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Rechtskommission des DBI
Organisation

Gabriele Beger
Information der Rechtskommission des DBI
Der Sponsoring-Vertrag

Veröffentlicht in: Bibliotheksdienst 32. (1998), S.1091.

In vielen Ländern ist das Sponsoring von kulturellen Einrichtungen, so bereits mit Traditionen z. B. in den USA und Japan, eine anerkannte Finanzierung kultureller Aufgaben. Sponsoring entstand als Reaktion auf die weitgehende Ineffizienz der klassischen Werbung und Öffentlichkeitsarbeit über die Massenmedien sowie auf den Bedarf an gezielter Werbung an eine bestimmte Zielgruppe. Sponsoring überschneidet sich zwar mit der klassischen Werbung, weil es stets Elemente der Werbung aufweist, ist aber nicht mit dieser gleichzusetzen, da Sponsoring ausnahmslos der Imagewerbung des Sponsors dient. Der Sponsor wirbt also mit dem guten Namen Bibliothek und überträgt das Image auf seine Produkte.

Sponsoring-Vertrag

Der Sponsoring-Vertrag ist nicht als ein gesetzlich geregelter Vertragstyp im BGB zu finden. Auch hat sich im Rechtsverkehr noch kein typischer Sponsoring-Vertrag für alle Sponsoring-Aktivitäten entwickelt, der als Mustervertrag zu finden wäre. Darüber hinaus unterliegt er nach dem Prinzip der grundsätzlichen Formfreiheit auch keiner vorgeschriebenen Form: So kann er mündlich oder schriftlich geschlossen werden, über den Inhalt muß lediglich eine übereinstimmende Willenserklärung beider Vertragspartner vorliegen.

Juristischer Tatbestand

Dennoch läßt sich ein wesentlicher juristischer Tatbestand herausstellen: Allen Sponsoren-Verträgen ist eine Vereinbarung über die Leistungen des Sponsors und die Gegenleistungen des Gesponserten eigen. Fehlt eine dieser Vereinbarungen, so liegt kein Sponsoren-Vertrag vor. Der Sponsor verpflichtet sich in allen Verträgen, dem Gesponserten zur Förderung von dessen Aktivitäten Geld, Sachmittel oder Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Der Gesponserte verpflichtet sich im Gegenzug dazu, dem Sponsor über die gesponserte Aktivität bei der Erreichung von dessen werbenden Zielen behilflich zu sein. Dies kann auf vielfältige Art geschehen, z. B. durch Logos und Namen des Sponsors bzw. seines Produktes in den Räumen oder auf den Produkten des Gesponserten. Das gleiche gilt aber auch umgekehrt. Das heißt, dem Sponsor wird gestattet, den Namen des Gesponserten auf seinen Produkten zu benennen. Weitere Beispiele wären Einräumung von veranstaltungs-bezogenen Werbemöglichkeiten, aber auch durch Verpflichtung des Gesponserten zur Teilnahme an Veranstaltungen und anderer Öffentlichkeitsarbeit des Sponsors.

Nicht zwingend für einen Sponsoring-Vertrag, aber durchaus üblich, sind in den Verträgen Vereinbarungen zur Zielsetzung, Gefahrtragung sowie zu Leistungsstörungen, Urheberrechten und Wettbewerbsverboten zu Lasten des Gesponserten. Wie bei allen Verträgen auf Gegenseitigkeit liegt es im Verhandlungsgeschick der Vertragsparteien, die Vertragsbedingungen auszuhandeln. Dabei sollten die Bibliotheken insbesondere die letztgenannten, nicht spezifischen Elemente kritisch betrachten und vor allem auch ihre Vertragsbedingungen beachten, u. a. zur Wahrung ihrer Urheberrechte, zur Gewährleistung auf Gegenseitigkeit, Werbegegenstände auszuschließen, die sie nicht unbedingt mit ihrem Image in Verbindung gebracht wissen wollen, und nicht zuletzt darauf zu achten, daß sie nicht einem Sponsor ein ausschließliches Recht zur Werbung in ihrem Haus einräumen. Besonderes Augenmerk ist des weiteren auch auf die Laufzeit des Vertrages, gewünschte Fixtermine und Kündigungsfristen sowie Kündigungsgründe zu legen.

Grenzen

Der Sponsoring-Vertrag findet wie alle Verträge seine gesetzlichen Grenzen im Verstoß gegen die guten Sitten. Ein Vertrag, der gegen die guten Sitten verstößt, ist nach § 138 (1) BGB nichtig. Was unter den "guten Sitten" zu verstehen ist, liegt nicht im Ermessen eines Vertragspartners; als Verstoß gilt, wenn Inhalt, Beweggrund und Zweck "gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt". Wird darüber keine Einigkeit erzielt, ist Klage vor einem ordentlichen Gericht zu erheben, welches über das Vorliegen der Sittenwidrigkeit rechtsverbindlich entscheidet. Als sittenwidrig sind alle Handlungen, die mit einem Straftatbestand verbunden sind, anzusehen, aber auch die Ausnutzung einer Zwangslage sowie ein deutliches Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

Bei der Durchführung vieler Sponsoring-Aktivitäten werden urheberrechtliche Leistungen erstellt, aber vielmehr auch genutzt. So könnte der Sponsor eine von der Bibliothek erstellte Bibliographie oder andere Publikation sponsern und als Gegenleistung sein Logo mit abgebildet wissen. Um zu vermeiden, daß gleichzeitig der Sponsor dieses Werk verwertet, sollten darüber eindeutige Vereinbarungen im Sponsoring-Vertrag getroffen werden.

Mustervertrag

Der folgende Mustervertrag liegt in elektronischer Form auf dem Server der Zentral- und Landesbibliothek Berlin auf und kann als Winword-Dokument heruntergeladen werden werden. Die URL lautet: http://www.kulturbox.de/berlin/zlb/sponsor.htm


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