Publikationen Inhaltsverzeichnis


Regeln für den Schlagwortkatalog

Sonderregeln Paragraph
Körperschaftsnamen
Definition § 601
Verwendung § 601a
Grundregeln § 602
Deutsche oder fremdsprachige Form des Körperschaftsnamens § 603
Körperschaften mit offiziellen Namen in mehreren Sprachen § 604
Ortsbindung von Körperschaften § 605
Nicht ortsgebundene Körperschaften § 606
Veranstaltungen § 607
Untergeordnete Körperschaften § 608
Selbständige oder unselbständige Ansetzung bei Unterordnung unter eine Körperschaft § 609
Selbständige oder unselbständige Ansetzung bei Unterordnung unter mehrere Körperschaften § 610
Namensänderungen von Körperschaften § 611
Homonyme Körperschaftsnamen § 612
Gebietskörperschaften § 613
Organe einer Gebietskörperschaft § 614
Nicht zentrale Organe einer Gebietskörperschaft § 615
Militärische Körperschaften § 616
Religionsgemeinschaften § 617
Regionale, lokale und personelle Einheiten einer Religionsgemeinschaft § 618
Organe einer Religionsgemeinschaft § 619
Körperschaftsnamen als Bestandteil präkombinierter Schlagwörter § 620
SWD-Datensatz § 620a
Verknüpfung und Permutation § 622

Sonderregeln

Körperschaftsnamen

Definition und Verwendung

Zum Anfang § 601    Definition

1. Als Körperschaften gelten Personenvereinigungen, Organisationen und Institutionen unabhängig von ihrer juristischen Natur, die durch ihren Namen individuell bestimmbar sind und eine feste organisatorische Einheit bilden. Dazu zählen auch Organe von Gebietskörperschaften (vgl. §§ 613-615).

SW Gesellschaft Deutscher Chemiker
Personenvereinigung, ortsungebunden, individueller Name, organisatorische Einheit (vgl. § 606)

SW München / Bayerische Staatsbibliothek
Institution, ortsgebunden, individueller Name, organisatorische Einheit (vgl. § 605)

SW Salzburg / Salzburger Festspiele
Veranstaltungsfolge, ortsgebunden, individueller Name, organisatorische Einheit (vgl. § 607)

SW Izdatel’stvo Pedagogika
Firma, ortsungebunden, individueller Name, organisatorische Einheit (vgl. § 606)

SW USA / Oberster Gerichtshof
Organ einer Gebietskörperschaft (vgl. §§ 613-615)

2. Im Zweifelsfall wird ein Begriff nicht den Körperschaften zugerechnet. Das gilt insbesondere für politische, soziale, künstlerische oder weltanschauliche Bewegungen ohne feste organisatorische Einheit, z.B. für Künstlervereinigungen, die für eine bestimmte Stilrichtung stehen (vgl. § 306a,2), und für historische Einzelereignisse (vgl. § 607, 8 und §§ 415-416).

SW s Blauer Reiter

SW s Human potential movement

Titel: Lipsia und Merkur : Leipzig und seine Messen / Klaus Metscher ; Walter Fellmann. - 1990
SWW g Leipzig ; s Messe <Wirtschaft> ; z Geschichte

Aber:

SW c Leipzig / Leipziger Frühjahrsmesse <1983>

3. Körperschaftsschlagwörter erhalten in der SWD den Indikator k, wenn ihre Ansetzungsform mit dem Individualnamen, den Indikator c, wenn sie mit einer Gebietskörperschaft beginnen.

 

Zum Anfang § 601a    Verwendung

1. Körperschaftsnamen werden Schlagwort bei Dokumenten, in denen die Körperschaft selbst Gegenstand der Darstellung ist, nicht aber, wenn sie als Herausgeber oder Veranstalter auftritt. Ist eine Körperschaft an der Erarbeitung eines Dokuments beteiligt, so wird sie nur berücksichtigt, wenn es sich um eine Stellungnahme mit offiziellem bzw. repräsentativem Charakter handelt (vgl. § 4,2).

Titel: Max-Planck-Institut für Plasmaphysik / Reinhard Breuer ; Uwe Schumacher. - 1982
SW Garching <München> / Max-Planck-Institut für Plasmaphysik

Aber:

Titel: ¬Die¬ Systematik im OPAC : Vorträge aus den bibliothekarischen Arbeitsgruppen der 16. Jahrestagung der Gesellschaft für Klassifikation, Dortmund 1992. - 1993
SWW Klassifikation ; Online-Katalog ; Kongress ; Dortmund <1992>
nicht: Gesellschaft für Klassifikation ; Kongress ; Dortmund <1992>; diese ist Veranstalter, aber nicht Gegenstand der Darstellung

2. Körperschaftsnamen werden außerdem verwendet, wenn sie zur näheren Bestimmung eines individuellen Gegenstands ohne Individualnamen notwendig sind (vgl. Produktnamen § 306a,3 und 4; Preise und Wettbewerbe § 306a,5; Periodika § 708,5 und 6; Schriftdenkmäler §§ 718-722; nicht ortsgebundene Kunstwerke § 727; Bauwerke § 730; Sammlungen § 736,6).

 

Ansetzung

Zum Anfang § 602    Grundregeln

1. Körperschaften werden mit ihrem Namen nach RAK angesetzt, soweit in den folgenden Paragraphen keine andere Regelung getroffen wird.

Wesentliches Nachschlagewerk für die Ansetzung ist die Gemeinsame Körperschaftsdatei (GKD), wobei der Name i.d.R. nach den folgenden Regeln zu strukturieren ist. Im Übrigen gilt die „Liste der Nachschlagewerke" (vgl. § 9,3).

Die Bildung des Körperschaftsschlagworts erfolgt in zwei Schritten:

a) Bestimmung des Körperschaftsnamens (z.B. ‘Bayerische Staatsbibliothek’)

b) Ansetzung der Körperschaft (z.B. ‘München / Bayerische Staatsbibliothek’)

2. Abweichende Namensformen werden i.d.R. als Synonym erfasst.

Für die ggf. abweichende Ansetzungsform der GKD ist dies obligatorisch. Ist ein entsprechender GKD-Datensatz vorhanden, so wird die GKD-Nummer in einem speziellen Feld des SWD-Satzes als Verknüpfungsnummer angegeben, um die Ansetzungsform der GKD als Verweisungsform verfügbar zu machen. Falls frühere (spätere) Namensformen betroffen sind, werden ggf. mehrere GKD-Nummern erfasst.

SW k Confédération Générale du Travail
GKD 1027563-0 Confédération Générale du Travail <France>
Q GKD
BF k CGT
       c Frankreich / Confédération Générale du Travail
MO g Frankreich ; s Gewerkschaft
       s Gewerkschaft ; g Frankreich
Die GKD-Ansetzungsform ‘Confédération Générale du Travail <France>’ wird aus der GKD-Nummer abgeleitet.

Anm.: Dies ist noch nicht realisiert, deshalb ist zwar die GKD-Nummer anzugeben, die abweichende Namensform der GKD wird aber vorläufig wie bisher als Synonymie-Verweisung erfasst.

3. Teile von Körperschaftsnamen aus Sprachen mit nicht lateinischen Schriften werden nicht der jeweiligen Umschrift nach RAK angepasst, sondern dem maßgeblichen Nachschlagewerk entnommen.

SW k Tschaikowsky-Gesellschaft
GKD 5108413-2
Q GKD
BF Tchaikovsky Society
       c Tübingen / Tschaikowsky-Gesellschaft
VB p Cajkovskij, Petr I.

4. Abkürzungen von Körperschaftsnamen werden angesetzt, wenn sie in Nachschlagewerken oder den zu erschließenden Dokumenten wesentlich gebräuchlicher sind als die volle Form, die als Synonym erfasst wird. (vgl. RAK § 401,2). Dasselbe gilt entsprechend auch für Abkürzungen als Bestandteil von Körperschaftsnamen. (Zu juristischen Wendungen als Bestandteil von Körperschaftsnamen vgl. § 602,5).

Anm. 1: Die Schreibung der Abkürzungen (z.B. mit Groß- oder Kleinbuchstaben) richtet sich nach den Nachschlagewerken (vgl. RAK § 117 und § 201f.).

Anm 2: Das Präfix ‘Sankt’ sowie seine fremdsprachigen Entsprechungen werden abweichend von der GKD als Bestandteil von Körperschaftsnamen ausgeschrieben. Der Name mit der abgekürzten Form wird als Synonym erfasst.

SW NATO
Q GKD
BF Nordatlantikpakt
       North Atlantic Treaty Organization

SW Komsomol
Q GKD
BF Kommunisticeskij Sojuz Molodezi
       Leninistischer Kommunistischer Jugendverband der Sowjetunion

SW UNESCO
Q GKD
BF Vereinte Nationen / Educational, Scientific and Cultural Organization
       Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur

Aber:

SW Internationale Atomenergie-Organisation
Q GKD, M, B 1986
BF IAEA
       IAEO
       International Atomic Energy Agency
In den Nachschlagewerken wird hier, auch wegen der Mehrdeutigkeit der Abkürzung, die volle Form bevorzugt.

Abkürzungen werden als Synonyme erfasst, wenn sie in der GKD, einem Nachschlagewerk oder dem vorliegenden Dokument nachgewiesen sind. Gleichlautende Abkürzungen sind nicht durch Homonymenzusätze unterschieden, es sei denn, eine Abkürzung ist homonym zu einer Ansetzungsform, die i.d.R. ohne Homonymenzusatz bleibt (vgl. auch § 12,2,d).

