG) messen lassen, wären also nur zulässig, wenn ein durch schwerwiegende Gründe gerechtfertigtes Interesse bestünde25), da sonst eine einseitige, unangemessene Benachteiligung des Kunden vorläge.

Schwerer wiegt jedoch folgender Einwand: Wesentliches Merkmal des Sukzessivlieferungsvertrages ist die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende verbindliche Einigung über die "essentialia negotii", also in erster Linie den Kaufpreis. In diesen sind von Seiten des Verlages verschiedene Unwägbarkeiten, die aus der langen Laufzeit resultieren, wie beispielsweise steigende Lohn- und Materialkosten, kalkulatorisch bereits einbezogen. Es würde dem Wesen dieses Vertragstyps widersprechen, ließe man eine nachträgliche einseitige Neufestsetzung des Kaufpreises durch den Verkäufer zu.

Letztlich führt die Vereinbarung einseitiger Abänderbarkeit des Kaufpreises zu der Möglichkeit für den Verkäufer, seine eigene mangelhafte Kalkulation, deren Risiko nach dem Wesen des Vertrages allein bei ihm liegt, auf Kosten des Käufers nachträglich zu berichtigen. Es wäre ein Widerspruch in sich und liefe auf ein nach § 242 BGB unzulässiges "venire contra factum proprium" hinaus, wenn der Verlag einerseits die Vorteile des Subskriptionspreises (Absatzverpflichtung und eventuelle Kreditgewährung des Kunden) wahrnimmt, dessen Nachteile, die Preisbindung, aber vermeiden will. Der Verleger darf nicht zugleich die Vorteile eines gebundenen und eines freien Preises anstreben.

Auf Grund der vorstehenden Erwägungen werden zu Recht Preisanpassungsklauseln in der gegenwärtigen Verlagspraxis - soweit ersichtlich - nicht verwendet. Sollten Verlage in Zukunft versuchen, Preisanpassungsklauseln in Subskriptionsverträgen durchzusetzen, sollten weder Buchhändler noch Endabnehmer sich darauf einlassen.

II. Offenlassen des Preises

Zu denken ist ferner daran, daß der Verlag einen Subskriptionspreis zunächst nur für den ersten Band eines Gesamtwerkes verbindlich angibt, hinsichtlich der späteren Lieferungen dagegen auf eine solche konkrete Bestimmung verzichtet [Fall 4]. Dieses verbreitete Vorgehen stößt jedoch auf Bedenken.

Zunächst liegt auf der Hand, daß in Ermangelung eines bestimmbaren Kaufpreises der Bestimmtheitsgrundsatz nach §§ 241, 315 ff. BGB verletzt ist, denn ein "essentiale negotii" wurde offengelassen. Man ließe zu, daß der Kunde das Gesamtwerk abzunehmen verpflichtet ist, also eine langfristige Bindung eingeht, ohne die daraus für ihn resultierende Belastung abschätzen zu können.

Es ist zweifelhaft, ob bei dieser Vertragsgestaltung überhaupt ein Subskriptionsvertrag hinsichtlich des Gesamtwerkes - und nicht nur hinsichtlich der ersten Teillieferung - vorliegt. Das Bundeskartellamt hat als verbindliche Voraussetzung für Subskriptionsangebote festgelegt, daß der Subskriptionspreis von Anfang an angegeben werden muß26). Das leuchtet ein, denn nur so kann eine Differenz zum späteren Normalpreis festgestellt werden.

Es handelt sich somit der Sache nach um eine reine Abnahmeverpflichtung hinsichtlich des Gesamtwerkes, der auf der Seite des Verlages keine Gegenleistung - etwa in Gestalt eines reduzierten Preises - gegenübersteht.

Im Ergebnis sollte der Verlag die Preise späterer Lieferungen nicht offenlassen. Der Kunde ist vor dem Abschluß von Verträgen, deren weitgehende Leistungsinhaltsbestimmung und Gegenleistungsfestsetzung (Preis) er dem Vertragspartner überläßt, zu warnen, da sie für den Käufer besonders risikoreich sind. Will der Bezieher sichergehen, so sollte er das Gesamtwerk nach Erscheinen des letzten Teiles beziehen.

