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Rechtskommission des DBI
Veröffentlichungen

Bibliotheksrechtliche Aspekte des EG-Binnenmarktes
Vorträge der Rechtskommission des DBI
Hans-Burkard Meyer
Jugendschutz im Medienbereich und Europäischen Binnenmarkt
Veröffentlicht in: Bibliotheksdienst 26.(1992), S. 1171

"Wir erleben ... ein einzigartiges Abenteuer. Wir bauen (eine Gemeinschaft) ... unter außergewöhnlichen Umständen, daß das Modell einzigartig - beispiellos in der Geschichte - sein wird.": EG-Kommissionsprä?sident Jacques Delors beschrieb mit solch überschwenglichen Worten am 17.10.1989 in Brügge den europäischen Integrationsprozeß1), der mit der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes zum 31.12.1992 einen bedeutsamen Meilenstein setzen wird. An diesem Tage öffnet sich auch "das Tor zur ... kulturellen ... Zukunft Europas", betont EG-Kommissons-Vizepräsident Martin Bangemann2).

Im Rahmen der Gestaltung dieser kulturellen Zukunft gewinnen in der öffentlichen Diskussion medienpolitische Fragestellungen zunehmend an Bedeutung. Hoffnungen wie auch Befürchtungen kreisen um die Frage, welche Auswirkungen die Schaffung des Binnenmarktes auf den Jugendschutz haben wird. Zur Zeit überwiegen die Befürchtungen, daß der relativ hohe Standard der deutschen Jugendschutzgesetzgebung durch Harmonisierung, d.h. Nivellierung der Bestimmungen in den EG-Staaten Einbußen erleiden könnte.

Daß ein solcher straffer Ordnungsrahmen europaweit dringend notwendig ist, ergibt sich aus der rasanten technischen Entwicklung im Bereich Rundfunk und Medienmarkt allgemein. Programmüberflutung, Kommerzialisierung des Fernsehens und Priorität wirtschaftlicher Interessen im Medienbereich sind Tatsachen, mit denen unsere Kinder und Jugendlichen täglich konfrontiert werden. Prof. Kaiser beschreibt die Situation treffend: "die Kindheit (gilt) gegenwärtig mehr denn je als Medienkindheit".3) Statistisch läßt sich diese Aussage untermauern durch ein Umfrageergebnis, demzufolge vor etwa 10 Jahren bereits 45% der täglichen Freizeit von Zwölf- und Dreizehnjährigen dem Medienkonsum gewidmet waren.4) Mit voller Berechtigung sprach die damalige Bundesministerin Prof. Süßmuth auf einem Kongreß im Juni 1986 von einer "vehementen Expansion und Differenzierung der neuen Medien und Informationstechniken"; sie führten zu einer "neuen und besonders ernsten Herausforderung für den Jugendschutz".5)

Unser Grundgesetz garantiert den Anspruch auf Jugendmedienschutz. Es mißt dem Schutz von Kindern und Jugendlichen einen so hohen Stellenwert bei, daß es in Art. 5 Abs. 2 den Gesetzgeber ausdrücklich ermächtigt, die Grundrechte der Medienfreiheit und Informationsfreiheit u.a. durch Gesetze zum Schutz der Jugend einzuschränken. Folgende Gesetze sind - jeweils in der Fassung, die sie durch das "Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit" vom 25.2.19856) erhalten haben - zu berücksichtigen:

Das "Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖschG)"7) bestimmt in § 7 Abs. 1, daß "bespielte Videocassetten, Bildplatten und vergleichbare Bildträger Kindern und Jugendlichen ... nur zugänglich gemacht werden (dürfen), wenn die Programme ... für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind."

Das "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, (GjS)"8), unterscheidet zwischen "jugendgefährdenden" (§ 1) und "offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdenden" Schriften (§ 6). Es bestimmt, daß das Gesetz auch auf "Ton- und Bildträger" (§ 1 Abs. 3) Anwendung findet, es ist Grundlage für die Tätigkeit der Bundesprüfstelle (§ 8), die es verpflichtet, jugendgefährdende Medien zu indizieren (§ 11), sowie die Indizierung öffentlich bekannt zu machen (§ 19), und verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, schon gegen fahrlässige Verstöße einzuschreiten (§ 21).

Das "Strafgesetzbuch (StGB)"9), enthält in seinen §§ 131 und 184 das Verbot der Verbreitung von sozialschädlichen Medien, also besonders von zum Rassenhaß aufstachelnden, gewaltverherrlichenden bzw. -verharmlosenden sowie pornographischen Medien.