SW Verband der Deutschen Buchdrucker
BF
VdDB

SW Verein der Diplom-Bibliothekare an Wissenschaftlichen Bibliotheken
BF
VdDB

Aber:

SW Hannover / Niedersächsisches Institut für Radioökologie
BF
Niedersächsisches Institut für Radioökologie / Hannover
       Hannover / NIR <Körperschaft
       NIR <Körperschaft> / Hannover

SW NIR
BF
Nahes Infrarot

SW Internationaler Bauorden
BF
IBO <Körperschaft>

SW Ibo

5. Nicht berücksichtigt bei der Ansetzung des Namens werden Zählungen sowie Wendungen, die den juristischen Charakter der Körperschaft bezeichnen, es sei denn, dass sie unlösbarer Bestandteil des Namens sind oder ohne sie nicht kenntlich ist, dass es sich um eine Körperschaft handelt (vgl. RAK § 404,a und d). (Zu Weglassungen bei der Ansetzung von Organen einer Gebietskörperschaft vgl. § 614,3, einer Religionsgemeinschaft vgl. § 619,1.)

Die Entscheidung, ob eine den juristischen Charakter der Körperschaft bezeichnende Wendung als Namensbestandteil mit anzusetzen ist und ob diese Ansetzung in voller oder in abgekürzter Form erfolgt, ist nach der GKD zu treffen.

Offizielle Form Ansetzungsform
Verein Deutscher Bibliothekare e.V. SW Verein Deutscher Bibliothekare
Verlag Die Runde GmbH SW Verlag Die Runde
Wien / II. Universitäts-Frauenklinik SW Wien / Universitäts-Frauenklinik <2>
Aber:
Hessische Elektrizitäts AG SW Hessische Elektrizitäts-Aktiengesellschaft
Texaco Inc. SW Texaco Inc.
Führungskräfte der Druckindustrie und Informationsverarbeitung e.V. SW Führungskräfte der Druckindustrie und
Informationsverarbeitung e.V.

6. Bei ortsgebundenen Körperschaften wird aus Ort und Individualnamen eine mehrgliedrige Ansetzungsform gebildet (vgl. § 605).

Orte und Ortsteile als Bestandteile des Namens nicht ortsgebundener Körperschaften werden mit angesetzt (für ortsgebundene Körperschaften vgl. § 605,3).

SW Cassa di Risparmio di Ravenna
GKD 1002928-x Cassa di Risparmio <Ravenna>

SW Berliner Missionswerk der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg

7. Für die Rechtschreibung in Körperschaftsnamen gelten die Bestimmungen in RAK §§ 117; 118. Danach werden alle Wörter außer Artikeln, Präpositionen und Konjunktionen im Innern der Namen großgeschrieben. Ansonsten gelten, unabhängig von der Typographie der Vorlage, die Rechtschreibregeln der betreffenden Sprache.

SW Verein Deutscher Ingenieure

SW Ligue Internationale contre le Racisme et l'Antisémitisme

8. Personennamen als Teil von Körperschaftsnamen werden nach den für Körperschaften geltenden Bestimmungen angesetzt.

Sind Körperschaften maßgeblich mit Personen thematisch befasst oder in anderer Weise mit ihnen verbunden, so kann das Personenschlagwort als verwandter Begriff erfasst werden (vgl. § 12,5,e).

SW k E.-T.-A.-Hoffmann-Gesellschaft
VB p Hoffmann, Ernst Theodor Amadeus

SW c Torschok / Puschkin-Museum
VB p Puškin, Aleksandr S.

SW c Stuttgart / Staatliche Akademie der Bildenden Künste / Klasse Spagnulo
VB p Spagnulo, Giuseppe

SW k Behnisch und Partner
VB p Behnisch, Günter

9. Bei der Ansetzung von Körperschaften wird der zugehörige Gattungsbegriff bzw. der übergeordnete Sachverhalt i.d.R. als mehrgliedriger Oberbegriff erfasst (vgl. § 12,4 und „Praxisregeln").

SW Indian Library Association
MO
Indien ; Bibliotheksverband
       Bibliotheksverband ; Indien

SW Protestant Episcopal Church in the United States of America
MO
USA ; Episkopalkirche
       Episkopalkirche ; USA

SW Löwen / Katholieke Universiteit
MO
Belgien ; Universität
       Universität ; Belgien

 

Zum Anfang § 603    Deutsche oder fremdsprachige Form des Körperschaftsnamens

Für die Ansetzung des Körperschaftsnamens gilt:

1. Gibt es einen offiziellen, d.h. von der Körperschaft selbst verwendeten deutschen Namen, so wird dieser gewählt. Die Ermittlung erfolgt gemäß der „Liste der Nachschlagewerke" (vgl. § 9,3). (Zu Körperschaftsnamen, die normiert mit einer Gattungsbezeichnung angesetzt werden vgl. §§ 605,4; 614,5; 618,3.)

SW Österreichischer Gewerkschaftsbund

SW Eidgenössischer Turnverein

SW Verband Deutscher Lehrer im Ausland

2. Gibt es keinen offiziellen deutschen, aber einen im Deutschen gebräuchlichen Namen, der gemäß der „Liste der Nachschlagewerke" ermittelt wird, so wird dieser gewählt. Der offizielle Name wird i.d.R. als Synonym erfasst.

SW Internationaler Gerichtshof
BF International Court of Justice / Vereinte Nationen
       Vereinte Nationen / International Court of Justice

SW London / Britisches Museum
BF London / British Museum
       Britisches Museum / London

SW Weltgesundheitsorganisation
BF World Health Organization

SW Nordischer Rat
BF Nordisk Råd
       Nordic Council

Bei allen Beispielen erfolgte die Ansetzung nach einer deutschen Verweisungsform der GKD.

Gattungsbezeichnungen unter einer Ortseintragung in einer Enzyklopädie (z.B. „hat ein Archiv") gelten nicht als Nachweis für einen im Deutschen gebräuchlichen Namen.

SW Cardiff / University of Wales
GKD 40115-8 University of Wales <Cardiff>
Q
GKD, B 1986
BF
University of Wales / Cardiff
       Cardiff / Prifysgol Cymru
In der GKD findet sich keine deutsche Namensform. In der Ortseintragung der einschlägigen Enzyklopädie (B 1986) ist die Angabe ‘Univ.’ aufgeführt. Dies gilt nicht als Nachweis für einen im Deutschen gebräuchlichen Namen. Gemäß § 603,3 wird der englische Name für die Ansetzung gewählt.

Eine deutschsprachige Vorlageform kann, sofern sie der Übersetzung des offiziellen Namens entspricht, als Ansetzungsform gewählt werden. (Vgl. aber §§ 605,4; 609,2,b.)

SW Erste Kroatische Sparkasse
Q
Vorlage
BF
Zagreb / Erste Kroatische Sparkasse
      
Prva Hrvatska Štedionica
Eine im Deutschen gebräuchliche Namensform ist gemäß der „Liste der Nachschlagewerke" nicht zu ermitteln. Die deutschsprachige Vorlageform entspricht der Übersetzung des offiziellen Namens.

3. Liegt weder ein offizieller deutscher Name noch eine im Deutschen gebräuchliche Bezeichnung vor und gehört der offizielle Name einer germanischen oder romanischen Sprache an, so wird der offizielle Name gemäß der „Liste der Nachschlagewerke" (vgl. § 9,3) gewählt.

SW Associated Press
BF AP

SW Russell Sage Foundation

SW Dansk Etnografisk Forening

SW Ente Nazionale Idrocarburi
BF ENI <Körperschaft>

SW Lissabon / Laboratorio Nacional de Engenharia Civil

SW New York <NY> / Metropolitan Museum of Art / Bibliothek

4. Gehört der offizielle Name einer sonstigen europäischen oder einer außereuropäischen Sprache an und gibt es keine im Deutschen gebräuchliche Bezeichnung, so wird soweit möglich ein englischer oder französischer Name gemäß der „Liste der Nachschlagewerke" (vgl. § 9,3) gewählt. Der offizielle Name wird i.d.R. als Synonym erfasst.

SW Society of Cypriote Studies
BF Hetaireia Kypriako n Spudo n

SW Ungarn / Central Statistical Office
BF Ungarn / Központi Statisztikai Hivatal
       Központi Statisztikai Hivatal / Ungarn

SW Japanese Society for Bacteriology
BF Nihon-Saikin-Gakkai

SW Belgrad / Institut Mathématique
BF Belgrad / Matematic ki Institut

5. Trifft keiner der Fälle 1 bis 4 zu, so ist der offizielle fremdsprachige bzw. der vorliegende Name zu wählen.

SW Slovenská Spolocnost’ Antropologická

SW Ankara / Millî Folklor Enstitüsü

 

Zum Anfang § 604    Körperschaften mit offiziellen Namen in mehreren Sprachen

Führt eine Körperschaft gleichzeitig offizielle Namen in mehreren Sprachen, so wird der für die Ansetzungsform heranzuziehende Name analog zu § 603 und RAK § 406 bestimmt nach der Rangfolge

- offizieller deutscher Name,

- im Deutschen gebräuchliche Bezeichnung,

- offizieller Name in Englisch, danach in Französisch,

- sonst der offizielle Name in der geläufigeren Sprache vor der weniger geläufigen.

