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Rechtskommission des DBI
Urheberrecht

Klaus Peters
Urheberrecht und Informationsgesellschaft
Ein Überblick über den Stand des deutschen, europäischen und internationalen Urheberrechts

Veröffentlicht in: Bibliotheksdienst 31. (1997), S.1127.

1. Einführung

Die wirtschaftliche Bedeutung des Urheberrechts nimmt in den hochindustrialisierten Ländern stetig zu. Dies liegt zum einen an der weltweit immer noch wachsenden Nachfrage nach Urheberrechtsprodukten für Unterhaltungszwecke (Musik, Filme, Computerspiele). Zum anderen steht der Aufschwung der "Urheberrechtsindustrie" im Zusammenhang mit der aufkommenden Informationsgesellschaft. Die Wirtschaft der Informationsgesellschaft basiert auf der Digitaltechnik und damit auf dem breiten Einsatz von Computerprogrammen und elektronischen Datenbanken. Beide Anwendungen der Digitaltechnik sind aber Gegenstände des Urheberrechts.

Urheberrechtsprodukte werden zum großen Teil nicht nur auf dem nationalen Markt, sondern auch auf den Märkten von Wirtschaftsräumen (z. B. Europäischer Binnenmarkt) und dem Weltmarkt nachgefragt. Fehlender oder mangelhafter Urheberschutz auf ausländischen Märkten stellt aber ein Hindernis für den grenzüberschreitenden Handel mit Urheberrechtsprodukten dar. Die exportorientierten Urheberrechtsindustrien der hochentwickelten Staaten haben deshalb ein starkes Interesse an einem international vereinheitlichtem Urheberschutz auf hohem Niveau. Die Regierungen der "urheberrechtsexportierenden" Länder unternehmen große Anstrengungen, dieses Interesse zu verwirklichen. Aus deutscher Sicht spielen die Anstrengungen, durch EG-Richtlinien ein europäisches Urheberrecht zu schaffen, eine entscheidende Rolle. Die große Bedeutung, die der europäische Binnenmarkt für die deutsche Urheberrechtswirtschaft besitzt, hat dazu geführt, daß in Deutschland eine eigenständige Anpassung des Urheberrechts an die Anforderungen der Informationsgesellschaft nicht mehr betrieben wird. Alle wichtigen Änderungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes in den 90er Jahren stellen lediglich Umsetzungen von EG-Richtlinien dar.

Die treibende Kraft der gegenwärtigen Urheberrechtsreform ist die Wirtschaft. Die Regierungen räumen den Wirtschaftsinteressen eine hohe Priorität ein; sie sind sich aber der Tatsache bewußt, daß sich die Informationsgesellschaft nur entfalten kann, wenn das Urheberrecht auch den Nutzerinteressen Rechnung trägt. Den Bibliotheksverbänden als den wichtigsten Repräsentanten von Nutzerinteressen ist es deshalb bislang gelungen, Regelungen durchzusetzen bzw. zu verteidigen, die es den Bibliotheken ermöglichen, ihre Aufgaben im wesentlichen auch in der Informationsgesellschaft zu erfüllen.

2. Die EG-Urheberrechtsrichtlinien und ihre Umsetzung in deutsches Recht

Die Europäischen Gemeinschaften gestalten das europäische Urheberrecht durch den Erlaß von Richtlinien. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinien innerhalb einer festgesetzten Frist in nationales Recht umzusetzen. Erst nach der Umsetzung sind die Regelungen für die Bürger rechtsverbindlich.

Bibliothekarisch bedeutsam sind vor allem die Computerprogrammrichtlinie (a), die Vermiet- und Verleihrechtrichtlinie (b), und die Datenbankrichtlinie (c).

a) Computerprogramme

Computerprogramme sind die Basis der Digitaltechnik. Digitale Medien können ohne den Einsatz von Computerprogrammen nicht hergestellt und nicht genutzt werden. Der urheberrechtliche Schutz der Computerprogramme war deshalb ein vordringliches Anliegen der EG. In der Computerprogrammrichtlinie vom 14.5.1991 werden faktisch alle Programme dem Urheberschutz unterstellt. Eine persönliche Prägung oder eine besondere Qualität des Programms ist für den Schutz nicht erforderlich. Dem Rechtsinhaber ist die Vervielfältigung und die Verbreitung des Programms vorbehalten. Als Vervielfältigung gilt auch das Laden des Programms und der Programmlauf. Dieser weite Vervielfältigungsbegriff hat zur Folge, daß grundsätzlich jede Nutzung eines Computerprogramms, auch sein bestimmungsgemäßer Gebrauch, einen Eingriff in das Urheberrecht beinhaltet. Dies ist ein Novum in der Geschichte des Urheberrechts, das den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Endnutzer (das Lesen eines Buchs, das Hören von Musik) bislang als urheberrechtlich irrelevant eingestuft hat. Den Interessen der Endnutzer wird Rechnung getragen durch eine Schrankenregelung, nach der dem "rechtmäßigen Erwerber" grundsätzlich Vervielfältigungshandlungen erlaubt sind, die "für eine bestimmungsgemäße Benutzung ... notwendig sind". Der rechtmäßige Erwerber darf danach das Programm laden und laufen lassen. Ihm darf auch die Anfertigung einer Sicherungskopie nicht verboten werden. Das Verbreitungsrecht erlischt beim Erstverkauf des Programmträgers mit Ausnahme des Vermietrechts. Die bibliothekarische Verleihfreiheit wird durch die Richtlinie nicht angetastet.

