Publikationen Hierarchiestufe höher Vorherige Seite

BIBLIOTHEKSDIENST Heft 8, 99

Sachstandsbericht der Arbeitsgruppe Formalerschließung

Auf neuesten Stand gebracht nach den Arbeitsergebnissen der letzten Sitzung der AGFE am 18./19. Juni 1999

Monika Münnich

für die Arbeitsgruppe Formalerschließung der Konferenz für Regelwerksfragen *)

 

1. Ziele des neuen Regelwerks - "RAK2"

Das neue Regelwerk mit dem Arbeitstitel "RAK2" soll nach Möglichkeit:

sein.

2. Anträge an die Konferenz für Regelwerksfragen (KfR)

Zunächst sollen die Grundsatzanträge, die bis zum Frühjahr 1998 (vgl. Bibliothekartag '98) an die Konferenz für Regelwerksfragen gestellt wurden, in Erinnerung gerufen werden:

Außerdem wurden durch die KfR angenommen:

Im Berichtszeitraum Frühjahr 1998 bis Frühjahr 1999 wurden folgende Anträge von der KfR behandelt:

Ziel dieser Entwürfe ( §§ 6xx Eintragungen unter Personen, Körperschaften ...) war die Verdeutlichung der jeweiligen grundsätzlichen Festlegung:

Verfasser:
Bei Verfassern sollen sich Grundbegriffe und Eintragungen möglichst an AACR orientieren. D.h. der Verfasserbegriff wird analog zu AACR (single, shared und mixed responsibility - AACR 21.4, 21.6 + 21.8) erheblich erweitert.

Es können bei mehr als drei Verfassern fakultativ mehr als drei Eintragungen gemacht werden. Dies ist von der Konferenz ausdrücklich gefordert worden und wird auch im Joint Steering Committee der AACR-Revision diskutiert; bei mehr als drei Verfassern müssen mindestens die ersten drei erfaßt werden, womit über die AACR-Erfassung hinausgegangen wird.

Körperschaften:
Bei Körperschaften sollen formale Grundsätze den Ausschlag geben, nämlich ob die Körperschaften im Titel (als Subjekt) genannt oder zu ergänzen bzw. auf der Haupttitelseite genannt sind. Die AACR schienen den Regelwerksmachern zu kompliziert. Die Neuregelung der Eintragungen wird in etwa auf eine stark vereinfachte RAK-WB-Lösung hinauslaufen - jedoch ohne Urheberbegriff. Im Retrievalergebnis dürften RAK2 und AACR in etwa übereinstimmen (mit kleinen Ausnahmen bei den Kongressen).

3. Stand und Planung der "RAK2" (orientiert an den bisherigen Paragraphen)
3.1 Grundbegriffe

Allgemein:
Die Zahl der Grundbegriffe soll minimiert werden und nur soweit nötig aufgrund klarerer Definitionen beibehalten werden. Die zunächst angedachte Übernahme von "Collection with or without collective title" anstatt beigefügter und enthaltener Werke ist inzwischen wieder aufgegeben worden.

Es sollen alle Grundbegriffe in den §§ 0xx zusammengeführt werden, auch die von Kongressen, die bislang in den 680ff behandelt wurden.

Wie bereits erwähnt, hat die KfR der Abschaffung des Urheberbegriffs bereits zugestimmt.

Der Verfasserbegriff wurde erheblich erweitert: wie oben erwähnt mit starker Orientierung an AACR. In der vorletzten Sitzung der AG Formalerschließung wurde beschlossen, daß der Verfasserbegriff auf Bearbeiter, Kommentatoren, Komponisten und Textdichter, auf Bildautoren, Textverfasser und bildende Künstler ausgedehnt wird.