SW Internationale Architektenunion
BF International Union of Architects
       Union Internationale des Architectes

SW Juridiska Föreningen i Finland
BF Suomalainen Lakimiesten Yhdistys

SW Bilbao / Academia de la Lengua Vasca
BF Bilbao / Euskaltzaindia

 

Zum Anfang § 605    Ortsbindung von Körperschaften

1. Als ortsgebundene Körperschaften gelten

a) alle lokalen Organisationen, z.B. Vereine und Verbände eines Ortes.

b) alle Körperschaften, zu deren wesentlichem Bestand eine ortsfeste Einrichtung gehört: Akademien, Hochschulen und ihre Einrichtungen, Theater, Orchester, Schulen, Bibliotheken, Archive, Museen, Observatorien, Versuchs- und Forschungsanstalten, Institute, Botanische und Zoologische Gärten, Krankenhäuser und Heime.

c) nicht zentrale Organe einer Gebietskörperschaft (vgl. § 615).

d) lokale Einheiten einer Religionsgemeinschaft (vgl. § 618,2).

e) Veranstaltungen, die ganz oder überwiegend an einem Ort stattfinden (vgl. § 607).

Anm.: Die Liste in RAK § 413,1, Anm. findet keine Anwendung.

2. Ortsgebundene Körperschaften werden als mehrgliedrige Schlagwörter mit dem Ort als erstem und dem Körperschaftsnamen als zweitem Glied angesetzt. (Zur Ansetzung des Körperschaftsnamens vgl. §§ 602-604, zur Ansetzung der Ortsnamen vgl. §§ 202 und 209). Der Name der Körperschaft mit dem Ort als zweitem Glied wird als Synonym erfasst.

SW Rothenburg <Tauber> / Verein Alt-Rothenburg
BF Verein Alt-Rothenburg / Rothenburg <Tauber>

SW Montpellier / Société Archéologique de Montpellier (lokaler Verein)
BF
Société Archéologique de Montpellier / Montpellier

SW Göttingen / Akademie der Wissenschaften
BF Akademie der Wissenschaften / Göttingen

SW London / Tate Gallery
BF Tate Gallery / London

SW Hamburg / Meteorologisches Observatorium
BF Meteorologisches Observatorium / Hamburg

SW Paris / Musée des Arts Décoratifs
BF Musée des Arts Décoratifs / Paris

3. Orte und Ortsteile am Beginn und am Ende von Namen ortsgebundener Körperschaften
- auch in adjektivischer Form - werden mit angesetzt, auch dann, wenn nicht zweifelsfrei feststellbar ist, ob sie zum Namen gehören. (Vgl. aber §§ 605,4; 609,2; 618,3.)

Offizielle Form Ansetzungsform
Hamburger Sportverein SW Hamburg / Hamburger Sportverein
Musikverein Sigmarszell SW Sigmarszell / Musikverein Sigmarszell

4. Universitäten, allgemeine technische Hochschulen und Gesamthochschulen des deutschen Sprachgebietes werden i.d.R. mit ihrem Sitz und ‘Universität’, ‘Technische Hochschule’ bzw. ‘Technische Universität’ oder ‘Gesamthochschule’ als zweitem Glied angesetzt (vgl. RAK § 402). Der offizielle Name wird als Synonym erfasst.

SW Frankfurt <Main> / Universität
BF Frankfurt <Main> / Johann-Wolfgang-Goethe-Universität

SW Zürich / Technische Hochschule
BF Zürich / Eidgenössische Technische Hochschule
       ETH / Zürich
       Zürich / ETH

Aber:

SW Hamburg / Universität der Bundeswehr (spezielle Art einer Universität)
BF
Universität der Bundeswehr / Hamburg

Universitäten außerhalb des deutschen Sprachraums werden in der Form ‘Ort / Individualname’ gemäß den vorstehenden Regeln angesetzt. Wenn allerdings die Übersetzung des Namens nur aus dem Wort ‘Universität’ und dem Ortsnamen besteht (das gilt auch für das italienische ‘Università degli Studi’) wird ‘Ort / Universität’ angesetzt. Die originalsprachige Namensform wird als Synonym erfasst. Gibt es mehrere Universitäten an einem Ort, so dass die Ansetzungsform mit ‘Universität’ homonym mit der Schlagwortkette ‘Ort ; Sachschlagwort’ wäre, so wird der Form ‘Ort / Universität’ der Ortsname im zweiten Glied hinzugefügt (vgl. § 602,6).

SW Coventry / University of Warwick

SW Perm / A. M. Gorkii State University
BF Perm / Gosudarstvennyi Universitet Imeni A. M. Gorkogo

SW Göteborg / Universität
BF Göteborg / Universitet

SW Istanbul / Universität Istanbul
BF Istanbul / Istanbul Üniversitesi
Da es in Instanbul mehrere Universitäten gibt, muss hier der Ortsname als Teil des Individualnamens mit angesetzt werden.

5. Hat eine ortsgebundene Körperschaft mehrere Ortssitze oder sind ihr weitere ortsgebundene Körperschaften an anderen Orten untergeordnet, so wird die Teilkörperschaft bzw. untergeordnete Körperschaft stets mit dem Ort angesetzt, an dem sie ihren Sitz hat.

Für die Gesamtkörperschaft und den Körperschaftsteil am Hauptsitz wird dasselbe Schlagwort verwendet.

a) Haupt- und Nebensitz

Bei einer ortsgebundenen Körperschaft mit Hauptsitz und Nebensitzen wird der Körperschaftsteil am Nebensitz mit diesem angesetzt. Hauptsitz und Nebensitze werden durch assoziative Verweisungen verbunden.

SW Düsseldorf / Deutsche Oper am Rhein (Hauptsitz und Gesamtkörperschaft)
VB
Duisburg / Deutsche Oper am Rhein

SW Duisburg / Deutsche Oper am Rhein (Nebensitz)
VB
Düsseldorf / Deutsche Oper am Rhein

b) Unterordnung

Bei ortsgebundenen Körperschaften mit untergeordneten ortsgebundenen Körperschaften an anderen Orten wird unterschieden (vgl. § 609)

selbständige Ansetzung der untergeordneten Körperschaft:

Die übergeordnete Körperschaft mit dem nach Schrägstrich nachgestellten Namen der untergeordneten Körperschaft als zweitem Glied wird als Synonym erfasst.

SW Schnaittach / Jüdisches Museum Franken
BF Fürth <Bayern> / Jüdisches Museum Franken / Außenstelle Schnaittach

unselbständige Ansetzung der untergeordneten Körperschaft:

Die Ansetzung erfolgt mit dem jeweiligen Ortssitz und dem Namen der übergeordneten Körperschaft als zweitem sowie dem Namen der untergeordneten Körperschaft als drittem Glied. Von der nicht gewählten Form als Abteilung der übergeordneten Körperschaft wird verwiesen. Dem Namen der untergeordneten Körperschaft wird dabei i.d.R. der Ortsname beigefügt.

SW Sankt Petersburg / Russische Akademie der Wissenschaften / Bibliothek
BF Moskau / Russische Akademie der Wissenschaften / Sankt Petersburg / Bibliothek
keine Beifügung des Ortsnamens wegen Normierung nach § 605,3

6. Ortsgebundene Körperschaften werden i.d.R. mit der aktuellen Namensform des Ortes angesetzt, an dem sie ihren Sitz haben. Der frühere Ortsname mit dem Namen der Körperschaft als zweitem Glied wird als Synonym erfasst, sofern die Körperschaft bereits während der Geltungsdauer des früheren Ortsnamens Bestand hatte. Körperschaften, die zu bestehen aufhörten, als der frühere Ortsname noch galt, werden jedoch mit diesem angesetzt. Der spätere Ortsname mit dem Namen der Körperschaft als zweitem Glied wird i.d.R. als Synonym erfasst.

SW Berlin / Deutsches Theater
BF Berlin <Ost> / Deutsches Theater

Aber:

SW Wiblingen / Kloster
BF Ulm-Wiblingen / Kloster
Das Kloster wurde aufgelöst, bevor Wiblingen als Stadtteil zu Ulm kam.

7. Körperschaften, bei denen als Sitz ein unselbständiger Ortsteil angegeben ist, werden i.d.R. mit dem Namen des Hauptorts als erstem Glied angesetzt. Ist der Ortsteil aber als Standort der Körperschaft sehr viel bekannter oder ist er zur Unterscheidung von einer anderen gleichnamigen Körperschaft notwendig, so wird er mit angesetzt (vgl. § 209).

SW Bonn / Helmholtz-Gymnasium
BF Bonn-Duisdorf / Helmholtz-Gymnasium

Aber:

SW London-Wimbledon / All-England Lawn Tennis Championships

SW München / Sankt Michael <Pfarrei>

SW München-Perlach / Sankt Michael <Pfarrei>

 

Zum Anfang § 606    Nicht ortsgebundene Körperschaften

1. Als nicht ortsgebundene Körperschaften gelten

a) alle nicht lokalen Personenvereinigungen und Vereinigungen von Körperschaften selbst, z.B. Ausschüsse, Kommissionen, Stiftungen, Gesellschaften, Vereine, Verbände, Parteien, berufsständische Kammern, Musikgruppen und andere Künstlervereinigungen, zu deren wesentlichem Bestand keine ortsfeste Einrichtung gehört.

SW Bundesverband Deutscher Banken

SW Fondation Maeght

SW Geological Society of China

SW Union des Démocrates pour la République

SW Basler Missionsgesellschaft

SW Deutsche Angestellten-Gewerkschaft

b) Gewerbebetriebe und gemeinwirtschaftliche Betriebe, z.B. Industrie- und Handelsbetriebe, Banken, Sparkassen, Versicherungsanstalten und -gesellschaften (abweichend von RAK § 413,1,Anm.) sowie Rundfunk- und Fernsehanstalten, öffentliche Dienstleistungs- und Versorgungsbetriebe.