Zur Bedeutung der §§ 131, 184 StGB im Vergleich zum GjS mag eine Zahl genannt sein: bis Februar 1989 waren in der Liste indizierter Schriften 1.686 Videofilme (nicht Kinofilme) verzeichnet, während 50 Titel wegen Verstoßes gegen die §§ 131, 184 StGB bundesweit beschlagnahmt waren.10)

Daß wir Bibliothekare die erwähnten Verbreitungsverbote ebenso zu beachten haben wie Verleger, Buchhändler oder Videoverleiher, ist heute nicht mehr zweifelhaft - ungeachtet mancherlei Versuche in den letzten Jahren, die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Bibliothekaren generell zu leugnen wegen des angeblich fehlenden Tatbestandsmerkmals des "Verbreitens".11)

Der Bibliothekar ist gehalten, sowohl die Liste der von der Bundesprüfstelle indizierten Schriften zu berücksichtigen, ebenso einschlägige Gerichtsentscheidungen, als auch generell zu prüfen, welche Literatur er seinen jugendlichen Lesern in die Hand gibt.

Einen gesetzlich so weitgehend geregelten Jugendmedienschutz wie bei uns kennen allerdings andere Mitgliedsländer der Europäischen Gemeinschaft nicht. In Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der eine Beschränkung der Meinungsfreiheit u.a. aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes vorsieht, ist es allgemein üblich, der Meinungsäußerung der Medien Grenzen zu setzen.12) Innerstaatliche Vorschriften zum Schutz der Jugend befassen sich in den Mitgliedsländern der EG u.a. auch mit der Verbreitung jugendgefährdender Bücher und Zeitschriften, jedoch sehr unterschiedlich umfassend.

So stellt Art. 386a des Code P?enal Belge den Verkauf oder die Verbreitung von unzüchtigen Abbildungen und anderen Objekten an Kinder unter 16 Jahren unter Strafe, wenn diese geeignet sind, deren Vorstellung zu verwirren. Der französische Code P?enal enthält in seinem Art. 283 (L. n. 57 - 309 vom 15.3.1957) eine die Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen betreffende Vorschrift. Doch auch dem französischen Recht ist eine Norm, die exzessive Gewaltdarstellungen verbietet, fremd. Unserem § 131 StGB vergleichbare Normen gibt es ebensowenig in Italien, Luxemburg oder in den Niederlanden, während jeweils unzüchtige Veröffentlichungen bzw. das Verbreiten von anstößigen Liedern und Schriften u. dergl., namentlich mit Zielsetzung auf Minderjährige, mit Strafe bedroht sind. Auf der Suche sozusagen nach dem "kleinsten gemeinsamen Nenner" beim Jugendschutz käme man wohl lediglich zum allgemein Berücksichtigung findenden Verbot der Pornographie.

Bei einem Blick zu unseren beiden der EG nicht angehörenden Nachbarländern Österreich und Schweiz läßt sich feststellen: In Österreich können gem. §§ 1 und 2 des "Bundesgesetzes über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung" (Pornographiegesetz)13) brutale Gewaltdarstellungen nur bekämpft werden, wenn sie im Bereich des Geschlechtlichen angesiedelt sind. Nach § 10 dieses Gesetzes können zudem über "Schmutz und Schund" sogenannte administrative Verbreitungsbeschränkungen verhängt werden, die aber "Laufbilder", also auch Videos, nicht einschließen.14)

In der Schweiz ist mit Beginn des Jahres 1990 der Art. 135 des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft. Diese Bestimmung bedroht die Herstellung und jegliche Form der Weitergabe, Veröffentlichung oder Verbreitung bestimmter grausamer Gewaltdarstellungen mit Strafe15) und ist damit ebenso umfassend wie die entsprechenden deutschen Vorschriften.

Im Gegensatz zu den traditionellen Medien - Bücher, Zeitschriften, Fernsehen - liegen so gut wie keine Berichte über einen speziellen Medienschutz in den EG-Ländern in Bezug auf die Abgabe von Videocassetten und Computerprogrammen an Kinder und Jugendliche vor. Es steht zu vermuten bzw. zu befürchten, daß, wenn überhaupt, erst in dem einen oder anderen europäischen Land gesetzliche oder administrative Maßnahmen vergleichbar denen der BRD ergriffen worden sind, um den Jugendmedienschutz im Hinblick auf jugendgefährdende Videos zu gewährleisten.16) Als Schlußfolgerung ergibt sich die Notwendigkeit einer Harmonisierung auf allen Gebieten des Jugendmedienschutzes.17)

