1. Ziele des neuen Regelwerks - "RAK2"
Das neue Regelwerk mit dem Arbeitstitel "RAK2" soll nach Möglichkeit:
2. Anträge an die Konferenz für Regelwerksfragen (KfR)
Zunächst sollen die Grundsatzanträge, die bis zum Frühjahr 1998 (vgl. Bibliothekartag '98) an die Konferenz für Regelwerksfragen gestellt wurden, in Erinnerung gerufen werden:
Außerdem wurden durch die KfR angenommen:
Im Berichtszeitraum Frühjahr 1998 bis Frühjahr 1999 wurden folgende Anträge von der KfR behandelt:
Ziel dieser Entwürfe ( §§ 6xx Eintragungen unter Personen, Körperschaften ...) war die Verdeutlichung der jeweiligen grundsätzlichen Festlegung:
Verfasser:Es können bei mehr als drei Verfassern fakultativ mehr als drei Eintragungen gemacht werden. Dies ist von der Konferenz ausdrücklich gefordert worden und wird auch im Joint Steering Committee der AACR-Revision diskutiert; bei mehr als drei Verfassern müssen mindestens die ersten drei erfaßt werden, womit über die AACR-Erfassung hinausgegangen wird.
Körperschaften:
3. Stand und Planung der "RAK2" (orientiert an den bisherigen Paragraphen)
3.1 Grundbegriffe
Es sollen alle Grundbegriffe in den §§ 0xx zusammengeführt werden, auch die von Kongressen, die bislang in den 680ff behandelt wurden.
Wie bereits erwähnt, hat die KfR der Abschaffung des Urheberbegriffs bereits zugestimmt.
Der Verfasserbegriff wurde erheblich erweitert: wie oben erwähnt mit starker Orientierung an AACR. In der vorletzten Sitzung der AG Formalerschließung wurde beschlossen, daß der Verfasserbegriff auf Bearbeiter, Kommentatoren, Komponisten und Textdichter, auf Bildautoren, Textverfasser und bildende Künstler ausgedehnt wird.
Ob Kommentatoren und Bearbeiter jeweils als erste oder weitere Verfasser (bezogen auf die ursprüngliche Ausgabe) gelten, hängt von der Textgestaltung ab. Ansonsten gilt die Reihenfolge der Vorlage. Die in den AACR üblichen "author/title entries" (also zweiteilige Nebeneintragungen) wurden von der AG Formalerschließung mehrheitlich, aber nicht einstimmig, abgelehnt.
Die Verfasserdefinition könnte folgendermaßen heißen:
(noch nicht endgültig von der AG Formalerschließung verhandelt)
§ 18
Als beteiligte Personen werden Personen bezeichnet, die nicht als Verfasser gelten (vgl. § 16) aber als Herausgeber, Redakteure, Übersetzer, Illustratoren, die nicht als Verfasser von Bilderbüchern, Bild- und Kunstbänden, Verfasser von Vor- und Nachworten, Anreger, Auftraggeber, Förderer, Veranstalter usw. an einem Werk oder einer Ausgabe eines Werkes beteiligt sind.
3.2 §§ 1xx Allgemeine Regeln
Hier hat es noch keine grundsätzliche Diskussion gegeben.
Angedacht ist, die Bestimmungen für ISBD und die grundsätzlichen Bestimmungen (die auch für Online-Kataloge gelten) zu trennen.
"Ansetzungsbestimmungen", d.h. Bestimmungen für die Wiedergabe des Titels sollen alle in den §§ 2xx abgehandelt werden.
3.3 §§ 2xx Wiedergabe von Titeln
Die Bestimmungen für die Wiedergabe von Titeln werden sich möglicherweise auf wenige Paragraphen reduzieren. Dies muß jedoch noch abschließend von der AG Formalerschließung beraten und formuliert werden. Teile des Entwurfs lauten bislang folgendermaßen:
§ 201 Die vorlagegemäße Wiedergabe
Die vorlagegemäße Wiedergabe von Titeln gilt ohne Ausnahmen für:
a) typographische Besonderheiten,
b) Wörter in unterschiedlichen Schreibweisen,
c) Zeichen wie Bindestriche (Bisstriche etc.), Schrägstriche, Fragezeichen, Ausrufungszeichen, Komma, Apostroph, Zahlen und Zahlwörter,
d) Abkürzungen in der Vorlage,
e) Komposita,
f) Präfixe und Verwandtschaftsbezeichnungen.