SW Friedrich Pustet <Firma>

SW Daimler-Benz-Aktiengesellschaft

SW Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft

SW ZDF

SW Wasserwerk Mannheim

SW Frankfurter Verkehrs- und Tarifverbund

c) personelle Einheiten einer Religionsgemeinschaft (Orden u.ä. vgl. § 618,4).

Anm.: Als nicht ortsgebundene Körperschaften werden im Allgemeinen auch nicht lokale Körperschaften behandelt, deren Name folgende Bezeichnungen enthält: Arbeitsbereich, Ausschuss, Bund, Gemeinschaft, Genossenschaft, Gesellschaft, Gewerkschaft, Gruppe, Klub, Komitee, Kommission, Kreis, Kuratorium, Rat, Stiftung, Verband, Verein, Vereinigung und die ihnen entsprechenden fremdsprachigen Bezeichnungen. Das gilt auch für Zusammensetzungen wie Arbeitskreis, Berufsgenossenschaft usw. Die Liste in RAK § 414,1,Anm. findet keine Anwendung.

2. Nicht ortsgebundene Körperschaften werden mit ihrem Namen angesetzt. Soweit sinnvoll wird der Ortssitz bzw. der Wirkungsbereich mit dem Körperschaftsnamen als zweitem Glied als Synonym erfasst.

SW Waldorf-Astoria Hotel
BF New York <NY> / Waldorf-Astoria Hotel

SW Democrazia Cristiana
BF Italien / Democrazia Cristiana

SW Handwerkskammer für Mittelfranken
BF Nürnberg / Handwerkskammer für Mittelfranken
       Mittelfranken / Handwerkskammer für Mittelfranken

Ein orts- oder regional gebundener Teil einer nicht ortsgebundenen Körperschaft wird mit dem Namen der Körperschaft mit dem die Unterordnung bezeichnenden Teil des Körperschaftsnamens einschließlich des Ortes oder der Region als zweitem Glied angesetzt. Der Ort oder die Region mit dem Namen der Körperschaft als zweitem Glied und der Bezeichnung für die Unterordnung als drittem Glied werden als Synonym erfasst (vgl. auch § 609).

SW Deutscher Alpenverein / Sektion Tübingen
BF Tübingen / Deutscher Alpenverein / Sektion Tübingen

SW Christlich-Demokratische Union Deutschlands / Landesverband Hessen
BF Hessen / Christlich-Demokratische Union / Landesverband Hessen

SW Sozialdemokratische Partei Deutschlands / Ortsverein Itzehoe
BF Itzehoe / Sozialdemokratische Partei Deutschlands / Ortsverein Itzehoe

Besteht der Name der untergeordneten Körperschaft nur aus dem der übergeordneten Körperschaft und dem Ort, so ist die Körperschaft selbständig anzusetzen.

SW Malteser-Hilfsdienst Memmingen
BF Memmingen / Malteser-Hilfsdienst Memmingen

 

Zum Anfang § 607    Veranstaltungen

1. Veranstaltungen werden wie Körperschaften behandelt. Als Veranstaltungen gelten Kongresse, Messen, Festwochen, Auktionen, Volksfeste, sportliche Veranstaltungen, Ausstellungen usw. (Ausstellungskataloge vgl. § 504,3; Preise und Wettbewerbe vgl. § 306a,5; historische Einzelereignisse vgl. §§ 415a; 601,2.)

Anm.: Kongresse im Sinne dieses Regelwerks sind zeitlich begrenzte Zusammenkünfte von Personen oder Körperschaften zu wissenschaftlichen, kulturellen, politischen, wirtschaftlichen, religiösen, sozialen u.ä. Zwecken, z.B.Tagungen, Konferenzen, Kolloquien, Symposien u.ä. (vgl. auch RAK §§ 679-681; dort werden jedoch einige Veranstaltungen per Definition nicht als solche angesehen). Zu Kongressschriften vgl. § 504,3.

2. Eine Erschließung mit dem Namen der Körperschaft erfolgt nur dann, wenn die Veranstaltung selbst Gegenstand der Darstellung ist (vgl. § 601a,1).

Titel: ¬Das¬ Buch der Frankfurter Buchmesse / Text: Wolf Krämer. - 1996
SW Frankfurt <Main> / Frankfurter Buchmesse <1996>

3. Veranstaltungen werden als ortsgebundene Körperschaften angesetzt, sofern sie ganz oder überwiegend an einem Ort stattfinden. Handelt es sich um eine Folge von Veranstaltungen am gleichen Ort, so wird bei der einzelnen Veranstaltung das Veranstaltungsjahr als Homonymenzusatz zum Namen hinzugefügt. (Veranstaltungen einer Körperschaft ohne individuellen Namen vgl. § 607,7.)

Der Name der Veranstaltung mit dem Ort als zweitem Glied wird i.d.R. als Synonym erfasst.

SW Frankfurt <Main> / Frankfurter Buchmesse (Zusammenfassung)
BF
Frankfurter Buchmesse / Frankfurt <Main>

SW Frankfurt <Main> / Frankfurter Buchmesse <1994> (einzelne Veranstaltung)
BF
Frankfurter Buchmesse <1994> / Frankfurt <Main>

4. Einzelveranstaltungen aus Veranstaltungsfolgen an wechselnden Orten werden nach der Grundregel mit dem Veranstaltungsort und dem Namen der Veranstaltung als zweitem Glied sowie dem Veranstaltungsjahr als Homonymenzusatz angesetzt. Der Name der Veranstaltung mit dem Veranstaltungsjahr als Homonymenzusatz und dem Ort als zweitem Glied wird als Synonym erfasst, ebenso soweit sinnvoll der Name mit einer Zählung als Homonymenzusatz. (Veranstaltungsfolgen einer Körperschaft ohne individuellen Namen vgl. § 607,7.)

Titel: Kirche und Stadt : Dokumentation über den 15. Evangelischen Kirchbautag, Dortmund 1973. - 1974
SW Dortmund / Evangelischer Kirchbautag <1973>
BF Evangelischer Kirchbautag <1973> / Dortmund
       Dortmund / Evangelischer Kirchbautag <15, 1973>
       Evangelischer Kirchbautag <15, 1973> / Dortmund

5. Veranstaltungsfolgen an wechselnden Orten als Gesamtheit werden nur mit ihrem Namen angesetzt.

Titel: ¬An ¬ approved history of the Olympic games / by Bill Henry & Patricia Henry Yeomans. - 1984
SWW Olympische Spiele ; Geschichte

6. Veranstaltungen, die gleichzeitig an mehreren Orten stattfinden (oder sich über einen größeren Raum erstrecken), gelten nicht als ortsgebunden und werden mit dem individuellen Namen angesetzt. Das gilt nicht, wenn einer der Veranstaltungsorte als Hauptort hervortritt.

SW Tour de France <1980>

SW Rallye Monte Carlo < 1982>

SW Fußballweltmeisterschaft <1978>
BF Argentinien / Fußballweltmeisterschaft <1978>

Aber:

Titel: ¬Die¬ Spiele der XX. Olympiade, München, Kiel 1972. - 1972
SW München / Olympische Spiele <1972>
BF Olympische Spiele <1972> / München
München tritt gegenüber Augsburg und Kiel als Hauptveranstaltungsort hervor.

7. Hat die Veranstaltung einer Körperschaft keinen individuellen Namen, so wird sie mit dem Körperschaftsnamen angesetzt. Der Veranstaltungsort mit der gewählten Ansetzung als zweitem Glied kann als Synonym erfasst werden. (Zu Synoden und Konzilien vgl. die „Praxisregel" § 415,2.)

Titel: Parteitag der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands : 19. bis 23. April 1982 München, Olympiahalle. - 1982
SW Sozialdemokratische Partei Deutschlands / Parteitag <1982>
BF München / Sozialdemokratische Partei Deutschlands / Parteitag <1982>

8. Veranstaltungen und Veranstaltungsfolgen mit großer allgemeinpolitischer bzw. religiöser Bedeutung, und zwar sowohl historische als auch solche der Gegenwart, werden mit ihrem Namen angesetzt, soweit sie in den Nachschlagewerken unter einem individuellen Namen nachweisbar sind (vgl. §§ 415; 415a,1). Bieten die Nachschlagewerke keinen Nachweis, so wird gemäß § 607,3-7 angesetzt.

SW Vatikanisches Konzil <1962-1965>
Q GKD, B 1986
BF Concilium Vaticanum <1962-1965>
       Vaticanum II
       Zweites Vatikanisches Konzil

SW Wiener Kongress
Q M
BF Wien / Wiener Kongress <1814-1815>

 

Zum Anfang § 608    Untergeordnete Körperschaften

1. Als untergeordnet gelten Körperschaften, die einer oder mehreren anderen Körperschaften unterstellt oder zugehörig sind.

2. Zur Ansetzung der Organe einer Gebietskörperschaft vgl. §§ 614; 615, einer militärischen Körperschaft vgl. § 616, einer Religionsgemeinschaft vgl. § 619.