Die Computerprogrammrichtlinie ist durch das Zweite Urheberechtsänderungsgesetz vom 9.6.1993 in deutsches Recht umgesetzt worden. Wichtig ist, daß der deutsche Gesetzgeber bei der Regelung der Schranken des Vervielfältigungsrechts den Begriff "rechtmäßiger Erwerber" durch die weiter gefaßte Formulierung "jeder zur Verwendung ... des Programms Berechtigte" (§ 69 d Abs. 1 UrhG) ersetzt hat. Der Gesetzesbegründung zufolge ist auch der Bibliotheksbenutzer Berechtigter in diesem Sinne. Danach darf die Bibliothek ihrem Benutzer erlauben, Programme des Bibliotheksbestandes zu laden und laufen zu lassen. Die Anfertigung dauerhafter Kopien allerdings unterfällt, auch wenn sie für Zwecke des privaten oder sonstigen eigenen Gebrauchs erfolgt, dem Verbotsrecht des Rechtsinhabers. Lediglich die Anfertigung einer Sicherungskopie kann der Rechtsinhaber i. d. R. nicht untersagen.

Die von der Softwareindustrie erhobene Forderung, über das Vermietrecht hinaus auch ein Verleihrecht für Computerprogramme einzuführen, konnte durch die Selbstverpflichtungserklärung der deutschen Bibliotheksverbände vom 5.5.1995 abgewendet werden. Nach dieser Erklärung verzichten die deutschen Bibliotheken auf die freie Ausleihe von Computerprogrammen, "bei denen eine besondere Gefahr besteht, daß sie unerlaubt kopiert werden und den Berechtigten dadurch ein nicht unerheblicher Schaden entsteht".

b) Vermiet- und Verleihrecht

In der entwickelten Informationsgesellschaft werden digitalisierte Werke vor allem in elektronischer (unkörperlicher) Form über Netze an den Endnutzer übermittelt werden. Gegenwärtig aber und auch noch mittelfristig stellt die Verbreitung digitalisierter Werke in körperlicher Form (z. B. CD, CD-ROM) eine wirtschaftlich wichtige Verwertungsart dar. Mit Hilfe digitaler Werkträger können ohne großen Aufwand digitale Kopien hergestellt werden, die dem "Original" völlig gleichwertig sind. Die Vermietung und der Verleih digitaler Werkträger sind deshalb geeignet, deren Verkauf zu stören. Um die Absatzmöglichkeiten der Produzenten digitaler Werkstücke zu sichern, haben die EG die Vermiet- und Verleihrechtrichtlinie vom 19.11.1992 erlassen. Die Richtlinie räumt dem Rechtsinhaber das Recht ein, dem Erwerber eines Werkstücks das Vermieten und Verleihen des Werkstücks zu verbieten. Allerdings ist es den Mitgliedstaaten gestattet, "hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens" Ausnahmen vom Verleihrecht vorzusehen. Die Bundesrepublik hat von dieser Möglichkeit bei der Umsetzung der Richtlinie durch das Dritte Urheberechtsänderungsgesetz vom 23.6.1995 - dank der intensiven Überzeugungsarbeit der bibliothekarischen Verbände - Gebrauch gemacht und von der Einführung des Verleihrechts in das deutsche Urheberrecht abgesehen. Von Bibliotheken erworbene digitale Werkträger können also wie Bücher und andere traditionelle Medien frei ausgeliehen werden. Den Interessen der Rechtsinhaber wird auch hier durch die Verpflichtung zur Zahlung der Bibliothekstantieme Rechnung getragen.

c) Datenbanken

Datenbanken sind ein wesentliches Element der Informationsgesellschaft. Mit ihrer Hilfe stillt die Informationsgesellschaft ihren Informationshunger. Die EG haben deshalb frühzeitig einen gemeinschaftsrechtlichen Schutz von Datenbanken in Angriff genommen. Das Ergebnis der langjährigen Beratungen ist die EG-Datenbankrichtlinie vom 11.3.1996. Nach dieser Richtlinie genießen Datenbanken, "die auf Grund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen", Urheberschutz. Der Schutz erstreckt sich nicht auf den Inhalt der Datenbank. Dem Produzenten einer Datenbank, "bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist", wird ein Leistungsschutzrecht (Schutzrecht sui generis) zuerkannt. Das Schutzrecht sui generis entsteht unabhängig davon, ob die Datenbank Urheberschutz genießt oder nicht. Dem Urheber ist nach der Richtlinie vorbehalten

