zurückblättern | Zurück zur Titelliste

Urheberrechte zwischen Wissenschaft, Universität und Rundfunkanstalt : ein Rechtsgutachten zur Auslegung von Paragraph 53 UrhG im Hinblick auf die Archivierung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen durch Bibliotheken / Harald Müller. - 32 Anm. - Auch als Computerdatei. - Systemvoraussetzungen: Acrobat reader. - Zugang: Internet und World Wide Web. - Adresse: http://www.bis.uni-oldenburg.de/bisverlag/hv1/63-m uell.pdf. // In: Zwischen Schreiben und Lesen : Perspektiven für Bibliotheken, Wissenschaft und Kultur ; Festschrift zum 60. Geburtstag von Hermann Havekost / hrsg. von Hans-Joachim Wätjen. - Oldenburg : BIS-Verl., 1995. - S. 357 - 376
Inh.: In Deutschland gibt es keine gesetzlich geregelte Pflichtablieferung für Rundfunk- und Fernsehproduktionen. Vergleiche mit anderen Ländern zeigen, daß es auch bereits andere Regelungen gibt. Das neuerliche Gutachten zum Thema - frühere von Katzeberger und Peters - resümiert, daß bei der in einigen Bb praktizierten Aufzeichnung und Bereitstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Paragraph 53 Abs. 2 Ziff. 1 UrhG vollständig erfüllt sind und die Bb mit der Archivierung von Sendungen vollkommen rechtmäßig handeln. Einsatz für ein "Rundfunkprogramm-Archivgesetz" ist erforderlich. (tr)
Volltext | Zurück zur Titelliste

Rechtschutz von Datenbanken : Vorschlag der EG-Kommission und Hearing des Bundesjustizministeriums / Klaus Peters. - Auch als Computerdatei. - Zugang: Internet und World Wide Web. - Adresse: http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub /bd94_h3.htm. // In: Bibliotheksdienst. - Berlin. - 28 (1994),3, S. 329 - 332
Inh.: Nach Verabschiedung der Computerprogramm- sowie sog. Verleihrichtlinie wird jetzt o. g. Richtlinie vorbereitet: 1. Vorschlag der EG-Kommission vom 13.05.1992, nach Stellungnahme durch Europäisches Parlament geänd. 04.10.1993 (KOM(93) 464 endg. - SYN 393). Hearing am 30.11.1993. Schutzgegenstand nur Datenbanken in elektronischer Form. Alle Arten von Daten incl. Fakten. Schutz verwendeter Software regelt Computerprogrammrichtlinie. Geschützt sind Datenbanken, "die auf Grund ihrer Auswahl oder Anordnung eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers sind"; die bibliotheksrelevanten Datenbanken dürften i. d. R. darunter fallen. Ausschließlichkeitsrechte weichen in einigen Punkten in für Bb nachteiliger Weise von deutschem Recht ab. "Öffentliche Verbreitung" nicht definiert, möglicherweise fällt entgegen deutschem Recht auch Präsenzbenutzung darunter. Jede Wiedergabe "außerhalb des Familienkreises" ist "öffentlich" und damit zustimmungspflichtig. Deutsches Recht: Für Mehrzahl von Personen bestimmte Wiedergabe ist öffentlich, Wiedergabe für einzelne Bibliotheksbenutzer somit zustimmungsfrei. Ausnahmen von Ausschließlichkeitsrechten werden "rechtmäßigem Benutzer" bzw. "rechtmäßigem Erwerber" gewährt. Anzunehmen, daß Bibliotheksbenutzer nicht dazu zählen. Solche Ausnahmen dürften Erlaubnis zur Wiedergabe der Datenbank und zur Vervielfältigung vergriffener Datenbanken sein. (St)
Volltext | Zurück zur Titelliste