 

Zum Anfang § 609    Selbständige oder unselbständige Ansetzung bei Unterordnung unter eine Körperschaft

1. Körperschaften, die einer Körperschaft unterstellt oder zugehörig sind, werden selbständig angesetzt, wenn ihr Name

a) ohne den der übergeordneten Körperschaft eine ausreichende, allein zitierfähige Bezeichnung ergibt,

SW Dresden / Rüstkammer
BF Dresden / Staatliche Sammlungen / Rüstkammer

b) mit dem Namen der übergeordneten Körperschaft nach der geltenden Rechtschreibung in ununterbrochener Buchstabenfolge geschrieben werden kann,

SW Greifswald / Universitätsbibliothek
BF Greifswald / Universität / Universitätsbibliothek

SW Eichstätt / Diözesanarchiv Eichstätt
BF Eichstätt <Diözese> / Domkapitel / Archiv

c) nur Teile des Namens der übergeordneten Körperschaft enthält, aus denen nicht hervorgeht, dass es sich um eine Körperschaft handelt (vgl. auch RAK § 429).

SW Frankfurt <Main> / Max-Planck-Institut für Hirnforschung
BF Max-Planck-Institut für Hirnforschung / Frankfurt <Main>
       Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften / Max-Planck-Institut für Hirnforschung

Die für die Ansetzung nicht berücksichtigte unselbständige Form wird als Synonym erfasst, wenn der Name der übergeordneten Körperschaft in der Vorlage oder der GKD genannt ist (vgl. oben).

2. Die Ansetzung erfolgt i.d.R. unselbständig, d.h. als Abteilung der übergeordneten Körperschaft, wenn der Name

a) mit Bezeichnungen gebildet ist, die eindeutig eine Unterordnung zum Ausdruck bringen, wie z.B. Abteilung, Direktion, Klasse, Sektion, Zweigstelle und entsprechende fremdsprachige Bezeichnungen,

SW Rockefeller Foundation / International Health Division

SW Berlin / Akademie der Künste / Sektion für Dichtkunst

b) mit Bezeichnungen gebildet ist, die häufig eine Unterordnung zum Ausdruck bringen, wie z.B. Arbeitsgemeinschaft, Arbeitskreis, Ausschuss, Beirat, Fakultät, Gruppe, Kommission, Komitee, Lehrstuhl, Projekt, Seminar und entsprechende fremdsprachige Bezeichnungen (vgl. RAK § 430).

SW Frankenbund / Gruppe Bamberg

Besteht der Name nur aus den Bezeichnungen ‘Bibliothek’ oder ‘Archiv’ bzw. entsprechenden fremdsprachigen Benennungen und dem Namen der übergeordneten Körperschaft, erfolgt die Ansetzung ebenfalls i.d.R. unselbständig als Abteilung der übergeordneten Körperschaft, bei fremdsprachigen Namen i.d.R. mit der ins Deutsche übersetzten Form ‘Bibliothek’ bzw. ‘Archiv’.

SW London / Royal Society / Bibliothek
BF
London / Royal Society / Library

SW Prag / Karls-Universität / Archiv
BF
Prag / Archiv Univerzity Karlovy

Eine Synonymie-Verweisung von der Abteilung mit der übergeordneten Körperschaft als zweitem Glied wird bei Bedarf gemacht, entfällt aber bei dreistufig angesetzten ortsgebundenen Körperschaften.

SW Deutsche Gesellschaft für Betriebswirtschaft / Arbeitsausschuss Fertigungswirtschaft
BF Arbeitsausschuss Fertigungswirtschaft / Deutsche Gesellschaft für Betriebswirtschaft

SW Daressalam / Universität / Faculty of Engineering

3. Im Zweifelsfall wird eine untergeordnete Körperschaft selbständig angesetzt.

Anm.: Ist eine untergeordnete Körperschaft in der GKD enthalten, so wird die Entscheidung für selbständige bzw. unselbständige Ansetzung von dort übernommen.

4. Bei der Ansetzung der untergeordneten Körperschaft wird der in ihrem Namen enthaltene Name der übergeordneten Körperschaft i.d.R. sowohl bei selbständiger als auch bei unselbständiger Ansetzung weggelassen.

5. Die Form unter Einschluss des Namens der übergeordneten Körperschaft kann dabei als Synonym erfasst werden. Dies geschieht i.d.R. dann, wenn die übergeordnete Körperschaft am Anfang des Namens der untergeordneten als eine Folge von Initialen oder ähnliche Buchstabenfolge genannt ist.

Anm.: Zu weiteren Namensbestandteilen, die bei der Ansetzung nicht berücksichtigt werden, vgl. § 602,5.

 

Zum Anfang § 610    Selbständige oder unselbständige Ansetzung bei Unterordnung unter mehrere Körperschaften

Körperschaften, die zwei oder mehreren Körperschaften direkt unterstellt oder zugehörig sind, werden i.d.R. selbständig angesetzt. Dabei entfallen die Namen der übergeordneten Körperschaften im Namen der untergeordneten, es sei denn deren Name ergibt ohne sie keine ausreichende Bezeichnung oder es wird durch Wörter wie z.B. ‘gemeinsam’ und fremdsprachige Entsprechungen die Zugehörigkeit zu mehreren Körperschaften ausgedrückt. Der Name der übergeordneten Körperschaften mit der untergeordneten als Abteilung wird i.d.R. als Synonym erfasst (vgl. RAK §§ 433; 434).

SW Gemeinsamer Ausschuss des Deutschen Bundestages und des Bundesrates nach Artikel 77 des Grundgesetzes
BF Deutschland / Vermittlungsausschuss
       Deutschland / Bundestag / Gemeinsamer Ausschuss des Deutschen Bundestags und des Bundesrates nach Artikel 77 des Grundgesetzes
       Deutschland / Bundesrat / Gemeinsamer Ausschuss des Deutschen Bundestages und des Bundesrates nach Artikel 77 des Grundgesetzes
       Deutschland / Gemeinsamer Ausschuss des Deutschen Bundestages und des Bundes rates nach Artikel 77 des Grundgesetzes

SW Deutsche Elektrotechnische Kommission
BF
Berlin / Deutsches Institut für Normung / Deutsche Elektrotechnische Kommission
       Verband Deutscher Elektrotechniker / Deutsche Elektrotechnische Kommission

 

Zum Anfang § 611    Namensänderungen von Körperschaften

Hat eine Körperschaft im Laufe der Zeit verschiedene Namen angenommen, so wird i.d.R. der neueste als Ansetzungsform gewählt. Die früheren Namen werden als Synonyme erfasst.

SW Traunstein / Chiemgau-Gymnasium
BF Traunstein / Oberrealschule Traunstein

Ist die Namensänderungs allerdings mit einer grundlegenden Änderung des Charakters bzw. der Identität der Körperschaft verbunden, so werden früherer und späterer Name nebeneinander angesetzt und durch chronologische Verweisungen verbunden (vgl. § 12,7). Im Zweifelsfall wird keine grundlegende Veränderung angenommen.

Grundlegende Änderungen des Charakters oder der Identität der Körperschaft, die nicht mit einer Namensänderung verbunden sind, werden nicht berücksichtigt.

Anm.: Im Unterschied zu RSWK wird nach RAK für die Ansetzung im Allgemeinen jeweils derjenige Name benutzt, den die Körperschaft zu dem Zeitpunkt ihrer Beteiligung am Zustandekommen der zu katalogisierenden Veröffentlichung geführt hat (vgl. RAK §§ 407-409).

1. Nicht als wesentliche Änderung gelten Namensänderungen infolge

- Änderung von selbständig zu unselbständig und umgekehrt,

SW Leipzig / Sächsische Akademie der Wissenschaften / Historische Kommission
BF Leipzig / Sächsische Kommission für Geschichte *Name 1896-1945
       Sächsische Kommission für Geschichte / Leipzig

- Änderung von ortsgebunden zu nicht ortsgebunden und umgekehrt,

SW Sozialdemokratische Partei Deutschlands / Ortsverein Nördlingen
BF
Nördlingen / Sozialdemokratischer Verein
       Sozialdemokratischer Verein / Nördlingen

- Änderung von Organ zu Nichtorgan und umgekehrt,

SW Österreich / Bundesamt für Agrarbiologie
BF
Linz / Landwirtschaftlich-chemische Versuchsanstalt

- Ortswechsel bei ortsgebundenen Körperschaften.

SW LosAngeles <Calif.> / J. Paul Getty Museum
BF
J. Paul Getty Museum / LosAngeles <Calif.>
       Malibu Beach <Calif.> / J. Paul Getty Museum

2. Als wesentliche Änderung gelten Namensänderungen infolge

- grundlegender Änderung des Selbstverständnisses oder des Aufgabenbereiches der Körperschaft

SW OEEC
CF später OECD

SW OECD
CF früher OEEC

- Teilungen und Zusammenschlüssen, Abspaltungen, Aufspaltungen, Änderungen bei Aufgabenbereichen von Ministerien,

SW Cham <Oberpfalz> / Joseph-von-Fraunhofer-Gymnasium
CF früher Cham <Oberpfalz> / Gymnasium Cham

SW Cham <Oberpfalz> / Robert-Schuman-Gymnasium
CF früher Cham <Oberpfalz> / Gymnasium Cham

SW Hennebergisch-Fränkischer Geschichtsverein
CF früher Verein für Sachsen-Meiningische Geschichte und Landeskunde

SW Verein für Sachsen-Meiningische Geschichte und Landeskunde
CF später Hennebergisch-Fränkischer Geschichtsverein

SW UNISON
CF früher National and Local Government Officers’ Association
CF früher Confederation of Health Service Employees
CF früher National Union of Public Employees

- Namensänderungen, bei denen dazwischen eine Neugründung stattgefunden hat.

