Publikationen Hierarchiestufe höher
Rechtskommission des DBI
Urheberrecht

Anhang: Erklärung der Deutschen Bibliotheksverbände zum Verleihrecht für Computersoftware
Veröffentlicht in: Bibliotheksdienst 29. (1995), S. 1833.

Das Urheberrecht ist von grundlegender Bedeutung, wenn geistige Arbeit nicht entwertet werden soll. Die Bibliotheken sehen die Verpflichtung, das Urheberrecht mit allen Mitteln zu schützen. Den Bibliotheken ist die Problematik des unerlaubten Kopierens von Computersoftware bekannt. Sie sind deshalb willens, alles in ihren Kräften Liegende zu tun, um wirtschaftlichen Schaden zu verhindern, der durch unberechtigtes Erstellen von Kopien entstehen könnte.

Bibliotheken haben aber auch die Pflicht, jedermann umfassenden Zugang zu allen Informationen zu ermöglichen. Das Recht auf Informationsfreiheit ist als ein wesentlicher Bestandteil unserer Gesellschaft im Grundgesetz (Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG) festgeschrieben und darf auf keinen Fall gefährdet werden.

Informationen werden auf den verschiedensten Trägern angeboten. Alle diese Medien müssen im Angebot der Bibliotheken vertreten sein. Es gilt zu verhindern, daß nur ein kleiner Teil der Bevölkerung alle Informationen nutzen kann und der größere Teil davon ausgeschlossen ist.

Zur Zeit ist eine schnelle Veränderung des Informationsmarktes zu beobachten. Immer mehr Informationen werden in elektronischer Form angeboten. Diese Entwicklung verändert die Informationsstrukturen der Gesellschaft. Dabei ist nicht abzusehen, mit welchen weiteren technischen Innovationen in naher Zukunft noch zu rechnen ist. Bibliotheken müssen diesen Entwicklungen Rechnung tragen.

Ein wichtiger bibliothekarischer Auftrag ist die Vermittlung von Kulturtechniken. So ist nach wie vor die Leseförderung eine der vornehmsten Aufgaben öffentlicher Bibliotheken. Die Veränderung der technischen Möglichkeiten und das sich wandelnde Informationsangebot erfordern aber auch die Förderung neuer Kulturtechniken der Informationsnutzung und -bearbeitung (Computer literacy). Das Verleihen von Programmträgern liegt im öffentlichen Interesse. Es ist erforderlich, um die Bürger der Bundesrepublik auf die Herausforderungen der Informationsgesellschaft vorzubereiten und die Attraktivität unseres Landes als Wirtschaftsstandort zu sichern und zu fördern. Darüber hinaus ist der Verleih von Computerprogrammen auch im Interesse der Softwareindustrie, da er letztlich eine die Nachfrage stimulierende Wirkung hat.

Das Urheberrecht trägt dem bibliothekarischen Auftrag, Programmträger zu verleihen, Rechnung, indem es - anders als für das Vermieten - für das Verleihen keine Ausnahme vom Erschöpfungsgrundsatz statuiert (§69c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Auch das Recht der Europäischen Gemeinschaften und das TRIPS-Abkommen schreiben bezüglich der Verbreitung von Programmträgern Ausnahmen vom Erschöpfungsgrundsatz nur für das Vermieten, nicht aber für das Verleihen vor.

Die teilweise erhobene Forderung, eine Einschränkung des freien Verleihs von Computerprogrammen durch eine Gesetzesänderung festzuschreiben, weisen die Bibliotheken demgegenüber entschieden zurück. Sie halten es für ausgeschlossen, angesichts des äußerst dynamischen Softwaremarktes eine gesetzliche Formulierung zu finden, die dauerhaft einerseits dem öffentlichen Interesse an der Ausleihe von Computerprogrammen und andererseits dem Interesse der Berechtigten, wirtschaftlichen Schaden zu vermeiden, gerecht wird.

