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Rechtskommission des DBI
Veröffentlichungen

Gabriele Beger
Ausschluß der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden in den neuen Bundesländern
Veröffentlicht in: Bibliotheksdienst 26.(1992), S. 354.

Auf sogenannten Westgrundstücken befinden sich nicht nur Wohnhäuser und Einfamilienhäuser, sondern manchmal auch Bibliotheken.

So wendete sich eine Öffentliche Bibliothek an die Rechtskommission des DBI, weil der Eigentümer die Rückübertragung seiner Eigentumsrechte einforderte.

Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Einigungsvertrag, Anl. II Kap. III Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 5, in: BGBl. 1990 II S. 1159) sieht - was viele nicht wissen - einen Ausschluß der Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten vor, wenn die Rückübertragung von der Natur der Sache nicht mehr möglich ist. Das heißt, daß gemäß § 5 "eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen (ist), wenn Grundstücke und Gebäude mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht, oder dem Gemeingebrauch gewidmet" worden sind. Dem Eigentümer wird dann eine Entschädigung in Geld gewährt oder nach Möglichkeit ein Ersatzgrundstück zugesprochen.

Für alle Bibliotheken und insbesondere für ihre Rechtsträger ist es deshalb wichtig zu wissen, daß unbestritten feststeht, daß ihr Wirken im öffentlichen Interesse liegt und eine Bibliothek, zumal wenn es sich um eine öffentlich zugängliche handelt, stets Gemeingebrauch begründet. Dies wird auch dadurch bekräftigt, daß sie meist in öffentlicher Trägerschaft steht, keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt und dazu dient, die verfassungsmäßigen Grundrechte der Informations- und Bildungsfreiheit zu gewährleisten.

Um Irrtümern vorzugreifen, ist davon auszugehen, daß auch Bibliotheken, die sich nicht in öffentlicher Trägerschaft befinden, durchaus die Voraussetzungen erfüllen. So kann auf eine Definition des Begriffs Bibliothek in der UNESCO-Empfehlung vom 13. November 1970 (BTDruck S. 7/4) verwiesen werden. Dort heißt es in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a: "ungeachtet der Bezeichnung (ist eine Bibliothek) jeder geordnete Bestand gedruckter Bücher und Zeitschriften oder anderen Schriftguts oder audiovisueller Materialien sowie die personellen Dienstleistungen, die den Benutzern die Verwendung dieser Materialien für Informations-, Forschungs-, Bildungs- und Erhebungszwecke ermöglichen und erleichtern sollen." Des weiteren wird in Art. II Abs. 3 Buchst. f ausgeführt, daß "Bibliotheken (Einrichtungen sind), die der Bevölkerung ... kostenlos oder zu einer Nominalgebühr zur Verfügung stehen; sie können der Allgemeinheit oder besonderen Kategorien von Benutzern dienen."

Sollten gleichartige Ansprüche an Ihre Bibliothek herangetragen werden, so übergeben Sie oder verweisen Sie an Ihren Rechtsträger, wenn Sie selbst keine juristische Person sind. Eine Öffentliche Bibliothek ist i. d. R. eine Einrichtung einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts. Deshalb ist sie selbst nicht rechtsfähig und kann somit nicht selbständig klagen oder verklagt werden. Dies fällt allein in die Kompetenz ihres Rechts-/Unterhaltsträgers.

Im übrigen obsiegte die oben genannte Bibliothek in erster Instanz; das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.


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