SW Deutscher Turnerbund
H
1950 neu gegründet, versteht sich als Nachfolgeorganisation der Deutschen Turnerschaft
BF
Deutschland / Deutscher Turnerbund
CF früher
Deutsche Turnerschaft

SW Deutsche Turnerschaft
H
1934 in den Deutschen Reichsbund für Leibesübungen eingegliedert, 1936 Selbstauflösung, 1950 unter dem Namen Deutscher Turnerbund neu gegründet
CF später
Deutscher Turnerbund

 

Zum Anfang § 612    Homonyme Körperschaftsnamen

1. Gleichnamige Körperschaftsnamen werden durch Homonymenzusätze unterschieden. Diese müssen dabei i.d.R. der jeweiligen Ansetzungsform der SWD entsprechen. Als Homonymenzusatz wird eine geeignete Angabe gewählt. (Zur Zählung als Unterscheidungsmerkmal vgl. § 602,5.) Ist eine der homonymen Körperschaften sehr viel bekannter als die anderen, so entfällt bei ihrer Ansetzungsform der Homonymenzusatz.

SW Deutsche Reichsbahn
SW Deutsche Reichsbahn <Deutschland, DDR>

SW Labour Party
SW Labour Party <Irland>
SW Labour Party <Neuseeland>

SW Max-Niemeyer-Verlag <Halle, Saale>
SW Max-Niemeyer-Verlag <Tübingen>

SW Schützenhof <Preetz>

SW Partito Popolare Italiano <1919-1926>
SW Partito Popolare Italiano <1994- >

SW New York <NY> / School of Education <Fordham University>
SW New York <NY> / School of Education <New York University>

SW Frankfurt <Main> / Pädagogische Arbeitsstelle <Deutscher Volkshochschulverband>
SW Frankfurt <Main> / Pädagogische Arbeitsstelle <Hessischer Landesverband für Erwachsenenbildung>

SW Stuttgart / Universität
SW Stuttgart / Universität <1781-1794>

2. Ist ein Körperschaftsname zu Schlagwörtern anderer Schlagwortkategorien homonym, so wird er i.d.R. durch Homonymenzusätze wie <Körperschaft>, <Firma>, <Künstler-vereinigung>, <Musikgruppe> usw. unterschieden.

SW Brücke
ohne Homonymenzusatz für das Bauwerk

SW Brücke <Künstlervereinigung>

SWW Preußen ; Herrenhaus
für Herrenhäuser in Preußen

SW Preußen / Herrenhaus <Körperschaft>

SW Bauhaus <Musikgruppe>

SW Sans Pareil <Firma>
BF Paris / Sans Pareil <Firma>

Aber:

SW Weimar / Stadtrat
daneben:
SW
s Stadtrat

 

Zum Anfang § 613    Gebietskörperschaften

1. Gebietskörperschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Gebietshoheit einen räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebiets sowie dessen Bewohner als gesetzliche Mitglieder ihrer Organisation erfasst, z.B. Bund, Länder, Regierungsbezirke, Landkreise, Gemeinden und die ihnen entsprechenden Institutionen in anderen Staaten.

Ein Gliedstaat oder Verwaltungsbezirk, dessen Name mit einem die Art der Einheit bezeichnenden Ausdruck beginnt, z.B. Kanton, Regierungsbezirk, Kreis, wird unter dem um diesen Ausdruck verkürzten Namen angesetzt, es sei denn, dass der Rest des Namens nicht für sich allein bestehen kann (vgl. RAK § 441).

2. Gebietskörperschaften werden als geographische Schlagwörter behandelt und erhalten den Indikator g (vgl. §§ 201ff.).

3. Regionale Einheiten von Religionsgemeinschaften vgl. § 618,1.

 

Zum Anfang § 614    Organe einer Gebietskörperschaft

1. Als Organe einer Gebietskörperschaft im Sinne dieses Regelwerks gelten Parlamente, Regierungen, Ministerien und vergleichbare Institutionen auf Landes- und Kreisebene, Bundesgerichte und Oberste Landesgerichte, ferner die der Gebietskörperschaft nachgeordneten Behörden, deren räumliche Zuständigkeit die gesamte Gebietskörperschaft umfasst.

2. Organe einer Gebietskörperschaft werden i.d.R. als deren Abteilung angesetzt und erhalten den Indikator c. Die Wahl der Sprache erfolgt nach § 603 (vgl. RAK §§ 448-453). Der Name des Organs mit der Gebietskörperschaft als zweitem Glied wird als Synonym erfasst.

SW Wiesbaden / Stadtrat
BF Stadtrat / Wiesbaden

SW USA / Oberster Gerichtshof
BF USA / Supreme Court
       Oberster Gerichtshof / USA
       Supreme Court / USA

SW Großbritannien / Department of Employment and Productivity
BF Department of Employment and Productivity / Großbritannien

SW Schweden / Reichstag
BF Reichstag / Schweden
       Riksdagen / Schweden
       Schweden / Riksdagen

SW Frankreich / Nationalversammlung
BF Assemblée Nationale / Frankreich
       Frankreich / Assemblée Nationale
       Nationalversammlung / Frankreich

Vom Ortssitz des Organs einer Gebietskörperschaft, z.B. Bundesgerichte und oberste Landesbehörden mit dem Namen des Organs als weiterem Glied kann eine Synonymie-Verweisung gemacht werden.

SW Deutschland / Bundesverfassungsgericht
BF Bundesverfassungsgericht / Deutschland
       Karlsruhe / Bundesverfassungsgericht

SW Sachsen / Statistisches Landesamt
BF
Kamenz / Statistisches Landesamt
       Statistisches Landesamt / Sachsen

Botschaften, Gesandtschaften, Konsulate usw. werden als Organ des sie entsendenden Staates angesetzt. Der Name des fremden Staates, in dem sich die Botschaft usw., bei Konsulaten usw. die Stadt, in der sich das Konsulat befindet, wird als Homonymenzusatz hinzugefügt. Vom Ortssitz der Botschaft usw. wird eine Synonymie-Verweisung gemacht.

SW Deutschland / Botschaft <Tschechische Republik>
BF Tschechische Republik / Deutsche Botschaft
       Prag / Deutsche Botschaft
       Prag / Botschaft / Deutschland

3. Bei der Ansetzung eines Organs als Abteilung einer Gebietskörperschaft werden folgende Namensbestandteile weggelassen, soweit sie nicht mit dem Namen des Organs in ununterbrochener Buchstabenfolge geschrieben werden können bzw. für die eindeutige Identifizierung unerlässlich sind (vgl. § 602,5):

a) der Name der Gebietskörperschaft;

b) Zugehörigkeitsangaben wie ‘staatlich’, ‘städtisch’, ‘des Bundes’, ‘des Landes’, ‘der Stadt’ und entsprechende fremdsprachige Bezeichnungen;

c) von Titulaturen abgeleitete Angaben, wie ‘kurfürstlich’, ‘königlich’ und entsprechende fremdsprachige Bezeichnungen (vgl. RAK § 450).

SW Deutschland / Reichstag
BF Deutscher Reichstag
       Deutschland / Deutscher Reichstag
       Reichstag / Deutschland

SW Bayern / Staatsministerium für Unterricht und Kultus
BF Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
       Bayern / Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

SW Kanada / Mounted Police
BF Mounted Police / Kanada
       Royal Canadian Mounted Police

SW Bonn / Werbe- und Verkehrsamt
BF Bonn / Städtisches Werbe- und Verkehrsamt

Aber:

SW Wien / Städtische Bestattung
BF Städtische Bestattung / Wien
       Wien / Stadtwerke / Städtische Bestattung
Das Wegfallen der Zugehörigkeitsangabe würde in diesem Fall nicht mehr erkennen lassen, dass es sich um das Organ einer Gebietskörperschaft handelt.

4. Bei der Ansetzung eines Organs einer Gebietskörperschaft werden Zwischenstufen übergangen, es sei denn, sie sind zur eindeutigen Bezeichnung des Organs unerläßlich (vgl. RAK § 449).

SW Hamburg / Amt für Marktwesen
BF Hamburg / Behörde für Wirtschaft und Verkehr / Amt für Marktwesen

SW Deutschland / Presse- und Informationsamt
BF Deutschland / Bundesregierung / Presse- und Informationsamt

Aber:

SW USA / Landwirtschaftsministerium / Bureau of Statistics
SW USA / Wirtschaftsministerium / Bureau of Statistics

5. Als „klassische" Ministerien des In- und Auslands werden normiert angesetzt:

SW Außenministerium (auch für Auswärtiges Amt)

SW Finanzministerium

SW Innenministerium

SW Justizministerium

SW Landwirtschaftsministerium

SW Verteidigungsministerium (zu verwenden erst ab 1945)

SW Wirtschaftsministerium

Der offizielle Name wird als Synonym erfasst. Diese Normierung gilt nicht für Stadtstaaten.

SW Deutschland / Innenministerium
PVw Innenministerium s. a. unter dem betreffenden Staat; z.B. Deutschland / Innenministerium

SW Großbritannien / Innenministerium
BF Großbritannien / Home Office

SW Ungarn / Justizministerium
BF Ungarn / Igazságügyi Minisztérium

Aber:

SW Deutschland / Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
BF Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung / Deutschland
kein „klassisches" Ministerium

SW Hamburg / Behörde für Wirtschaft und Verkehr

 

Zum Anfang § 615    Nicht zentrale Organe einer Gebietskörperschaft

1. Nicht als zentrale Organe einer Gebietskörperschaft gelten die ihr unterstellten oder zugehörigen Körperschaften, die sich vorwiegend mit erzieherischen, kulturellen, wissenschaftlichen, technischen, religiösen, sozialen u.ä. Aufgaben befassen, wie z.B. Schulen, Bibliotheken, Theater, Museen, Forschungsinstitute, Post- und Verkehrseinrichtungen, Kirchen, Krankenhäuser, Heime und vergleichbare Bundes- und Landesanstalten. Dazu gehören auch nachgeordnete Organe mit regional begrenzten Aufgaben wie Gerichte, Polizeibehörden usw.

