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Rechtskommission des DBI
Organisation

Monika Rasche
Zur Künstlersozialabgabepflicht der Bibliotheken

Veröffentlicht in: Bibliotheksdienst 31. (1997), S.1336.

In der letzten Zeit sind Bibliotheken und hier in erster Linie Öffentliche Bibliotheken vermehrt von der Künstlersozialkasse bei der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen aufgefordert worden, ihrer Künstlersozialabgabepflicht nachzukommen. Angesichts der meist angespannten Finanzsituation in den Bibliotheken besteht ein großes Interesse daran zu erfahren, um was für eine Abgabe es sich hier handelt, ob die Bibliotheken tatsächlich abgabepflichtig sind und, wenn ja, in welchem Umfang hier Zahlungsverpflichtungen und Verwaltungsaufwand auf die einzelnen Einrichtungen zukommen.

Was ist die Künstlersozialabgabe?

Gem. § 23 des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.1996, BGBl. I S. 1461) ist die Künstlersozialabgabe eine Umlage, die die Künstlersozialkasse nach einem Vomhundertsatz der Bemessungsgrundlage von den zur Abgabe Verpflichteten erhebt. Im weitesten Sinne kann die Künstlersozialabgabe als "Arbeitgeberanteil" zur Renten- und Krankenversicherung von selbständigen Künstlern und Publizisten bezeichnet werden1). Dieser Personenkreis ist nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert und zahlt ebenso wie die Arbeitnehmerschaft eine Beitragshälfte für seine Renten- und Krankenversicherung. Die andere Hälfte wird durch die sogenannte Künstlersozialabgabe und einen Bundeszuschuß aufgebracht.

Sind Bibliotheken abgabepflichtig?

Die Abgabepflicht ist in § 24 KSVG geregelt. In Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung sind unter den Ziffern 1 bis 9 zunächst einmal abgabepflichtige Unternehmen aufgezählt. Im Gegensatz zu Verlagen, Theatern, Museen und Galerien fehlen Bibliotheken in dieser Aufzählung. Unter Ziffer 2 werden jedoch neben den Theatern, Orchestern und Chören auch vergleichbare Unternehmen genannt, so daß hier zu prüfen ist, ob es sich bei Bibliotheken um solche handelt. Dann müßte der wesentliche Zweck der Bibliothek darauf gerichtet sein, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Dieses ist bei Bibliotheken in aller Regel zu verneinen, da ihr vorrangiger Zweck die Bereitstellung von Büchern und Medien zu Zwecken der Information, der Bildung und Ausbildung, der Wissenschaft und Forschung ist, bei Öffentlichen Bibliotheken auch zur Unterhaltung und Freizeitgestaltung. Die Aufführung und Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke geschieht in Bibliotheken in aller Regel im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit oder unterstützt Maßnahmen zur Leseförderung2).

Unter diesem Aspekt kommt eine Abgabepflicht für Bibliotheken gem. § 24 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KSVG in Betracht. Nach dieser Bestimmung sind solche Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die für die Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung betreiben, wenn diese Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit der in Satz 1 Nr. 7 genannten Unternehmen entspricht und sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Ob diese Bestimmung auf Bibliotheken zutrifft, ist in zweifacher Hinsicht zweifelhaft. Zum einen stellt sich die Frage, ob Bibliotheken überhaupt "Unternehmen" sind. Zumindest der Unternehmensbegriff gem. § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) verlangt eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Hier herrscht jedoch sowohl in der Rechtsprechung3) als auch in der Literatur 4) Einigkeit darüber, daß der Unternehmensbegriff in KSVG sehr weit gefaßt ist und es weder auf die Rechtsform noch auf die Erzielung von Gewinnen ankommt. Damit fallen eindeutig nicht nur kommerzielle "Vermarkter" von Kultur unter den Unternehmensbegriff, sondern auch Vereine und andere Einrichtungen, die Aufträge an Künstler und freischaffende Publizisten vergeben. Hierzu gehören eben auch Institutionen in kommunaler bzw. staatlicher Trägerschaft wie z. B. Bibliotheken. Nun mag natürlich manch ein Bibliothekar sagen, die Lesung oder das Kasperletheater in der Bibliothek sei gar keine Werbung, sondern Öffentlichkeitsarbeit. Hier wird man jedoch zugestehen müssen, daß es sich hierbei nur um eine andere Bezeichnung für die gleiche Sache handelt. Denn ähnlich wie ein Autohaus, das einen Tag der offenen Tür veranstaltet und aus diesem Zweck Aufträge an Künstler vergibt, möchte auch die Bibliothek mit ihren Veranstaltungen, Kunstausstellungen, Lesungen auf ihr Angebot aufmerksam machen. So wird denn auch die Öffentlichkeitsarbeit öffentlicher Institutionen mit der Werbung von Privatunternehmen gleichgesetzt. In Ziff. 7 der Aufzählung der abgabepflichtigen Unternehmen auf den sich § 24 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 KSVG bezieht, ist die Öffentlichkeitsarbeit denn auch ausdrücklich als zur Werbung gehörig benannt worden.