Ob Kommentatoren und Bearbeiter jeweils als erste oder weitere Verfasser (bezogen auf die ursprüngliche Ausgabe) gelten, hängt von der Textgestaltung ab. Ansonsten gilt die Reihenfolge der Vorlage. Die in den AACR üblichen "author/title entries" (also zweiteilige Nebeneintragungen) wurden von der AG Formalerschließung mehrheitlich, aber nicht einstimmig, abgelehnt.

Die Verfasserdefinition könnte folgendermaßen heißen:
(noch nicht endgültig von der AG Formalerschließung verhandelt)

§ 16
Als Verfasser werden Personen bezeichnet, die ein Werk oder Teile eines Werkes, allein oder gemeinschaftlich erarbeitet haben, auch wenn sie in dem Werk und seinen Ausgaben nicht oder nicht ausdrücklich als Verfasser genannt sind, z.B. auch Mitarbeiter, Bearbeiter, Kommentatoren und Drehbuchautoren, Verfasser des Gedankenguts und der literarischen Form, Berichterstatter und Gesprächspartner, Textverfasser und Bildautoren bei Bilderbüchern, bildende Künstler und Textverfasser bei Kunstbänden, Ausstellungs- und Museumskatalogen, Komponisten und Textdichter, Disserenten und Präsides bei alten Dissertationen.

§ 18
Als beteiligte Personen werden Personen bezeichnet, die nicht als Verfasser gelten (vgl. § 16) aber als Herausgeber, Redakteure, Übersetzer, Illustratoren, die nicht als Verfasser von Bilderbüchern, Bild- und Kunstbänden, Verfasser von Vor- und Nachworten, Anreger, Auftraggeber, Förderer, Veranstalter usw. an einem Werk oder einer Ausgabe eines Werkes beteiligt sind.

3.2 §§ 1xx Allgemeine Regeln

Hier hat es noch keine grundsätzliche Diskussion gegeben.

Angedacht ist, die Bestimmungen für ISBD und die grundsätzlichen Bestimmungen (die auch für Online-Kataloge gelten) zu trennen.

"Ansetzungsbestimmungen", d.h. Bestimmungen für die Wiedergabe des Titels sollen alle in den §§ 2xx abgehandelt werden.

3.3 §§ 2xx Wiedergabe von Titeln

Die Bestimmungen für die Wiedergabe von Titeln werden sich möglicherweise auf wenige Paragraphen reduzieren. Dies muß jedoch noch abschließend von der AG Formalerschließung beraten und formuliert werden. Teile des Entwurfs lauten bislang folgendermaßen:

§ 200 Wiedergabe von Titeln
Titel werden im allgemeinen vorlagegemäß wiedergegeben.

§ 201 Die vorlagegemäße Wiedergabe
Die vorlagegemäße Wiedergabe von Titeln gilt ohne Ausnahmen für:
a) typographische Besonderheiten,
b) Wörter in unterschiedlichen Schreibweisen,
c) Zeichen wie Bindestriche (Bisstriche etc.), Schrägstriche, Fragezeichen, Ausrufungszeichen, Komma, Apostroph, Zahlen und Zahlwörter,
d) Abkürzungen in der Vorlage,
e) Komposita,
f) Präfixe und Verwandtschaftsbezeichnungen.

§ 202 Zusätzlich zu beachtende Bestimmungen
Folgende Bestimmungen sind zusätzlich zu beachten:
a) Groß- und Kleinschreibung