Nach dem Erwägungsgrund 31 der Richtlinie schließt der urheberrechtliche Schutz von Datenbanken "die Zurverfügungstellung... in einer anderen Weise als durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken ein." Damit könnte gemeint sein, daß es dem Urheber der Datenbank vorbehalten ist, die Datenbank für Online-Abfragen zur Verfügung zu stellen.

Dem Datenbankhersteller räumt die Richtlinie das Recht ein, "die Entnahme und/oder die Weiterverwendung" der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank zu untersagen. "Entnahme" ist gleichbedeutend mit Vervielfältigung. "Weiterverwendung" ist "jede Form öffentlicher Verfügbarmachung... der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung" und "durch Online-Übermittlung". Diese Rechte erlöschen nach fünfzehn Jahren.

Die Datenbankrichtlinie muß bis Ende 1997 in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Bundesregierung hat am 20.12.1996 den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste - Gesetz - luKDG) vorgelegt (BR-Drs. 966/96). Artikel 7 des IuKDG-Entwurfs beinhaltet Regelungen zur Umsetzung der Datenbankrichtlinie in das deutsche Recht. Der Entwurf sieht die Einfügung zweier neuer Abschnitte in das Urheberrechtsgesetz ("Besondere Bestimmungen für Datenbanken" - §§ 69 h bis 69 l UrhG - und "Schutz der Hersteller von Datenbanken" - §§ 87 a bis 87 d UrhG -) vor. Die Regelungen sind überwiegend wörtlich aus der Richtlinie übernommen. Dabei hat die Bundesregierung davon abgesehen, die Unklarheiten der Richtlinie zu beseitigen. Das gilt z. B. für die Frage der Online-Nutzung von Datenbanken. In der Begründung des Gesetzentwurfs vertritt die Bundesregierung im Hinblick auf das geltende deutsche Recht die Meinung, daß die "Verwertung einer Datenbank in der Form der Online-Zurverfügungstellung für den individuellen Abruf durch die eine Öffentlichkeit darstellenden Benutzer dem Urheber als ausschließliches Recht vorbehalten ist" (BR-Drs. 966/96 S. 46). Danach würde das Angebot einer Bibliothek an ihre Benutzer, eine urheberrechtlich geschützte Datenbank online zu nutzen, einen Eingriff in das Urheberrecht beinhalten. Leider läßt es die Bundesregierung offen, ob es sich dabei um eine körperliche Verwertung oder um eine öffentliche Wiedergabe der Datenbank handelt. Ist die Online-Verwertung eine Form der öffentlichen Wiedergabe, kann sie gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 UrhG vom Rechtsinhaber nicht unter Berufung auf sein Ausschließlichkeitsrecht verboten werden, wenn die Bibliothek von ihren Benutzern für die Online-Abfrage kein Entgelt verlangt. Die Bibliothek hätte allerdings gem. § 52 Abs. 1 Satz 2 UrhG an den Rechtsinhaber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Praxis zahlreicher Bibliotheken, CD-ROM-Datenbanken zur kostenlosen Nutzung in einem Bibliotheks- oder Campusnetz anzubieten, könnte von den Rechtsinhabern nur vertraglich unterbunden werden. Ist die Online-Verwertung aber als eine Form der körperlichen Verwertung zu qualifizieren, darf sie mangels einschlägiger Schrankenbestimmungen nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers durchgeführt werden.

Die rechtliche Einordnung der Online-Verwertung ist nicht das einzige Problem, für das der IuKDG-Entwurf keine Lösung bereit hält. Hier ist nun allerdings nicht der Ort, weitere Einzelheiten des Entwurfs zu erörtern.

d) "Grünbuch"

Die Europäischen Gemeinschaften bereiten den Erlaß weiterer Richtlinien auf dem Gebiet des Urheberrechts vor. Den gegenwärtigen Stand der Meinungsbildung geben die Kommissionspublikationen "Grünbuch Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" vom 19.7.1995 - KOM(95) 382 endg. - und das Follow-up- Papier vom 20.11.1996 - COM(96) 586 final - wieder. Aus bibliothekarischer Sicht sind vor allem die Bestrebungen zur Regelung des Rechts der privaten Vervielfältigung und des Rechts der digitalen Übertragung über Netze von großem Interesse.