Zu guter Letzt stellt sich noch die Frage, ob eine Bibliothek denn nicht nur "gelegentlich" Aufträge an freie Künstler und Publizisten erteile. Weil die Öffentlichkeitsarbeit von Bibliotheken nicht mit der Tätigkeit einer Werbeagentur gem. § 24 Abs. S 1 Nr. 7 KSVG zu vergleichen ist, wurde in einer früheren Veröffentlichung der Rechtskommission5) noch die Auffassung vertreten, Bibliotheken seien aus diesem Grund nicht abgabepflichtig6). Nach einem 1995 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Magdeburg und einer Änderung des KSVG im Jahre 1996, kann diese Meinung nicht mehr aufrechterhalten werden.

Die Stadt Magdeburg als Trägerin der Stadtbibliothek Magdeburg hatte damals gegen einen Bescheid der Künstlersozialkasse geklagt, wonach die Stadt Magdeburg auf Grund künstlerischer Veranstaltungen in der Stadtbibliothek der Künstlersozialabgabepflicht unterliege. Hier hat das Sozialgericht Magdeburg ausgeführt, daß "nicht nur gelegentliche Aufträge dann vorliegen, wenn sie wiederkehrend zu bestimmten Anlässen oder zu bestimmten Zeitpunkten, jedoch mindestens einmal jährlich erteilt werden".

Inzwischen - nämlich mit Gesetz vom 25.09.1996 - wurde in § 24 Abs. 2 Satz 2 eine Legaldefinition eingefügt, wo geklärt wird, was nach dem KSVG unter "nicht nur gelegentlich" zu verstehen ist. Hier heißt es, und diese Formulierung ist auch auf den Abs. 1 anzuwenden: "Eine nicht nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen ... liegt bereits dann vor, wenn in einem Kalenderjahr lediglich zwei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden."

Für Bibliotheken und zwar sowohl für Öffentliche als auch für wissenschaftliche bedeutet dies, daß sie künstlersozialabgabepflichtig sind, sobald sie mehr als einmal im Jahr einem selbständigen Künstler oder Publizisten einen Auftrag erteilen.

Das Bundesverfassungsgericht sah übrigens in seinem Urteil, in dem es die Künstlersozialabgabe für verfassungsmäßig erklärte, die Rechtfertigung für diese Abgabe in dem besonderen kulturgeschichtlich gewachsenen Verhältnis zwischen selbständigen Künstlern und Publizisten auf der einen Seite sowie den Vermarktern auf der anderen Seite. Dieses Verhältnis habe wegen der höchstpersönlichen Leistungserbringung durch diesen Personenkreis gewisse symbiotische Züge. Es stelle einen kulturgeschichtlichen Sonderbereich dar, aus dem eine besondere Verantwortung der Vermarkter für die soziale Sicherung der - typischerweise wirtschaftlich Schwächeren - selbständigen Künstler und Publizisten erwächst, ähnlich der der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer7). Und trotz aller Finanznöte der Bibliotheken gilt diese Ausführung des Bundesverfassungsgerichts auch für das Verhältnis freischaffender Künstler zur öffentlichen Hand als Auftraggeber.

Was ist die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe?