aa) Vollständig in Majuskeln geschriebene Wörter werden im allgemeinen als Minuskeln erfaßt.
ab) Der erste Buchstabe eines Wortes kann entsprechend der Rechtschreibung groß geschrieben werden.
b) Fehlende Akzente und diakritische Zeichen werden nach Möglichkeit ergänzt.
c) Druckfehler
Offensichtliche Druckfehler werden stillschweigend korrigiert.
d) Spatien
da) Sie werden im allgemeinen vorlagegemäß wiedergegeben.
Das gilt auch für abgekürzte Vornamen vor Familiennamen.
db) Spatien in Initialfolgen werden weggelassen
(Aber: abgekürzte Vornamen vor Familiennamen werden jedoch vorlagegemäß wiedergegeben)
e) Klammern der Vorlage
werden als runde Klammer wiedergegeben. Klammern in Formeln werden jedoch unverändert übernommen.
f) Punkte
fa) Punkte werden im allgemeinen nach Vorlage wiedergegeben.
fb) Abschlußpunkte am Ende von Titeln werden weggelassen.
g) Abbreviaturen und Ligaturen werden aufgelöst (bzw. beschrieben analog AACR)
h) Buchstaben über Buchstaben / hochgestellte Zeichen
...
i) Symbole, sonstige Zeichen, Buchstaben in fremden Schriftzeichen,
ia) Sie werden nach Möglichkeit gemäß Vorlage wiedergegeben.
...

Über nicht darstellbare Zeichen, Symbole, Formeln, Buchstaben in fremden Schriftzeichen muß noch beraten werden; insbesondere ist dies mit der Arbeitsgruppe Indexierung abzustimmen.

Der § 203 läßt zusätzliche Sucheinstiege für andere Rechtschreibung, Schreibweisen, ausgeschriebene Formen etc zu. Nach Möglichkeiten sollten aber Wörterbücher aufgebaut werden, damit diese unterschiedlichen Formen der Schreibung nicht bei jedem Titel wiederholt werden müssen.

Die bisherigen Bestimmungen für Körperschaften in den §§ 2xx müssen in den §§ 4xx wiedergegeben werden.

3.4 §§ 3xx Ansetzung von Personennamen

Bereits von der KfR verabschiedet wurde die Ansetzung der Präfixe und Verwandschaftsbezeichnungen; die zukünftige Ansetzung erfolgt nach Vorlage bzw. häufigstem Gebrauch, d.h. in der Regel meistens mit Spatium zwischen Präfix und Familiennamen. Eine maschinelle Umsetzung dieser Autorensätze ist geplant, wobei es allenfalls bei selteneren Verwandtschaftsbezeichnungen Nachbereitungsprobleme geben dürfte.

Die Individualisierung ist im Grundsatz von der KfR verabschiedet. Sie wurde von der DDB und in einigen Verbünden erfolgreich getestet.1)

Am 1. April hat die DB ein Pilotprojekt mit der Library of Congress begonnen: wenn Kollegen der DB in den LC Name Authories bibliographieren, laden sie einen Teil des entsprechenden Satzes in den PND-Satz herunter; seit 1. Juni nimmt die Autorenredation des SWB ebenfalls an diesem Projekt teil. Dieses Projekt basiert auf dem "Entitätsprinzip" der IFLA, daß nicht weltweit die gleiche Ansetzung anzustreben ist, sondern vielmehr eine einheitliche Entität mit unterschiedlichen nationalen Ansetzungen.

Voraussichtlich nach der Migration der LC - abgeschlossen in etwa einem Jahr - wird die LC ihrerseits an dem Projekt teilnehmen. Zwischendurch droht jedoch eine Schließung der LCNAF, da das entsprechende Modul der neuen Software noch nicht fertiggestellt ist.

Ein Regelwerksantrag zur Individualisierung wird der KfR im Spätherbst vorgelegt.

Folgende andere Änderungen in den §§ 3xx sind bis jetzt geplant:

Von der DB liegen Anträge zu den §§ 309 und 311 vor. Vorbereitete Anträge wie die Ansetzung der ungarischen Namen müssen abgeschlossen werden. Außerdem sollten weitere Anpassungen an die Grundregel "Ansetzung nach Vorlage bzw. häufigstem Gebrauch" vorgenommen werden (z.B. E.T.A. Hoffmann).

Durch die Individualisierung sind diese Anpassungen sehr viel leichter möglich, da nicht unbedingt die Hauptansetzung geändert werden muß.

