Über das DBI Hierarchiestufe höher


Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur


Richtlinien
über den Beirat und die Kommissionen des
Ehemaligen Deutschen Biblio
theksinstituts (EDBI)



Vom 27. Dezember 1999
WissKult V B
Telefon 90228 - 553/558, intern 9228 - 553/558

 

Auf Grund des § 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt:

1.    Aufgaben des EDBI

Das Ehemalige Deutsche Bibliotheksinstitut (EDBI) wurde durch Beschluss des Senats von Berlin vom 24. August 1999 zum 1. Januar 2000 als nichtrechtsfähige Anstalt errichtet.

Das EDBI

mit dem Ziel der ersatzlosen Auflösung des EDBI spätestens zum 31. Dezember 2003 (Abwicklung).

2.    Beirat

2.1. Bildung und Aufgaben

Zur bibliotheksfachlichen Begleitung und Unterstützung der Abwicklung wird bei dem EDBI ein Beirat gebildet.

Aufgabe des Beirats ist die bibliotheksfachliche Beratung der Institutsleitung und der aufsichtführenden Senatsverwaltung. Der Beirat soll insbesondere

welche Serviceleistungen des früheren Deutschen Bibliotheksinstituts im Rahmen des personell und finanziell Möglichen (Abwicklung) und im Hinblick auf die Arbeit der geplanten bibliothekarischen Sondereinrichtung bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz ab 2002 fortgeführt werden sollen. Hierbei ist dem Ziel der vollständigen Auflösung des EDBI und der vollständigen und kostenwirksamen Vermittlung des Personals Rechnung zu tragen.

2.2. Zusammensetzung

Der Beirat besteht aus höchstens sieben fachkundigen Mitgliedern. Die Berufung wird von der aufsichtführenden Senatsverwaltung vorgenommen.

Um die Benennung von Berufungsvorschlägen sind zu bitten:

Die weiteren Mitglieder werden nach billigem Ermessen der Aufsichtsbehörde ausgewählt, wobei mindestens zwei Mitglieder des Beirats zugleich der Arbeitsgruppe für die Vorbereitung einer bibliothekarischen Sondereinrichtung bei der Stiftung preußischer Kulturbesitz angehören sollen.

2.3. Mitglieder

Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer einer Amtsperiode von einem Jahr berufen. Die Berufungsbehörde nach Nr. 2.2. kann die Auflösung des Beirats vor Ablauf der Amtsperiode bestimmen, wenn seine Tätigkeit durch die Einstellung oder den Übergang von Aufgaben des EDBI auf andere Träger nicht mehr sinnvoll, erforderlich oder möglich ist. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, ist ein Ersatzmitglied zu berufen.

2.4. Vorsitzender

Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer der Amtsperiode. Der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber der Institutsleitung und der aufsichtführenden Senatsverwaltung.

2.5. Sitzungen

Der Beirat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Der Vorsitzende des Beirats, die Leitung des EDBI und die aufsichtführende Senatsverwaltung können ferner Sitzungen einberufen.

Die Institutsleitung und Vertreter der aufsichtführenden Senatsverwaltung nehmen an den Beiratssitzungen ohne Stimmrecht teil.

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Be-schlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Der Verlauf der Sitzungen des Beirats wird protokolliert.

Eine Geschäftsordnung des Beirats bedarf der Zustimmung der aufsichtführenden Senatsverwaltung.

2.6. Kosten der Beiratsmitglieder

Die Beiratsarbeit erfolgt unentgeltlich. Reisekosten werden entsprechend den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes gegenüber dem EDBI abgerechnet.

 

3.    Kommissionen des EDBI

3.1. Einsetzung, Aufgaben und Arbeitsweise

Das EDBI kann im Rahmen seiner Aufgaben beratende Kommissionen einsetzen.

Die Kommissionen haben die Aufgabe,

Die Kommissionen befassen sich in Abstimmung mit dem Institut und anderen Kommissionen innerhalb ihres Aufgabenfeldes mit wechselnden Fragen und verschiedenen Themen. Die Arbeitsweise wird von den Kommissionen selbst festgelegt. Die Kommissionen werden durch einen jeweils zuständigen Mitarbeiter des EDBI betreut, um einen Informationsaustausch zwischen Kommission und Institut sicherzustellen. Einmal jährlich soll der Vorsitzende die Leitung des Instituts, die aufsichtführende Senatsverwaltung und die Fachöffentlichkeit in geeigneter Weise über die Arbeit der Kommission unterrichten.

3.2. Zusammensetzung

Die Kommissionen bestehen in der Regel aus mindestens drei und höchstens sechs Mitgliedern. Die Mitgliederzahl wird vom Beirat für die einzelnen Kommissionen festgelegt.

Die Berufung der Mitglieder erfolgt für jeweils ein Jahr durch die Leitung des Instituts.

Kommissionsmitglieder sollen nur in eine Kommission berufen werden. Die Kommissionen bestehen, solange der Beirat besteht. Die aufsichtführende Senatsverwaltung kann einzelne oder alle Kommissionen auflösen, wenn kein Bedarf an ihrer weiteren Tätigkeit, keine Betreuungsmöglichkeit durch das Institut oder keine Finanzierungsmöglichkeit mehr gegeben ist.

3.3. Vorsitzender

Die Kommissionen wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied, die die jeweilige Kommission nach außen vertreten.

3.4. Sitzungen

Sitzungen werden durch den Vorsitzenden spätestens eine Woche vor Sitzungstermin schriftlich einberufen. Sollen mehr als zwei Sitzungen in einem Jahr einberufen werden, so ist die schriftliche Zustimmung der Leitung des Instituts einzuholen.

Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse der Kommissionen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sachverständige Gäste können an den Sitzungen der Kommissionen im Einvernehmen mit der Institutsleitung teilnehmen. Die Kommissionen können weitere die Sitzungen betreffende Gegenstände in einer Geschäftsordnung regeln, die der Zustimmung der Leistung des Instituts bedarf.

3.5. Kosten der Kommissionsarbeit

Die Arbeit der Kommissionsmitglieder erfolgt unentgeltlich. Reisekosten werden entsprechend den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes mit dem EDBI abgerechnet.

3.6. Übergangsbestimmung

Im Jahr 2000 bestehen als Kommissionen des EDBI die Kommissionen des früheren Deutschen Bibliotheksinstituts fort, die am 31. Dezember 1999 bestanden.

4.    Geltungsdauer

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2000 in Kraft. Sie treten mit der Auflösung des EDBI, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.