Aus dem Jahr 1967 stammen zwei Untersuchungen des Europarats: "Presse und Jugendschutz"18) und "Kino und Jugendschutz"19). Neuere Studien zu diesem Thema liegen, soweit ersichtlich, nicht vor. Das europäische Parlament hat sich alsbald nach seiner ersten Direktwahl nachdrücklich mit den neuen elektronischen Medien befaßt und dafür gesorgt, daß die EG-Kommission eine gründliche Untersuchung zu diesem Thema vorlegte. Es handelt sich um das "Grünbuch über die Errichtung des gemeinsamen Marktes für den Rundfunk, insbesondere über Satellit und Kabel"20), in dem gefordert wird, daß eine Medienordnung der Gemeinschaft auch Regeln zum Schutz der Jugend zu enthalten hat. Im weiteren Verlauf der Bemühungen legte die Kommission am 29.4.1986 einen Richtlinien-Vorschlag21) dem Rat vor; dreieinhalb Jahre später, am 3.10.1989, nach zum Teil harten Auseinandersetzungen mit nationalen Medienproduzenten und Parteien, verabschiedete der Rat der Europäischen Gemeinschaft die Richtlinie zur "Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit".22)

Mit der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" wird das Ziel verfolgt, einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Gewährleistung des von der Gemeinschaft angestrebten "freien Programmverkehrs" zu schaffen; konkrete Hindernisse sollten ausgeräumt und Bestimmungen in die nationale Gesetzgebung aufgenommen werden, die in allen Mitgliedstaaten einen vergleichbaren Schutz gewährleisten23). Fernsehprogramme, die den in der Richtlinie festgelegten Bedingungen entsprechen, können in der Gemeinschaft frei zirkulieren.

Diese betreffen u.a. den Jugendschutz: ihm ist das Kap V (Art. 22) gewidmet. Er bestimmt: "Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß Sendungen von Fernsehveranstaltern ... keine Programme enthalten, die die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen ... Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, daß die Sendungen nicht zu Haß aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufreizen."24)

Diese strenge Vorschrift zum Schutz Minderjähriger vor Gewaltdarstellung und Pornographie entspricht weitgehend den deutschen Jugendschutzbestimmungen. Ihr wird noch dadurch besonders Gewicht verliehen, daß gem. Art. 2 Abs. 2a der Richtlinie die Weiterverbreitung einer Sendung vorübergehend ausgesetzt werden kann, wenn sie in "offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Art. 22" verstößt.

Hinsichtlich des Jugendmedienschutzes sind die Probleme programmiert25), insbesondere wegen des Fehlens von ähnlich weitgehenden Jugendschutzbestimmungen in anderen EG-Ländern; die Formulierungen der Richtlinie bedürfen nationalstaatlicher Gestaltung und Präzisierung, sollen sie nicht wirkungslos bleiben. Wie die Gestaltung beschaffen ist und welche Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, bleibt jedem Mitgliedstaat selbst überlassen.26) Die Zeit hierfür ist allerdings knapp bemessen, fordert doch Art. 25 der Richtlinie, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie spätestens am 3. Oktober 1991 nachzukommen.

Eine weitere europäische Initiative betrifft den ständig expandierenden Markt der Videoprogramme. Von seiten des Europarats wurde die "Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Grundsätze des Vertriebs von Videoprogrammen von gewalttätigem, brutalem oder pornographischem Inhalt" vorgelegt.27) Die in ihr enthaltenen Grundsätze sollen den Mitgliedstaaten helfen, verstärkt gegen Videoprogramme mit gewalttätigem, brutalem oder pornographischem Inhalt - wie auch solche, die den Drogenmißbrauch fördern - insbesondere zum Zweck des Schutzes der Jugend vorzugehen. Zur Erreichung dieses Zieles sollen sie die Hersteller von Videos dazu anhalten, standesrechtliche Verhaltensregeln und freiwillige Kontrollsysteme zu entwerfen und anzuwenden. Weiter sollen sie Systeme zur Klassifizierung und Kontrolle der Videoprogramme durch Fachkreise oder durch öffentliche Stellen schaffen, die das Alter des Publikums beachten. Alle eingestuften Videos sollen registriert werden, und ihre materiellen Träger (Videocassetten, Bildplatten) sollen klar und dauerhaft die Programmkategorie und den Zuschauerkreis, für den sie bestimmt sind, angeben. Die Empfehlung enthält sodann noch verschiedene Vertriebsbeschränkungen und schließt mit der Aufforderung an die Mitgliedstaaten, "geeignete Maßnahmen" zu ergreifen, um jede Verletzung der Klassifikations- und Kontrollsysteme durch Abschreckungsmaßnahmen zu bestrafen.