Darüber hinaus sollen Verweisungen, die online automatisch erzeugt werden können (z.B. 2. Bestandteil des Doppelnamens), allenfalls fakultativ zugelassen werden.

3.5 Ansetzung von Körperschaftsnamen

Hier muß die in der EG-RAK begonnene Prüfung der Ansetzungen, die im wesentlichen auf Vereinfachungen hinauslief, fortgesetzt werden. Es sollte der Versuch unternommen werden, möglichst viele Entitätsangleichungen von RAK2-Sätzen an die AACR zu erreichen, auch wenn dies bereits für Kongresse veranstaltender Körperschaften (nämlich als Abteilung) abgelehnt wurde.

Darüber hinaus sollen auch bei den Körperschaftsnamen Verweisungen, die online automatisch erzeugt werden können, allenfalls fakultativ zugelassen werden.

3.6 §§ 5xx Bestimmungen für die Ansetzung von ...

Die neuen §§ 5xx werden Regeln für die Bestimmung von Einheitssachtiteln, Sprachbezeichnungen, Codes, Werknamen (Zitate von Werken) und wahrscheinlich Titelvarianten enthalten.

Einheitssachtitel

Nach der Abschaffung des Ansetzungssachtitels muß überdacht werden, ob nicht - analog zu AACR - in gewissen Fällen auch bei Vorliegen des Originals ein Einheitssachtitel gebildet werden sollte, um z.B. die Nominativform des Titels suchen zu können.

Sprachbezeichnungen

Die Sprachbezeichnung als Ordnungshilfe wird - wie bereits erwähnt - abgeschafft. Dafür wird ein Sprachencode eingeführt, nämlich der erst kürzlich verabschiedete ISO-Code 639-2, auch Alpha-3-Code genannt.

Codes

In der Arbeitsgruppe Codes werden zur Zeit obligatorische und fakultative Codes für Dokumenttypen und Materialarten entwickelt. Diese werden - wie oben bereits berichtet - auch die Formalsachtitel und Materialbenennungen der RAK-WB ablösen.

Werknamen - Zitate von Werken

Auf Haupt- und Nebeneintragungen wird in Zukunft verzichtet. Es bedarf jedoch der Festlegung, wie ein Werk zitiert wird. Das generelle Zitat unter dem Titel ist in der Wissenschaft völlig unüblich und wäre für den Tausch auch sehr mißlich. Deshalb hat die AG Formalerschließung definiert, daß ein Werk unter dem (den) Verfasser(n) zitiert wird, wenn vorhanden und unter einer Körperschaft, wenn diese bei einem generellen Titel genetivisch nachgestellt ist oder zu ergänzen ist (nicht jedoch IFLA publications).

3.7 Eintragungen unter Personen- und Körperschaftsnamen, Titeln und Codes ...

Nach dem neuesten Stand der AGFE-Beratungen (Mitte Juni 1999) sehen die wesentlichen Eintragungsbestimmungen unter Personen und Körperschaften folgendermaßen aus:

Anm.: Sie müssen im Oktober abschließend von der AG Formalerschließung beraten werden, um dann im Spätherbst der KfR zur Abstimmung vorgelegt werden.

7.

Personen- und Körperschaftsnamen, Titel und Kodierungen als Such Einstiege

7.1

Form der Eintragungen

....

 

7.2

Eintragungen unter Personen

7.2.1

Eintragungen unter Verfassern

§ 602
1. Hat ein Werk einen Verfasser, so wird unter ihm eine Eintragung gemacht.
2. Hat ein Werk mehrere Verfasser, so werden im allgemeinen unter bis zu drei auf einer Titelseite hervorgehoben genannten Verfassern Eintragungen gemacht. Sind keine hervorgehoben, so werden unter bis zu drei Verfassern in der Reihenfolge der Vorlage Eintragungen gemacht.
3. Bei fortlaufenden Sammelwerken gelten die Bestimmungen von Ziffer 1 und 2 nur, wenn alle Teile das Werk von ein bis drei Verfassern sind.
4. Unter weiteren Verfassern können Eintragungen gemacht werden, wenn sie auf der Haupttitelseite genannt sind.
.....