2. Einer Gebietskörperschaft unterstellte oder zugehörige Körperschaften, die nicht als Organ gelten, werden selbständig angesetzt. Von der Namensform als Organ kann eine Synonymie-Verweisung gemacht werden (vgl. § 605,2).

SW Saarbrücken / Oberlandesgericht Saarbrücken
BF Saarland / Oberlandesgericht Saarbrücken

SW Hamburg / Arbeitsamt Hamburg

SW Traunstein / Landgericht Traunstein

SW Nürnberg / Bundesanstalt für Arbeit
BF Bundesanstalt für Arbeit / Nürnberg

 

Zum Anfang § 616    Militärische Körperschaften

1. Die Gesamtstreitkräfte eines Staates sowie die Teilstreitkräfte werden nicht als Körperschaften behandelt, sondern als Sachschlagwörter mit dem betreffenden Geographikum verknüpft:

SW s Militär (für die Gesamtstreitkräfte eines Landes)

SW s Heer (für die Landstreitkräfte eines Landes)

SW s Luftwaffe (für die Luftstreitkräfte eines Landes)

SW s Marine (für die Seestreitkräfte eines Landes)

Nur die deutschen, österreichischen und schweizerischen Gesamtstreitkräfte werden als Körperschaften angesetzt:

SW c Deutschland / Bundeswehr
für die Zeit ab 1991

SW c Deutschland <Bundesrepublik> / Bundeswehr
für die Zeit 1954-1990

SW c Deutschland <DDR> / Nationale Volksarmee
für die Zeit 1956-1990

SW c Deutschland / Wehrmacht
für die Zeit 1935-1945

SW c Deutschland / Reichswehr
für die Zeit 1919-1934

SW c Deutscher Bund / Bundesheer
für die Zeit 1815-1866

SW c Deutschland / Reichsheer
für die Zeit 1493-1806

SW c Österreich / Bundesheer
für die Zeit 1920-1938 und 1955-

SW c Schweiz / Armee

Für Gesamtdarstellungen und Zeiträume, in denen es keinen Individualnamen gab, wird eine Schlagwortkette aus dem Namen der Gebietskörperschaft und dem Sachschlagwort ‘Militär’ gebildet.

2. Einzelne militärische Einheiten und Verbände werden i.d.R. als Abteilung ihrer Gebietskörperschaft angesetzt. Die Wahl der Sprache erfolgt nach § 603 (vgl. RAK §§ 448-453). Die Verknüpfung aus Geographikum und Sachschlagwort für die Streitkräfte (vgl. § 616,1), denen die militärische Körperschaft angehört, wird i.d.R. als mehrgliedriger Oberbegriff erfasst, der Name der militärischen Körperschaft mit dem Geographikum als zweitem Glied i.d.R. als Synonym.

SW Großbritannien / East Kent Regiment
BF East Kent Regiment / Großbritannien
MO Großbritannien ; Heer
       Heer ; Großbritannien

SW Deutschland / Armee <8>
BF Armee <8> / Deutschland
MO Deutschland ; Heer
       Heer ; Deutschland

SW USA / Engineer Combat Battalion <51>
BF Engineer Combat Battalion <51> / USA
MO USA ; Heer
       Heer : USA

3. Militärischen Körperschaften unterstellte Körperschaften mit einer ortsfesten Einrichtung, die sich überwiegend mit nicht militärischen Aufgaben befassen, wozu insbesondere militärische Ausbildungsstätten gehören, werden nicht als nachgeordnete Organe der militärischen Körperschaft aufgefasst, sondern selbständig angesetzt. Von der übergeordneten Körperschaft wird eine Synonymie-Verweisung gemacht.

SW München / Sozialwissenschaftliches Institut
BF Deutschland / Bundeswehr / Sozialwissenschaftliches Institut
       Sozialwissenschaftliches Institut / München

SW Wien / Heeresversorgungsschule
BF Heeresversorgungsschule / Wien
       Österreich / Bundesheer / Heeresversorgungsschule Wien

4. Kann eine militärische Körperschaft nicht eindeutig als Abteilung einer Gebietskörperschaft zugeordnet werden, so wird sie mit ihrem Individualnamen angesetzt, soweit erforderlich mit Ansetzung der untergeordneten Einheit als zweitem Glied. Die invertierte Form wird soweit sinnvoll als Synonym erfasst.

SW Lützowsches Freikorps

SW Brigade Ehrhardt

SW Armee im Lande <Polen> / Poleska Dywizja Piechoty <30>
BF Poleska Dywizja Piechoty <30> / Armee im Lande <Polen>

SW Forces Françaises de l’Intérieur / Corps Franc du Sidobre
BF Corps Franc du Sidobre / Forces Françaises de l’Intérieur

SW Volksbefreiungsarmee <Jugoslawien> / Divizija <4>

 

Zum Anfang § 617    Religionsgemeinschaften

1. Unter Religionsgemeinschaften (Religionsgesellschaften, Glaubensverbänden) versteht man Gemeinschaften, zu denen sich Angehörige eines Bekenntnisses oder mehrerer verwandter Bekenntnisse zusammengeschlossen haben. Dazu gehören die christlichen Kirchen ebenso wie nichtchristliche Gemeinschaften.

2. Religionsgemeinschaften werden i.d.R. mit ihrem Namen entsprechend den Bestimmungen von §§ 601-612 angesetzt. Gibt es keinen Namen, so erfolgt die Ansetzung mit dem Sachschlagwort.

SW Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland

SW Evangelische Kirche in Deutschland
BF EKD

SW Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Bern

SW Deutscher Bahaibund

SW Buddhistische Gemeinschaft Österreichs

Aber:

SWW g Brandenburg-Ansbach <Markgrafschaft> ; s Evangelische Kirche
Hierfür gibt es keinen individuellen Körperschaftsnamen. ‘Evangelische Kirche’ ist Sachschlagwort (Konfessionsbezeichnung) und kein Körperschaftsname.

 

Zum Anfang § 618   Regionale, lokale und personelle Einheiten einer Religionsgemeinschaft

1. Regionale Einheiten einer Religionsgemeinschaft (Diözesen, Dekanate, Hochstifte, Kirchenkreise, Propsteien, Superintendenturen, überörtliche Pfarreien usw.) werden mit dem geographischen Namen und der entsprechenden Verwaltungseinheit als Homonymenzusatz angesetzt (vgl. § 203,4). Sie gelten als geographische Schlagwörter.

SW g Erlangen <Kirchenkreis>

SW g Freiburg <Breisgau, Diözese>

SW g Brixen <Hochstift>

SW g Endorf <Oberbayern, Pfarrei>
Die Pfarrei umfasst mehrere selbständig anzusetzende Orte.

2. Lokale Einheiten einer Religionsgemeinschaft (Pfarreien innerhalb eines Ortes, Kirchengemeinden, Klöster usw.) werden mit ihrem Namen und dem betreffenden Ort bzw. Ortsteil (vgl. § 209) als erstem Glied angesetzt (vgl. RAK § 464).

SW Frankfurt <Main> / Evangelische Bethlehemgemeinde

SW Frankfurt <Main> / Jüdische Gemeinde

SW Zürich / Buddhistische Gemeinschaft

Pfarreien der katholischen Kirche innerhalb eines Ortes werden i.d.R. normiert in der Form Ort / Patrozinium <Pfarrei> angesetzt. Gibt es gleichnamige Pfarreien an einem Ort, so wird zur Unterscheidung der Name des Ortsteils dem Namen des Hauptorts hinzugefügt (vgl. § 605,7).

SW München / Sankt Leonhard <Pfarrei>
Q GKD
BF München / Katholische Gemeinde Sankt Leonhard München-Pasing

SW München / Sankt Michael <Pfarrei>
Q GKD

SW München-Perlach / Sankt Michael <Pfarrei>
Q GKD

Evangelische Kirchengemeinden sind dagegen mit Ort / Individualname anzusetzen.

SW Hamburg / Kirchengemeinde Sankt Nikolai

Zu Kirchenbauten vgl. § 731.

3. Klöster und Stifte werden als lokale Einheiten von Religionsgemeinschaften normiert mit dem Ort und der Gattungsbezeichnung ‘Kloster’ bzw. ‘Stift’ angesetzt. Da beide Bezeichnungen häufig quasisynonym benutzt werden, ist bei Zweifelsfällen die genaue Rechtsform zu ermitteln. Als Stifte gelten insbesondere Kollegiat-, Chorherren-, Augustiner-Chorherren-, Fräulein-, Prämonstratenser- und Damenstifte. Der Individualname wird als Synonym erfasst. (Zur Ansetzung von Hochstiften vgl. § 618,1; zur Ansetzung von Domstiften im Sinne von Domkapiteln vgl. § 619; zur Ansetzung von Archiven und Bibliotheken von Domen, Klöstern und Stiften vgl. § 609.)

SW Altomünster / Kloster
BF Altomünster / Birgittinnenkloster
       Birgittinnenkloster / Altomünster

SW Hameln / Stift
BF Bonifatiusstift / Hameln
       Sankt Bonifatius / Stift / Hameln
       Hameln / Sankt Bonifatius / Stift
       Hameln / Chorherrenstift
       Chorherrenstift / Hameln

Bei mehreren Klöstern bzw. Stiften an einem Ort wird eine mehrgliedrige Ansetzungsform mit dem Namen der Kirche (Patrozinium, Eigenname oder anderer gebräuchlicher Name) in der Form Ort / Name der Kirche / Kloster bzw. Stift gebildet.