III. Vereinbarung eines ungefähren Preises

In der Praxis kommt auch der Fall vor, daß der Verlag bereits im Angebot auf Abschluß eines Sukzessivlieferungsvertrages über ein Gesamtwerk den Subskriptionspreis mit dem Zusatz "ca." versieht [Fall 5]. Damit macht er deutlich, daß er den Preis zwar kalkuliert hat, aber sich außerstande sieht, bis ins einzelne vorauszusehen, welche Faktoren auf die Herstellungskosten während der langen Laufzeit einwirken können. Der Kunde hat die Möglichkeit, dies zu erkennen und sich darauf einzustellen.

Zu klären ist jedoch, welche Grenze der dem Verlag eingeräumte Spielraum nicht überschreiten darf, um einerseits dem Bestimmtheitserfordernis und andererseits der Zumutbarkeitsgrenze für den Käufer gerecht zu werden. § 323 ZPO regelt die Anpassung der Höhe von wiederkehrenden Leistungen, wie z. B. Unterhaltszahlungen. Unter Heranziehung der hierzu entwickelten Kriterien ließe sich eine Erhöhung der Kosten bis zu 10% durch die Vereinbarung eines ungefähren Preises abdecken. Entsprechendes gilt für das Bauvertragsrecht zu § 2 Nr. 3 VOB/B.

Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die der Anpassung zugrunde gelegten Fakten nicht bereits in der Kalkulation des Verlages enthalten sind und daß sie weiterhin dem Kunden gegenüber in nachvollziehbarer und nachprüfbarer Weise dargelegt werden. D. h., diese Vorgehensweise ist als Ausnahme zu begreifen, die nur zugelassen werden darf, wenn die künftige Entwicklung besonders schwer abschätzbar ist, also z. B. bei vielbändigen Gesamtwerken mit einer sehr langen Vertragslaufzeit. In einem solchen Falle wäre dem Kunden die Erhöhung auch zumutbar, denn durch den Vertragsschluß über den ca.-Preis wäre er von der Möglichkeit einer begrenzten Anpassung an die veränderten Umstände in Kenntnis gesetzt.

Durch Vereinbarung eines Subskriptionspreises mit dem Zusatz "ca." erscheint ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen denkbar. Die Praxis des ca.-Preises bei Subskriptionen sollte allerdings dem Preisbindungstreuhänder zur Prüfung vorgelegt werden, um einer Aufweichung der Preisbindung keinen Vorschub zu leisten. Da gerade Verlage und Sortiment die Unantastbarkeit des Prinzips Preisbindung hochhalten, sollte den Anfängen selbst dann gewehrt werden, wenn die Aufweichung der Preisbindung sich zu Gunsten des Buchhandels auswirkt.

Anmerkungen:

1) Sammelrevers 1974 (Stand: April 1991)

2) Sammelrevers 1974 (Stand: April 1991)

3) Franzen, Die Preisbindung des Buchhandels, 3. Aufl. 1987, RN 140 und Börsenblatt 1985, S. 114 mit Hinweis auf RN 140 der Preisbindungsfibel

4) Näher dazu mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung Musielak, Juristische Schulung 1979, S. 97

5) Statt aller: Palandt-Heinrichs, BGB, 53.Aufl. 1994, § 119 RN 18

6) So der Ansatz bei der Parallelproblematik des Schutzes des Gastwirtes beim Bierlieferungsvertrag; vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, 53. Aufl. 1994, § 138 RN 81

7) Bappert/Wagner, Rechtsfragen des Buchhandels, 2. Aufl. 1958, S. 35

8) Palandt-Heinrichs, BGB, 53. Aufl. 1994

9) Bappert/Wagner, Rechtsfragen des Buchhandels, 2. Aufl. 1958, S. 35

10) Beispielsweise Steigen der Herstellungskosten um das 15fache (RGZ 101, S. 81)