§ 603
1. Bei Werken von Verfassern mit verschiedenen Funktionen wird im allgemeinen jeweils unter dem auf einer Titelseite (hervorgehoben bzw. zuerst) genannten Verfasser jeder Funktion eine Eintragung gemacht.
Das gilt jedoch nicht für den nur in einem Quellennachweis eines Bild- oder Kunstbandes zuerst genannten Bildautor oder Künstler.
2. Unter weiteren Verfassern mit verschiedenen Funktionen können Eintragungen gemacht werden, wenn sie auf der Haupttitelseite genannt sind.

7.2.2 Eintragungen unter beteiligten Personen

§ 604
1. Bei Sammlungen, begrenzten Werken mehrerer Verfasser und anonymen Werken wird unter dem auf der Haupttitelseite (hervorgehoben bzw. zuerst) genannten Herausgeber eine Eintragung gemacht.
2. Unter weiteren beteiligten Personen können Eintragungen gemacht werden.

7.2.3

Eintragungen unter nicht beteiligten Personen

....

 

7.3

Eintragungen unter Körperschaften

7.3.1

Eintragungen unter beteiligten Körperschaften

7.3.1.1

Eintragungen unter im Titel genannten beteiligten Körperschaften

§ 606
1. Unter bis zu drei beteiligten Körperschaften werden im allgemeinen Eintragungen gemacht, wenn sie im Titel eines Werkes genannt sind.
Anm.: Das gilt auch, wenn eine Körperschaft ihren Namen geändert oder zu bestehen aufgehört hat.
2 und 3 ähnlich wie bisher.

7.3.1.2 Eintragungen unter zum Titel zu ergänzenden beteiligten Körperschaften

§ 607
1. Unter bis zu drei beteiligten Körperschaften werden Eintragungen gemacht, wenn sie zum Titel zu ergänzen sind.

2 enthält die Kriterien der Ergänzung

7.3.1.3 Eintragungen unter beteiligten Körperschaften, die weder im Titel genannt, noch zu ihm zu ergänzen sind

§ 608

Unter beteiligten Körperschaften, die weder im Titel genannt, noch zu ihm zu ergänzen sind, können Eintragungen gemacht werden.

7.3.2 Eintragungen unter nicht beteiligten Körperschaften

...

Kongresse

Die AG Formalerschließung hatte bislang entschieden, und dies ist auch bereits von der Konferenz im Grundsatz akzeptiert, daß Kongreßpublikationen kodiert werden (Kongreß und Ausstellung) und Veranstaltungsort, Zählung, Veranstaltungsjahr normiert in Kategorien erfaßt werden. Von der AG Formalerschließung verabschiedet, jedoch noch nicht der KfR vorgelegt, ist die Bestimmung, daß Kongreßpublikationen grundsätzlich monographisch erfaßt werden. Damit soll die Gleichbehandlung aller Kongresse vollzogen werden, nachdem seit 1989 zunächst nur die Publikationen der spezifischen Kongresse als Monographien behandelt wurden.

Auf der letzten Sitzung der AG Formalerschließung fielen auch die heiß umkämpften Entscheidungen um Eintragungen unter Kongressen. Es galt zu entscheiden, ob und unter welchen Kriterien Publikationen von spezifischen laufenden und einmaligen Kongressen sowie abhaltenden Körperschaften Eintragungen erhalten.