Gem. § 25 Abs. 1 KSVG sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein Abgabepflichtiger im Laufe eines Jahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe. Wer Künstler oder Publizist ist, definiert § 2 KSVG. Demnach ist Künstler, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist. Auf die Qualität der künstlerischen Leistung kommt es hierbei nicht an8). Der Künstler bzw. Publizist muß seine Tätigkeit erwerbsmäßig und selbständig ausüben. Sobald er die Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, fällt er nicht unter das KSVG. Auch wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt, gehört der Künstler oder Publizist nicht zum Kreis der zu versichernden Personen.

Auf Entgelte, die eine Bibliothek an diesen Personenkreis zahlt, hat die Bibliothek die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Dabei ist es gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG unerheblich, ob im Einzelfall der konkrete Künstler oder Publizist tatsächlich versichert ist oder ob er aus irgendeinem Grunde (z. B. wegen Geringfügigkeit seines Einkommens) von der Künstlersozialversicherungspflicht befreit ist.

Auch die Entgelte, die eine Bibliothek für den selbständigen Künstler oder Schriftsteller an eine Agentur oder einen Verlag zahlt, sind zur Bemessung der Künstlersozialabgabe heranzuziehen9).

Damit bilden nahezu alle Entgelte, die eine Bibliothek im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit an selbständige Künstler und Publizisten zahlt, die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe.

Dies gilt für Lesungen, Vorträge von wissenschaftlichen Autoren und Journalisten, Musikaufführungen (und hier auch den Auftrag an einen Disc Jockey), Auftritte von Schauspielern, Figurentheateraufführungen und auch den Schminknachmittag mit einem Maskenbildner. Ebenso gilt dies für Ausstellungen von bildenden Künstlern aller Sparten (Bildhauer, Fotografen, Maler, Videokünstler, Comiczeichner) und für Aufträge, die eine Bibliothek an selbständige Grafiker, Designer, Texter, PR-Fachleute erteilt für die Gestaltung von Broschüren, Handzetteln, Plakaten, Informationsblättern, für ein visuelles Erscheinungsbild im weitesten Sinne bis hin zu Übersichtstafeln und Regalbeschriftungen.

Was sind Entgelte im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetz?

Entgelt ist gem. § 25 Abs. 2 KSVG alles, was der Abgabepflichtige aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen; also auch sämtliche Nebenkosten und Auslagen (z. B. für Material, Fracht oder Telefon). Dabei zählen zum Entgelt sowohl Geld als auch Sachleistungen. Nicht zum Entgelt gehören die in einer Rechnung oder Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer und Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (z. B. an die GEMA).

Nicht zum Entgelt gehören außerdem Reisekosten, die sich im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen halten, und übliche Aufwendungen für die Bewirtung des Künstlers oder Publizisten10).

Wie wird die Künstlersozialabgabe berechnet?

Die Künstlersozialabgabe wird pauschal in Form eines Prozentsatzes von dem Entgelt erhoben. Diese Abgabesätze werden jährlich vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen festgesetzt. Entsprechend der Künstlersozialabgabe-Verordnung 1997 vom 30.09.1996 (BGBl. I S. 1490) liegen diese Sätze in diesem Jahr für den Bereich Wort bei 3,8 %, für den Bereich Bildende Kunst bei 5,9 %, für den Bereich Musik bei 2,6 % und für den Bereich Darstellende Kunst bei 5,1 %.

An wen und in welchem Weg ist die Abgabe zu entrichten?

Die abgabepflichtigen Unternehmen sind verpflichtet, sich bei der Künstlersozialkasse, LVA Oldenburg-Bremen zu melden. Gem. § 27 Abs. 1 KSVG müssen sie nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, die Summe der Entgelte melden und zwar getrennt nach den einzelnen Sparten. Hierfür ist ein entsprechender Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Die Künstlersozialkasse ermittelt dann die Höhe der für das vergangene Jahr zu zahlenden Künstlersozialabgabe. Zugleich setzt die Künstlersozialkasse die im laufenden Jahr zu zahlenden monatlichen Vorauszahlungen fest. Die monatlichen Vorauszahlungen sind jeweils bis zum 10. des Folgemonats für den Vormonat zu leisten. Wenn eine Bibliothek einmal in einem Jahr überproportional viele Veranstaltungen gemacht hat, kann sie beantragen, daß die Künstlersozialkasse die Höhe der Vorauszahlung herabsetzt. Voraussetzung ist, daß sie dieses glaubhaft machen kann. Dies gilt z. B. wenn aus Anlaß eines Bibliotheksjubiläums in einem Jahr ein besonderes Veranstaltungsprogramm geboten wurde.