Als Fazit dieses Überblicks über den Jugendmedienschutz unter dem Aspekt des Binnenmarktes läßt sich feststellen: die deutschen Jugendschutzbestimmungen einschließlich der vorgesehenen Aufsichtsgremien (Bundesprüfstelle) sind vorbildlich. Aufgrund des kommenden Binnenmarktes ist eine nationale Abschottung noch weniger als bisher möglich. Auf dem Wege über den Versandhandel wird beispielsweise die Vermarktung von Videocassetten zunehmend eine Rolle spielen.28) Notwendig ist also eine bessere gesetzliche Kontrolle jugendgefährdender Medien auch in den übrigen Ländern der Gemeinschaft. Dazu bedarf es offensichtlich erst der Anstöße durch den Rat der Europäischen Gemeinschaft; eine Richtlinie ähnlich derjenigen "Fernsehen ohne Grenzen" sollte auch hinsichtlich der übrigen Medien den Weg weisen. Denn in einem gemeinsamen Europa dürfen nicht nur wirtschaftliche Aspekte im Vordergrund stehen, damit sich 1993 auch wirklich "das Tor zur kulturellen Zukunft Europas"29) öffnet.

Anmerkungen:

1) Bei der Eröffnung des Hochschuljahres am Coll?ege d'Europe; vgl. Perspektive 92, Nr. 10/1989, S. 1.

2) Die Gemeinschaft 1992: Ein Markt mit neuen Dimensionen. 3. Ausgabe, Luxemburg 1989, S. 7.

3) Jugendschutz und Medien. München 1987, S. 69.

4) Jugendschutz ... (Anm. 3), S. 45.

5) Jugendschutz ... (Anm. 3), S. 6.

6) BGBl I 1985, S. 425.

7) BGBl I 1985, S. 425.

8) BGBl I 1985, S. 1502.

9) RGBl 1871, S. 127, zuletzt geändert am 25.2.1985=BGBl I, S. 425.

10) Brockhorst-Reetz, Bettina: Repressive Maßnahmen zum Schutze der Jugend im Bereich der Medien Film, Video und Fernsehen. München 1989, S. 64.

11) Soweit ersichtlich erstmaliger Hinweis auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bibliothekars durch Meyer, Hans-Burkard: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bibliothekars. Köln 1972. Zur anschließenden Diskussion vgl. besonders Bottke, Wilfried: Berufstypische Strafbarkeitsrisiken eines Bibliothekars. In: Mitteilungen der AjBD 9 (1989), S. 1 ff. und Meurer, Dieter: Zur Strafbarkeit der Anschaffung, Bereitstellung und Ausleihe von Schriften mit straftatbestandsmäßigem Inhalt insbesondere in Bibliotheken. Berlin 1981, jeweils mit weiteren Nachweisen.

12) Lieven, Jan: Jugendmedienschutz in Europa. In: Jugendschutz heute Nr. 1 (1990), S. 5.

13) ÖBGBl 1950, Nr. 97.

14) Störzer, Hans Udo: Gewaltdarstellungen im Videobereich. Die Rechtslage. In: Gewalt und Kriminalität. Wiesbaden 1986, S. 201.

15) Glogauer, Werner: Delinquenz Heranwachsender durch Medieneinflüsse. In: Zeitschrift für Rechtspolitik 1990, S. 376.

16) Lieven (Anm. 12), S. 7.

17) Lieven, Jan: Jugendschutz. In: EG-Informationen für die Schule Nr. 1/1990, S. 10.

18) Presse und Jugendschutz. Bericht an den europäischen Ausschuß für Strafrechtsprobleme. Bonn-Bad Godesberg 1967.

19) Kino und Jugendschutz. Bericht an den europäischen Ausschuß für Strafrechtsprobleme. Bonn-Bad Godesberg 1967.

20) Fernsehen ohne Grenzen. Grünbuch über die Errichtung des gemeinsamen Marktes für den Rundfunk, insbesondere über Satellit und Kabel. Mitteilung der Kommission an den Rat. Brüssel 1984.

21) Kommission der Europäischen Gemeinschaften. KOM (86) 146 endg.

22) Amtsblatt Nr. L 298 v. 17.10.89; Die Politik der Europäischen Gemeinschaft im audiovisuellen Bereich. Textsammlung. Luxemburg 1990, S. 15 - 22. Vgl. auch: Xavier Troussard: Die Politik der Gemeinschaft im audiovisuellen Bereich. In: Perspektiven 92, Nr. 8/1990, Beilage, S. 1- 2.

23) Troussard, Die Politik ... (Anm. 22), S. 1.

24) Die Politik ... (Anm. 22), S. 21.

25) Hainz, Irmgard: EG-Rundfunkrichtlinie. In: Jugendschutz heute (Anm. 12), S. 11.

26) Gottberg, Joachim von: Europäischer Binnenmarkt - Angriff auf den Jugendschutz? In: Jugendschutz heute (Anm. 12), S. 13.

27) Bulletin Nr. 86 vom 6.9.89, S. 753; vgl. auch: Europäische Politik im Medienbereich. In: BPS-Report Nr. 6/1989, S. 37.

28) Von Gottberg, Jugendschutz heute (Anm. 12), S. 14.

29) Bangemann (Anm. 2), S. 7.


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