Im Hinblick auf das Problem der privaten Vervielfältigung geht die Kommission davon aus, daß private Vervielfältigung digitaler Medien technisch durch die Rechtsinhaber kontrollierbar ist. Nach Ansicht der Kommission entfällt damit für viele Fallgestaltungen die Berechtigung, das Vervielfältigungsrecht des Urhebers einzuschränken.

Die digitale Übertragung ist im Grünbuch noch als ein Fall der Verbreitung aufgefaßt worden. Diese Zuordnung hätte die Möglichkeit geboten, die bibliothekarische Online-Abfrage rechtlich der Ausleihe gleichzustellen. Im Follow-up-Papier hat die Kommission aber einen anderen Standpunkt eingenommen und die Online-Abfrage der öffentlichen Wiedergabe zugeordnet.

Über mögliche Einschränkungen des Rechts der Online-Abfrage hat die Kommission noch keine konkreten Vorstellungen geäußert.

3. Internationale Urheberrechtsabkommen

Die Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung) aus dem Jahre 1971.

Diesem Vertrag sind fast hundert Staaten beigetreten. Ob die Revidierte Berner Übereinkunft eine Grundlage für die Lösung der Probleme bietet, die durch die Einführung der Digitaltechnik entstanden sind, ist fraglich. Mehrere zu Beginn der 90er Jahre unternommene Versuche, durch eine Protokollergänzung die Einbeziehung der Computerprogramme und Datenbanken in die Regelungen der Übereinkunft sicherzustellen, scheiterten. Die urheberrechtsexportierenden Staaten suchten deshalb nach neuen Wegen, einen den Anforderungen der Informationsgesellschaft entsprechenden internationalen Urheberschutz durchzusetzen.

Als erstes Ergebnis wurde im Rahmen der Urugay-Runde des GATT am 15.4.1994 der Abschluß des sog. TRIPS-Abkommens (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, Including Trade in Conterfeit Goods) erreicht. Der von der Bundesrepublik durch Gesetz vom 30.8.1994 (BGBl. II S. 1438) ratifizierte Vertrag schützt Computerprogramme und Datenbanken, "die auf Grund der Auswahl oder Anordnung ihres Inhalts geistige Schöpfungen bilden" (Art. 10). Für Computerprogramme und für Filmwerke wird ein Vermietrecht statuiert (Art. 11). Beschränkungen und Ausnahmen von ausschließlichen Rechten sind zu begrenzen "auf bestimmte Sonderfälle, die weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzen" (Art. 13). Unmittelbare Auswirkungen des TRIPS-Abkommens auf das deutsche Bibliothekswesen sind nicht zu erwarten, da das geltende deutsche Urheberrecht den Anforderungen des Abkommens bereits voll entspricht.

Der erfolgreiche Abschluß der TRIPS-Verhandlungen begünstigte das Zustandekommen weiterer internationaler Konventionen. Auf der von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) einberufenen "Diplomatischen Konferenz über bestimmte Fragen des Urheberrechts und verwandter Rechte", die vom 2. bis 20. Dezember 1996 in Genf stattfand, wurden am 20.12.1996 der WIPO Copyright Treaty und der WIPO Performances and Phonograms Treaty unter Beteiligung der EG und der Bundesrepublik beschlossen. Im Urheberrechtsvertrag werden Computerprogramme (Art. 4) und Datenbanken (Art. 5) nach dem Vorbild des TRIPS-Abkommens geschützt. Art. 7 sieht ein Vermietrecht für Computerprogramme, Filmwerke und - über das TRIPS-Abkommen hinausgehend - für auf Tonträgern aufgenommene Werke vor. Eine neuartige Regelung enthält Art. 8. Nach dieser Bestimmung umfaßt das Recht der öffentlichen Wiedergabe der Urheber die "öffentliche(n) Zugänglichmachung ihrer Werke in der Weise, daß Angehörige der Öffentlichkeit an einem von diesen individuell gewählten Ort und zu einer von diesen individuell gewählten Zeit Zugang zu diesen Werken haben." Damit wird die Online-Verwertung der öffentlichen Wiedergabe zugeordnet. Diese Regelung wird vermutlich zu einer Änderung des deutschen Urheberrechts führen, für das bislang überwiegend die Auffassung vertreten wurde, zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe gehöre gemäß § 15 Abs. 3 UrhG die gleichzeitige Wiedergabe für eine Mehrzahl von Personen. Die Regelung der Beschränkungen und Ausnahmen (Art. 10) folgt dem Vorbild der TRIPS-Abkommens. In Art. 11 werden die Vertragsparteien verpflichtet, Rechtsschutz gegen die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen vorzusehen. Dasselbe gilt für die Entfernung von Nutzungsbedingungen (Art. 12).

Der den Leistungsschutz betreffende WIPO-Vertrag stärkt die Rechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller. Eine ursprünglich vorgesehene Vereinbarung über den Schutz der Datenbankproduzenten kam nicht zustande.


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