§ 202 Zusätzlich zu beachtende Bestimmungen
Folgende Bestimmungen sind zusätzlich zu beachten:
a) Groß- und Kleinschreibung
Über nicht darstellbare Zeichen, Symbole, Formeln, Buchstaben in fremden Schriftzeichen muß noch beraten werden; insbesondere ist dies mit der Arbeitsgruppe Indexierung abzustimmen.
Der § 203 läßt zusätzliche Sucheinstiege für andere Rechtschreibung, Schreibweisen, ausgeschriebene Formen etc zu. Nach Möglichkeiten sollten aber Wörterbücher aufgebaut werden, damit diese unterschiedlichen Formen der Schreibung nicht bei jedem Titel wiederholt werden müssen.
Die bisherigen Bestimmungen für Körperschaften in den §§ 2xx müssen in den §§ 4xx wiedergegeben werden.
3.4 §§ 3xx Ansetzung von Personennamen
Bereits von der KfR verabschiedet wurde die Ansetzung der Präfixe und Verwandschaftsbezeichnungen; die zukünftige Ansetzung erfolgt nach Vorlage bzw. häufigstem Gebrauch, d.h. in der Regel meistens mit Spatium zwischen Präfix und Familiennamen. Eine maschinelle Umsetzung dieser Autorensätze ist geplant, wobei es allenfalls bei selteneren Verwandtschaftsbezeichnungen Nachbereitungsprobleme geben dürfte.
Die Individualisierung ist im Grundsatz von der KfR verabschiedet. Sie wurde von der DDB und in einigen Verbünden erfolgreich getestet.1)
Am 1. April hat die DB ein Pilotprojekt mit der Library of Congress begonnen: wenn Kollegen der DB in den LC Name Authories bibliographieren, laden sie einen Teil des entsprechenden Satzes in den PND-Satz herunter; seit 1. Juni nimmt die Autorenredation des SWB ebenfalls an diesem Projekt teil. Dieses Projekt basiert auf dem "Entitätsprinzip" der IFLA, daß nicht weltweit die gleiche Ansetzung anzustreben ist, sondern vielmehr eine einheitliche Entität mit unterschiedlichen nationalen Ansetzungen.
Voraussichtlich nach der Migration der LC - abgeschlossen in etwa einem Jahr - wird die LC ihrerseits an dem Projekt teilnehmen. Zwischendurch droht jedoch eine Schließung der LCNAF, da das entsprechende Modul der neuen Software noch nicht fertiggestellt ist.
Ein Regelwerksantrag zur Individualisierung wird der KfR im Spätherbst vorgelegt.
Folgende andere Änderungen in den §§ 3xx sind bis jetzt geplant:
Von der DB liegen Anträge zu den §§ 309 und 311 vor. Vorbereitete Anträge wie die Ansetzung der ungarischen Namen müssen abgeschlossen werden. Außerdem sollten weitere Anpassungen an die Grundregel "Ansetzung nach Vorlage bzw. häufigstem Gebrauch" vorgenommen werden (z.B. E.T.A. Hoffmann).
Durch die Individualisierung sind diese Anpassungen sehr viel leichter möglich, da nicht unbedingt die Hauptansetzung geändert werden muß.
Darüber hinaus sollen Verweisungen, die online automatisch erzeugt werden können (z.B. 2. Bestandteil des Doppelnamens), allenfalls fakultativ zugelassen werden.