Computerprogramme : neues Recht ; das Zweite Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes / Klaus Peters. - Auch als Computerdatei. - Zugang: Internet und World Wide Web. - Adresse: http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub /urhgcomp.htm. // In: Bibliotheksdienst. - Berlin. - 27 (1993),9, S. 1386 - 1390
Inh.: 24.06.1993 ist Zweites Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 09.06.1993 in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist Umsetzung der Richtlinie des Rates der EG vom 14.05.1991 über Rechtsschutz von Computerprogrammen in das deutsche Recht. Hinweise zu den für Bibliotheksbenutzung wichtigsten Vorschriften des neuen Computerrechts. Nur einfach stukturierte Programme (sog. Banalprogramme) und bloße Nachahmungen erlangen keinen Urheberrechtsschutz. Vervielfältigungen von Computerprogrammen erfordern Zustimmung des Rechtsinhabers. Ausnahmen für das Vervielfältigungsrecht sind vorgesehen. Bibliotheksbenutzer dürfen ohne Einwilligung der Rechtsinhaber die ihnen von der B zur Verfügung gestellten Programme benutzen. Es werden die wichtigsten Grundsätze für Überlassung von Computerprogrammen dargestellt. Präsenzbenutzung tangiert nicht urheberrechtliches Verbreitungsrecht. Ausleihen von Programmträgern auf Grundlage eines Lizenzvertrages dürfen nur mit Einwilligung des Rechtsinhabers erfolgen. (F.K.)
Volltext | Zurück zur Titelliste

Rechtliche Schwierigkeiten beim Bezug von Dissertationen und Photokopien aus Großbritannien : Gutachten der DBI-Rechtskommission hinsichtlich der Auswirkungen einer Unterschrift unter das "Thesis Declaration Form" bzw. das "Registrierungsformular" sowie die "Erklärung: Kopie von Artikeln" des British Library Document Supply Centre / Harald Müller. - 14 Anm. - Auch als Computerdatei. - Zugang: Internet und World Wide Web. - Adresse: http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub /disserta.htm. // In: Bibliotheksdienst. - Berlin. - 27 (1993), S. 378 - 389
Inh.: Juristische Begutachtung und rechtliche Überprüfung der von BL an deutsche Bb verschickten Formulare nach Bestellung von Dissertationen britischer Univ. und Zsn.-Aufsatzkopien aus BLDSC Boston Spa. Thesis Declaration Form (TDF) wird verwendet für Bestellung einer Dissertation, die als einmalige Vervielfältigung des Werkes für bestellende B angefertigt wird. Registrierungs-Formular bzw. Bestellformular des BLDSC für Bestellungen von Photokopien. Für Bestellungen einer englischen Dissertation bei British Theses Service (BRITS) oder University Microfilm International (UMI) können nach Auffassung der DBI-Rechtskommission aus Unterschrift unter TDF keine Nachteile entstehen. Um Strafbarkeitsbestimmungen des Copyright Act 1988 zu vermeiden, sollten im unterschriebenen Registrierungs-Formular des BLDSC die Worte "zu Forschung und Privatstudien" durch "zu den im deutschen Recht gestatteten Zwecken" ersetzt werden. (F.K.)
Volltext | Zurück zur Titelliste

Rechtsschutz für bibliothekarische Arbeitsergebnisse / Gabriele Beger. - (Informationen der Rechtskommission des DBI). - Auch als Computerdatei. - Zugang: Internet und World Wide Web. - Adresse: http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub /bd93_h5a.htm. // In: Bibliotheksdienst. - Berlin. - 27 (1993),5, S. 717 - 720
Inh.: Der alphabetische Katalog und die nach feststehenden Regeln angefertigte Titelaufnahme genießen keinen Urheberrechtsschutz. Katalogisierungsregelwerke, systematische Kataloge (Systematiken), Bibliographien sind urheberrechtlich geschützt, die physische Form (Broschüre, Zettelkatalog, Datenbank,...) ist unerheblich. Dem Urheber im Arbeits- oder Dienstverhältnis steht das gleiche Recht zu wie dem freien Urheber, es ist davon auszugehen, daß dem Arbeitgeber/Dienstherrn nur Nutzungsrechte übertragen werden. Allerdings können die Persönlichkeitsrechte des abhängigen Urhebers eingschränkt werden. Werktitel sind, mit einigen Ausnahmen, nicht geschützt. - Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verbietet Handlungen zum Zwecke des Wettbewerbes, die gegen die guten Sitten verstoßen, z. B. Sich-Aneignen des Arbeitsergebnisses eines anderen. - Gem. Verlagsrecht bleiben dem Urheber alle Nutzungsrechte, die er nicht vertraglich dem Verlag eingeräumt hat, sowie die Urheberpersönlichkeitsrechte, das Recht der Überarbeitung, das Recht, sich von seinem Werk zu distanzieren. (St)
Beger, Gabriele | Beger, Gabriele | Beger, Gabriele
Volltext | Zurück zur Titelliste

weiterblättern


Seitenanfang