Alle zur Abgabe Verpflichteten haben fortlaufend Aufzeichnungen über die entsprechenden Entgelte zu führen und diese Aufzeichnungen vier volle Kalenderjahre aufzubewahren (§ 28 KSVG). Die Abgabepflichtigen sind gegenüber der Künstlersozialkasse auskunftspflichtig.

Der Argumentation der Stadtbibliothek Magdeburg, daß dies ein für wenige Veranstaltungen unverhältmäßig hoher Verwaltungsaufwand sei, ist das Sozialgericht Magdeburg nicht gefolgt. Der Aspekt des Verwaltungsaufwandes sei kein Kriterium, daß das derzeit geltende KSVG berücksichtigt11)

Unterlassene, verspätete oder falsche Meldungen können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 5.000,- DM geahndet werden (§ 36 KSVG).

Da die Bibliothek in aller Regel nicht rechtlich selbständig ist, sondern sich in der Trägerschaft einer Kommune oder eines Landes befindet, sollte erst einmal geklärt werden, ob eine zentrale Zahlung durch den Träger erfolgt, da die Bibliothek mit Sicherheit nicht die einzige abgabepflichtige Institution des Trägers ist. Es ist dem Träger überlassen, zu entscheiden, ob jede Institution ihre abgabepflichtigen Entgelte selbst zahlt oder ob dies zentral erfolgt, z. B. durch das Kulturamt.

Kann man die Zahlung der Abgabe umgehen?

Bereits oben wurde ausgeführt, daß es unerheblich ist, ob der engagierte Künstler selbst auch tatsächlich in der Künstlersozialkasse versichert ist. Die Abgabe wird für alle Honorare berechnet, die für künstlerisches und publizistisches Tun gewährt werden.

Auch wenn ein Förderverein der Bibliothek die Veranstaltung organisiert und den Künstler beauftragt, bleibt die Abgabepflicht der Bibliothek bestehen. So bestimmt § 24 Abs. 3 KSVG daß, sobald eine Veranstaltung für einen Abgabepflichtigen erbracht wird, das Entgelt jedoch von einem Dritten geleistet wird, beide gesamtschuldnerisch zur Abgabe verpflichtet sind. Das bedeutet: entweder muß der Förderverein die Abgabe entrichten oder die Bibliothek.

Eine Abgabepflicht der Bibliothek entsteht nur dann nicht, wenn die Bibliothek einem Dritten lediglich ihre Räume für Veranstaltungen zur Verfügung stellt. Dann ist ausschließlich der Veranstalter abgabepflichtig.

1) Schneider, Albrecht: Zehn Jahre KSVG - eine Zwischenbilanz, ZUM (Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht) 1993, S. 230 ff., 230

2) Sozialgericht Magdeburg S 6 Kr 9/94 vom 09.02.1995

3) BSGE 64, S. 221 ff., 224 f.

4) Schneider, a.a.O, S. 234

5) Rasche, Monika: Künstlersozialabgabe, BIBLIOTHEKSDIENST 23 (1989) S. 522 f.

6) Sozialgericht Magdeburg S 6 Kr 9/94 vom 09.02.1995

7) BVerfG NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 1987, S. 3118

8) Schneider, a. a. O., S. 233

9) Vermeulen, Peter / Michel, Kathrin: Sozialversicherung und Verwertungsrechte im Kulturbereich. Köln: Dt. Gemeindeverl. 1994, S. 29

10) Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen / Künstlersozialkasse: Informationsschrift Nr. 11 (zur Künstlersozialabgabe über die Abgabepflicht der Städte, Landkreise, Gemeinden und anderer Träger von Ausbildungseinrichtungen), S. 4

11) Sozialgericht Magdeburg S 6 Kr 9/94 vom 09.02.1995


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