3.5 Ansetzung von Körperschaftsnamen
Hier muß die in der EG-RAK begonnene Prüfung der Ansetzungen, die im wesentlichen auf Vereinfachungen hinauslief, fortgesetzt werden. Es sollte der Versuch unternommen werden, möglichst viele Entitätsangleichungen von RAK2-Sätzen an die AACR zu erreichen, auch wenn dies bereits für Kongresse veranstaltender Körperschaften (nämlich als Abteilung) abgelehnt wurde.
Darüber hinaus sollen auch bei den Körperschaftsnamen Verweisungen, die online automatisch erzeugt werden können, allenfalls fakultativ zugelassen werden.
3.6 §§ 5xx Bestimmungen für die Ansetzung von ...
Die neuen §§ 5xx werden Regeln für die Bestimmung von Einheitssachtiteln, Sprachbezeichnungen, Codes, Werknamen (Zitate von Werken) und wahrscheinlich Titelvarianten enthalten.
EinheitssachtitelNach der Abschaffung des Ansetzungssachtitels muß überdacht werden, ob nicht - analog zu AACR - in gewissen Fällen auch bei Vorliegen des Originals ein Einheitssachtitel gebildet werden sollte, um z.B. die Nominativform des Titels suchen zu können.
SprachbezeichnungenDie Sprachbezeichnung als Ordnungshilfe wird - wie bereits erwähnt - abgeschafft. Dafür wird ein Sprachencode eingeführt, nämlich der erst kürzlich verabschiedete ISO-Code 639-2, auch Alpha-3-Code genannt.
CodesIn der Arbeitsgruppe Codes werden zur Zeit obligatorische und fakultative Codes für Dokumenttypen und Materialarten entwickelt. Diese werden - wie oben bereits berichtet - auch die Formalsachtitel und Materialbenennungen der RAK-WB ablösen.
Werknamen - Zitate von WerkenAuf Haupt- und Nebeneintragungen wird in Zukunft verzichtet. Es bedarf jedoch der Festlegung, wie ein Werk zitiert wird. Das generelle Zitat unter dem Titel ist in der Wissenschaft völlig unüblich und wäre für den Tausch auch sehr mißlich. Deshalb hat die AG Formalerschließung definiert, daß ein Werk unter dem (den) Verfasser(n) zitiert wird, wenn vorhanden und unter einer Körperschaft, wenn diese bei einem generellen Titel genetivisch nachgestellt ist oder zu ergänzen ist (nicht jedoch IFLA publications).
3.7 Eintragungen unter Personen- und Körperschaftsnamen, Titeln und Codes ...
Nach dem neuesten Stand der AGFE-Beratungen (Mitte Juni 1999) sehen die wesentlichen Eintragungsbestimmungen unter Personen und Körperschaften folgendermaßen aus:
Anm.: Sie müssen im Oktober abschließend von der AG Formalerschließung beraten werden, um dann im Spätherbst der KfR zur Abstimmung vorgelegt werden.
7. |
Personen- und Körperschaftsnamen, Titel und Kodierungen als Such Einstiege |
7.1 |
Form der Eintragungen |
.... |
|
7.2 |
Eintragungen unter Personen |
7.2.1 |
Eintragungen unter Verfassern |
§ 603
1. Bei Werken von Verfassern mit verschiedenen Funktionen wird im allgemeinen jeweils unter dem auf einer Titelseite (hervorgehoben bzw. zuerst) genannten Verfasser jeder Funktion eine Eintragung gemacht.
Das gilt jedoch nicht für den nur in einem Quellennachweis eines Bild- oder Kunstbandes zuerst genannten Bildautor oder Künstler.
2. Unter weiteren Verfassern mit verschiedenen Funktionen können Eintragungen gemacht werden, wenn sie auf der Haupttitelseite genannt sind.
7.2.2 Eintragungen unter beteiligten Personen
§ 604
7.2.3 |
Eintragungen unter nicht beteiligten Personen |
.... |
|
7.3 |
Eintragungen unter Körperschaften |
7.3.1 |
Eintragungen unter beteiligten Körperschaften |
7.3.1.1 |
Eintragungen unter im Titel genannten beteiligten Körperschaften |
7.3.1.2 Eintragungen unter zum Titel zu ergänzenden beteiligten Körperschaften
§ 6072 enthält die Kriterien der Ergänzung
7.3.1.3 Eintragungen unter beteiligten Körperschaften, die weder im Titel genannt, noch zu ihm zu ergänzen sind
§ 608Unter beteiligten Körperschaften, die weder im Titel genannt, noch zu ihm zu ergänzen sind, können Eintragungen gemacht werden.