Folgendes wird der Konferenz für Regelwerksfragen von der AG Formalerschließung vorgeschlagen:

7.3.5 Eintragungen unter Veranstaltungen, die als Körperschaften gelten

§ 612
1. Unter Veranstaltungen, die als Körperschaften gelten (vgl. § ...) und im Titel genannt bzw. zu ihm zu ergänzen sind, werden Eintragungen gemäß den §§ 606 und 607 gemacht.
2. Unter Veranstaltungen, die als Körperschaften gelten und weder im Titel genannt, noch zu ihm zu ergänzen sind, werden Eintragungen gemacht, wenn sie auf der Haupttitelseite genannt sind.

3. Unter weiteren Veranstaltungen, die als Körperschaften gelten, können Eintragungen gemacht werden, auch wenn sie nicht auf der Haupttitelseite genannt sind.

7.3.6 Eintragungen unter abhaltenden und veranstaltenden Körperschaften

§ 613
1. Unter abhaltenden oder veranstaltenden Körperschaften, die im Titel genannt bzw. zu ihm zu ergänzen sind, werden Eintragungen gemäß den §§ 606 und 607 gemacht.
2. Unter einer abhaltenden oder veranstaltenden Körperschaft, die weder im Titel genannt, noch zu ihm zu ergänzen ist, wird eine Eintragung gemacht, wenn sie auf der Haupttitelseite steht. Bei mehreren auf der Haupttitelseite genannten Körperschaften wird die Eintragung unter der hervorgehobenen bzw. zuerst genannten gemacht.
3. Unter weiteren abhaltenden oder veranstaltenden Körperschaften können Eintragungen gemacht werden.

Dieser Kompromiß von zunächst sehr divergierenden Meinungen hat zu einer - wie wir glauben - sehr einfachen und homogenen Regelung für alle Kongreßarten geführt.

Inzwischen sind auch die meisten Bestimmungen für die §§ 6xx fertiggestellt; auf der nächsten Sitzung der AG Formalerschließung im Oktober werden sie voraussichtlich abgeschlossen werden können und dann der KfR vorgelegt.

3.8 §§ 7xx Richtlinien für Online-Kataloge

Da die alten §§ 7xx nicht mehr erforderlich sind, ist geplant, diesen Paragraphenteil als Richtlinien für den Online-Katalog zu nutzen. Hier sollen z.B. behandelt werden: Erfassungshinweise, Basisindex, Behandlung von Sonderzeichen, Verwendung von Nichtsortierzeichen etc.

3.9 Ordnung der Eintragungen:

Diese Paragraphen entfallen in "RAK2". Für das Ordnen in Zettelkatalogen gelten die Bestimmungen von RAK-WB.

4. Aussichten

In optimistischer Vorausschau hoffen wir, im Herbst der KfR Vorlagen für folgende Paragraphenteile zu machen:

  • §§ 0xx - Grundparagraphen (teilweise oder vollständig),
  • §§ 2xx - Wiedergabe von Titeln,
  • §§ 3xx - Ansetzung unter Personennamen (teilweise),
  • §§ 5xx - Bestimmungen für die Ansetzung von Einheitstiteln, Sprachbezeichnungen, Codes ....
  • §§ 6xx - Eintragungen unter Personen- und Körperschaftsnamen, Titeln und Codes.
  • Ansonsten werden wir internationale Projekte beobachten, nach Möglichkeit uns auch aktiv daran beteiligen. Das sind insbesondere die Weiterentwicklung der AACR und das Erstellen von europäischen Kontakten wie z.B. eine europäische Mailingliste zum Katalogisieren (sie könnte EUROCAT heißen). Zwei Deutsche Vertreter (Rinn, DDB, und Münnich, UB Heidelberg) sind darüber hinaus in der IFLA-Section of Cataloguing und arbeiten hier an verschiedenen Projekten mit.

     

    *) Vortrag, gehalten auf dem Bibliothekartag in Freiburg 1999.

    1) Vgl. Wiechmann, Brigitte: Individualisierungstest in Der Deutschen Bibliothek. In: ZfBB 46 (1999) 3.


    Stand: 06.08.99
    Seitenanfang