Um einerseits ihrem Auftrag gerecht zu werden, andererseits den Urheberrechtsberechtigten Sicherheit zu geben, daß die Bibliotheken die wirtschaftlichen Interessen der Softwareindustrie auch unter der Bedingung des geltenden Rechts achten, geben - wie in dem Gespräch mit den Vertretern der Softwareindustrie am 29. März 1994 im Bundesjustizministerium angekündigt - die deutschen Bibliotheksverbände und insbesondere die im Deutschen Bibliotheksverband zusammengeschlossenen Bibliotheken die folgende Verpflichtungserklärung ab. Diese Erklärung ist auch den Unterhaltsträgern bekannt und wird von diesen unterstützt.

  1. Die Bibliotheken werden Vervielfältigungsstücke lauffähiger Computerprogramme, bei denen eine besondere Gefahr besteht, daß sie unerlaubt kopiert werden und den Berechtigten dadurch ein nicht unerheblicher Schaden entsteht, nur mit Gestatten der Rechtsinhaber an Bibliotheksbenutzer verleihen. Hierzu gehören nach der derzeitigen Marktsituation
    - Systemsteuerungsprogramme (z. B. MS DOS, OSI 2, Windows, PC-Tools),
    - Kommunikationssoftware (z. B. Novell Netware, Lotus Notes),
    - Textverarbeitungsprogramme (z. B. Word, Word Perfect),
    - Tabellenkalkulationsprogramme (z. B. Excel, Lotus),
    - Grafik- und CAD-Programme (z. B. Autocad, Pagemaker),
    - allgemeine Datenhaltungsprogramme (z. B. dBase, Paradox),
    - Wirtschaftsberatungsprogramme (z. B. "Anlagenberatung Immobilienfonds", "Materialwirtschaft"), 1)
    - Rechnungswesenprogramme (z. B. "Dataflex - Safe - Fibu", "DB-LOHN Lohn- und Gehaltsbuchhaltung"). 1)
  2. Die Bibliotheken werden Programmträger im Sinne von Ziff. 1, die sie ihren Benutzern zur Präsenznutzung überlassen, mit allen zur Verfügung stehenden technischen und organisatorischen Mitteln gegen unerlaubtes Kopieren schützen.
  3. Die Bibliotheken werden diese Selbstverpflichtung zur Einschränkung der Ausleihe von Computerprogrammen im Benehmen mit den Verbänden der Softwareindustrie kontinuierlich der sich verändernden Marktsituation anpassen.
Berlin, den 5. Mai 1994

Hans Sonn
(Vorsitzender des
Deutschen Bibliotheksverbandes)
Prof. Dr. E. Mittler
(Sprecher der
Bundesvereinigung DeutscherBibliotheksverbände)

1) ergänzt am 20.4.95


Einrichtung einer Beratungsstelle für Bibliotheken

Um in der Bibliothekspraxis eine hohe Rechtssicherheit bei der Ausleihe von Computersoftware in Übereinstimmung mit der Selbstverpflichtungserklärung zu gewährleisten, wird eine entsprechende Beratungsstelle eingerichtet.

Für dieses Vorhaben werden die Herren

mit Wirkung vom 1. Juli 1996 als Berater der Bibliotheken in den Fällen bestellt, in denen in den Bibliotheken Zweifel bestehen, ob ein bestimmtes Computerprogramm nach der Selbstverpflichtungserklärung verliehen werden darf.

Aufgaben

  1. Beantwortung konkreter Anfragen der Bibliotheken;

  2. aus dieser Kenntnis heraus Hinweise an die BDB-Geschäftsstelle, wenn die Selbstverpflichtungserklärung entsprechend Punkt 3 dieser Erklärung der sich verändernden Marktsituation anzupassen ist;

  3. regelmäßige Information und Abstimmung zwischen den Beratern und der Lektoratskooperation von DBV, VBB und ekz über die Einstufung von Computerprogrammen im Sinne der Selbstverpflichtungserklärung;

  4. Weiterleitung komplexen Rechtsfragen an die Rechtskommission des DBI.

Dr. Georg Ruppelt
Vorsitzender des
Deutschen Bibliotheksverbandes


Seitenanfang