11) Vgl. BGH, Neue Juristische Wochenschrift 1977, S. 2263: "Für die Möglichkeit, eine Vertragspflicht ... an die veränderten Verhältnisse anzupassen, ist ... nur unter ganz eng begrenzten Voraussetzungen Raum." Ähnlich BGH, Wertpapier-Mitteilungen 1964, S.1253

12) RGZ 102, S. 273

13) BGH, Wertpapier-Mitteilungen 1964, S. 1254

14) So generell die Rechtsprechung, nachgewiesen bei Palandt-Heinrichs, BGB, 53. Aufl. 1994, § 242 RN 140

15) Vgl. § 1 Nr.1 der Verkehrsordnung für den Buchhandel, Bundesanzeiger 1989, S. 4247.

16) Vgl. §§ 146, 147 BGB

17) Für das Verhältnis Verlag-Buchhändler gilt dasselbe, vgl. Bappert/Wagner, Rechtsfragen des Buchhandels, 2. Aufl. 1958, S.35: "Der Sortimenter ... kann ... auf Lieferung zum alten Preis bestehen."

18) BGH, Neue Juristische Wochenschrift 1977, S. 36; BGH, Wertpapier-Mittei-lungen 1984, S. 1002, jeweils Fälle von Sukzessivlieferungsverträgen behandelnd

19) Palandt-Heinrichs, BGB, 53. Aufl. 1994, Einf. vor § 305 RN 31

20) Vgl. Sammelrevers 1974 (Stand 1991), Teil A, Abschnitte 2 c) und 3

21) Laut Auskunft des Preisbindungstreuhänders vom 16.12.1992 sind diesem keine aktuellen Fälle zum Problem Subskriptionspreiserhöhung bei Fortsetzungswerken bekannt gemacht worden.

22) Die Erwerbungskommission des DBI hat der Rechtskommission des DBI mehrere ihr bekannt gewordene Fälle zur rechtlichen Begutachtung vorgelegt. Die vorliegende Untersuchung hat hier ihren Anfang genommen, da der Verfasser als Berichterstatter für die Rechtskommission fungiert hat.

23) Dem Bundeskartellamt haben laut dessen Mitteilung vom 18.1.1993 (Gesch.Z.: G 2-1/93) zwei Fälle von Subskriptionspreisen im Buchhandel vorgelegen (s. Tätigkeitsbericht 1971, S. 72 und Tätigkeitsbericht 1983/84, S. 103). Beide Verfahren lassen sich unter dem Stichwort der verteuernden Wirkung von Preisbindungen, § 17 I Nr. 2 GWB, zusammenfassen. Nach der Praxis des Bundeskartellamtes ist eine verteuernde Wirkung anzunehmen, wenn der Subskriptionszeitraum nicht bestimmt ist und der Endpreis um mehr als 20% vom Subskriptionspreis abweicht. Beide Fälle betreffen nicht Subskriptionspreise von Fortsetzungswerken.

24) So etwa Kirchner, Bibliotheks- und Dokumentationsrecht, 1981, S. 328; Bappert/Wagner, Rechtsfragen des Buchhandels, 2.Aufl. 1958, S. 36; dabei wird als Begründung nur auf das Erhöhungsinteresse des Verlages hingewiesen, auf Gegenargumente aber nicht eingegangen

25) Statt aller: Palandt-Heinrichs, BGB, 53. Aufl. 1994, § 9 AGBG RN 106 mit weiteren Nachweisen

26) Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamtes 1971, S. 83

1 Im Auftrag der Rechtskommission des DBI.
Aktualisierte Fassung des auf dem 5. Bibliothekskongreß in Leipzig am 4.6.1993 gehaltenen Vortrags; eine ausführlich begründete Fassung mit weiteren Literaturhinweisen ist veröffentlicht worden in der Festschrift für Horst Gronemeyer, 1993, S. 95-120 unter dem Titel: Zur Bindung von Verlagen an Subskriptionspreise von Fortsetzungswerken.


Seitenanfang"