7.3.2 Eintragungen unter nicht beteiligten Körperschaften
...
Die AG Formalerschließung hatte bislang entschieden, und dies ist auch bereits von der Konferenz im Grundsatz akzeptiert, daß Kongreßpublikationen kodiert werden (Kongreß und Ausstellung) und Veranstaltungsort, Zählung, Veranstaltungsjahr normiert in Kategorien erfaßt werden. Von der AG Formalerschließung verabschiedet, jedoch noch nicht der KfR vorgelegt, ist die Bestimmung, daß Kongreßpublikationen grundsätzlich monographisch erfaßt werden. Damit soll die Gleichbehandlung aller Kongresse vollzogen werden, nachdem seit 1989 zunächst nur die Publikationen der spezifischen Kongresse als Monographien behandelt wurden.
Auf der letzten Sitzung der AG Formalerschließung fielen auch die heiß umkämpften Entscheidungen um Eintragungen unter Kongressen. Es galt zu entscheiden, ob und unter welchen Kriterien Publikationen von spezifischen laufenden und einmaligen Kongressen sowie abhaltenden Körperschaften Eintragungen erhalten.
Folgendes wird der Konferenz für Regelwerksfragen von der AG Formalerschließung vorgeschlagen:
7.3.5 Eintragungen unter Veranstaltungen, die als Körperschaften gelten
§ 6123. Unter weiteren Veranstaltungen, die als Körperschaften gelten, können Eintragungen gemacht werden, auch wenn sie nicht auf der Haupttitelseite genannt sind.
7.3.6 Eintragungen unter abhaltenden und veranstaltenden Körperschaften
§ 613Dieser Kompromiß von zunächst sehr divergierenden Meinungen hat zu einer - wie wir glauben - sehr einfachen und homogenen Regelung für alle Kongreßarten geführt.
Inzwischen sind auch die meisten Bestimmungen für die §§ 6xx fertiggestellt; auf der nächsten Sitzung der AG Formalerschließung im Oktober werden sie voraussichtlich abgeschlossen werden können und dann der KfR vorgelegt.
3.8 §§ 7xx Richtlinien für Online-Kataloge
Da die alten §§ 7xx nicht mehr erforderlich sind, ist geplant, diesen Paragraphenteil als Richtlinien für den Online-Katalog zu nutzen. Hier sollen z.B. behandelt werden: Erfassungshinweise, Basisindex, Behandlung von Sonderzeichen, Verwendung von Nichtsortierzeichen etc.
3.9 Ordnung der Eintragungen:
Diese Paragraphen entfallen in "RAK2". Für das Ordnen in Zettelkatalogen gelten die Bestimmungen von RAK-WB.
4. Aussichten
In optimistischer Vorausschau hoffen wir, im Herbst der KfR Vorlagen für folgende Paragraphenteile zu machen:
Ansonsten werden wir internationale Projekte beobachten, nach Möglichkeit uns auch aktiv daran beteiligen. Das sind insbesondere die Weiterentwicklung der AACR und das Erstellen von europäischen Kontakten wie z.B. eine europäische Mailingliste zum Katalogisieren (sie könnte EUROCAT heißen). Zwei Deutsche Vertreter (Rinn, DDB, und Münnich, UB Heidelberg) sind darüber hinaus in der IFLA-Section of Cataloguing und arbeiten hier an verschiedenen Projekten mit.
*) Vortrag, gehalten auf dem Bibliothekartag in Freiburg 1999. 1) Vgl. Wiechmann, Brigitte: Individualisierungstest in Der Deutschen Bibliothek. In: ZfBB 46 (1999) 3.