SW Regensburg / Sankt Emmeram / Kloster
BF Reichsstift Sankt Emmeram / Regensburg
       Regensburg / Reichsstift Sankt Emmeram
       Benediktinerkloster Sankt Emmeram / Regensburg
       Regensburg / Benediktinerkloster Sankt Emmeram

Klöster bzw. Stifte, als deren Sitz sich ehemalige bzw. aufgelassene Orte oder sonstige geographische Bezeichnungen bestimmen lassen, werden mit diesen geographischen Namen angesetzt.

SW Tennenbach / Kloster
Tennenbach ist ein aufgelassener Ort.

Lässt sich für ein Kloster bzw. Stift kein Ortssitz bestimmen (z.B. bei alleinstehenden Klöstern bzw. Stiften), so wird mit dem Individualnamen angesetzt.

SW Sinaikloster
Die Anlage liegt außerhalb jeder Siedlung am Fuße des Gabal Katrina.

4. Personelle Einheiten einer Religionsgemeinschaft, wie z.B. Orden und ähnliche religiöse Gemeinschaften, werden selbständig mit ihrem Namen entsprechend den Bestimmungen von § 603 angesetzt. Eine ggf. abweichende offizielle Namensform wird als Synonym erfasst (vgl. RAK §§ 465-466).

SW Franziskaner
Q GKD, M
BF Ordo Fratrum Minorum

SW Benediktiner
Q GKD, M
BF Ordo Sancti Benedicti

SW Franziskanerinnen von der Heiligen Familie
Q GKD, Heimbucher

Eine regionale Einheit eines Ordens usw. wird als seine Abteilung angesetzt.

SW Benediktiner / Bayerische Kongregation
BF Bayerische Kongregation der Benediktiner

SW Deutscher Orden / Ballei Thüringen
BF Ballei Thüringen / Deutscher Orden

Eine lokale Einheit eines Ordens usw. wird entsprechend § 618,2 behandelt.

 

Zum Anfang § 619     Organe einer Religionsgemeinschaft

1. Ein Organ einer Religionsgemeinschaft ist als deren Abteilung anzusetzen, wenn sein Name ohne den der übergeordneten Körperschaft keine ausreichende Bezeichnung ergibt. Andernfalls wird das Organ selbständig angesetzt. Bei der Ansetzung werden Zwischenstufen i.d.R. übergangen und folgende Namensbestandteile weggelassen:

a) der Name der Religionsgemeinschaft;

b) konfessionelle und sonstige Zugehörigkeitsangaben wie ‘katholisch’, ‘evangelisch’, ‘kirchlich’, ‘landeskirchlich’, ‘der Kirche’, ‘der Diözese’und entsprechende fremdsprachige Bezeichnungen;

c) von Titulaturen abgeleitete Angaben wie ‘bischöflich’, ‘erzbischöflich’, ‘päpstlich’ und entsprechende fremdsprachige Bezeichnungen.

Offizielle Form Unselbständige Ansetzungsform
Evangelisches Kirchenbauamt Baden SW Evangelische Landeskirche in Baden / Kirchenbauamt
BF Evangelisches Kirchenbauamt Baden
Bischöfliches Seelsorgeamt, Augsburg SW Augsburg <Diözese> / Seelsorgeamt
Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland SW Evangelische Kirche in Deutschland / Kirchenamt
Metropolitankapitel zu München SW München-Freising <Diözese> / Domkapitel
Selbständige Ansetzungsform
Ecclesia Catholica, Sacra Romana Rota SW Rota
BF Katholische Kirche / Sacra Romana Rota
       Sacra Romana Rota
       Romana Rota

2. Spitzenorgane von Religionsgemeinschaften, deren Namen aus der Amtsbezeichnung bzw. dem Titel des obersten geistlichen Würdenträgers bestehen, werden nicht wie Körperschaften angesetzt, vielmehr wird das Sachschlagwort für die Amtsbezeichnung bzw. den Titel mit dem Namen der Religionsgemeinschaft bzw. dem Geographikum für die betreffende regionale Einheit der Religionsgemeinschaft verknüpft.

SWW g Köln <Diözese> ; s Erzbischof

SWW g Passau <Diözese> ; s Bischof

3. Nuntiaturen werden als Organe einer Religionsgemeinschaft selbständig angesetzt. Der Name des Staates, in der sich die Nuntiatur befindet, wird als Homonymenzusatz hinzugefügt. Historische Nuntiaturen (bis 1918) erhalten dagegen als Homonymenzusatz den Sitz der Nuntiatur.

SW Nuntiatur <Polen>
BF Katholische Kirche / Nuntiatur <Polen>
       Heiliger Stuhl / Nuntiatur <Polen>
       Apostolische Nuntiatur <Polen>
CF früher Nuntiatur <Warschau>

SW Nuntiatur <Warschau>
CF später Nuntiatur <Polen>

 

Zum Anfang § 620    Körperschaftsnamen als Bestandteil präkombinierter Schlagwörter

Zu präkombinierten Bezeichnungen aus Sachschlagwort und Namen von Körperschaften vgl. § 305,2,f.

 

Zum Anfang § 620a     SWD-Datensatz

Überblick über die wichtigsten Informationen in einem Datensatz der SWD für die Ansetzungsform einer Körperschaft (vgl. § 7,4).

- Indikator k bzw. c für ortsgebundene Körperschaften (Angabe obligatorisch bei allen Körperschaftsnamen, vgl. § 601,3)

- Körperschaftsname in Ansetzungsform (Angabe obligatorisch, vgl. § 602)

- GKD-Nummer (Angabe obligatorisch, vgl. § 602,2) bzw. Alternativform nach RAK (Angabe fakultativ)

- Quelle (Angabe obligatorisch, vgl. § 19,1)

- Definition (Angabe fakultativ, vgl. § 19,2)

- Verwendungshinweis (Angabe fakultativ, vgl. § 19,3)

- Redaktionelle Bemerkung (Angabe fakultativ, vgl. § 19,4)

- Notation (Angabe obligatorisch, vgl. § 18,1)

- Ländercode (Angabe obligatorisch, vgl. § 18,2)

- Sprachencode (Angabe fakultativ, vgl. § 18,3)

- Zeitcode (Angabe fakultativ, vgl. §§ 18,4; 418)

- Synonymie-Verweisungen (vgl. §§ 12,2; 602,2); ggf. mit Bemerkung, eingeleitet durch *

- Mehrgliedrige Oberbegriffe in Form einer Schlagwortkette (vgl. §§ 12,4; 602,9); ggf. mit Bemerkung, eingeleitet durch *

- Chronologische Beziehungen (vgl. §§ 12,7; 611)

frühere Namensform; ggf. mit Bemerkung, eingeleitet durch *

spätere Namensform; ggf. mit Bemerkung, eingeleitet durch *

SW k Deutsche Demokratische Partei
GKD 118094-0
Q GKD, M
D 1918 gegr., 1930 mit anderen zu Deutsche Staatspartei, 1933 Selbstauflösung
SYS 8.2b
LC XA-DE
ZC 1918-1930
BF k DDP
BF c Deutschland / Deutsche Demokratische Partei
MO g Deutschland ; s Partei
MO s Partei ; g Deutschland
CF früher k Fortschrittliche Volkspartei
CF später k Deutsche Staatspartei

SW c Paris /Théâtre National de l’Odéon
GKD 1096967-6 Théâtre National de l’Odéon <Paris>
Q Engler unter Théâtre de l’Odéon, GKD
D Einweihung des Theatersaals 1782, 1959-1968 Sitz des Théâtre de France, Umbenennung 1971
SYS 15.1
LC XA-FR
ZC 1782-
BF k Théâtre National de l’Odéon / Paris
BF c Paris / Odéon-Théâtre de France
BF k Odéon-Théâtre de France / Paris
BF c Paris / Odéon <Körperschaft>
BF k Odéon <Körperschaft> / Paris
MO g Frankreich ; s Theater
MO s Theater ; g Frankreich


§ 621    entfällt


Verknüpfung und Permutation

Zum Anfang § 622     Verknüpfung und Permutation

Körperschaftsnamen werden in der Grundkette verknüpft und permutiert (vgl. §§ 11,2; 15)

wie geographische Schlagwörter, wenn ihre Ansetzungsform mit einem Geographikum beginnt (vgl. auch §§ 15,4; 116,2,b)

SWW p Gagern <Familie> ; z Geschichte ; c Koblenz / Bundesarchiv ; f Inventar
(34125)

SWW c Großbritannien / Unterhaus ; s Politische Ethik ; c USA / Kongress
(31245) (45312)

SWW c Wien / Graphische Sammlung Albertina ; s Zeichnung ; g Italien ; z Geschichte 1300-1850
(34512) (43512)

wie Sachschlagwörter in den übrigen Fällen (vgl. auch §§ 15,6; 116,2,c)

SWW p Bismarck, Otto ¬von¬ ; k Deutsche Zentrumspartei ; z Geschichte 1877-1879
(213)

SWW g Deutschland <Bundesrepublik> ; s Industrie ; k Deutsche Bank ; z Geschichte
(2314) (3214)

SWW k Labour Party ; s Sicherheitspolitik ; k Sozialdemokratische Partei Deutschlands
(213) (321)


§§ 623 - 631 entfallen


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