8   Rechtliche Rahmenbedingungen

Die positiven politischen Grundeinstellungen sorgen dafür, daß auch die notwendigen rechtlichen Regelungen zügig angegangen werden. Noch 1977 hatte die Bundespost das Gerätemonopol auch bei Endgeräten für die Datenverarbeitung. 1989 wurde die Postreform mit dem Ziel eingeleitet, die hoheitlichen von den unternehmerischen Aufgaben zu trennen und zum Kunden privatrechtliche Beziehungen herzustellen. Der Markt für Endgeräte wurde freigegeben. Zum 1.1.98 (also bald nach Inkrafttreten der entsprechenden EU-Richtlinien) wurde das Netz- und Telefondienstmonopol aufgehoben. Die Kontrolle über das Marktgeschehen und die Einhaltung des Wettbewerbs hat eine eigens dafür gegründete Regulierungsbehörde übernommen.
Einen weiteren Schritt zur Festschreibung von Regeln stellt das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG) von 1998 dar. Es will "einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen für die freie Entfaltung der neuen Kommunikationsdienste schaffen" und verfolgt dabei vier Ziele:

Trotz seiner Detailiertheit kann es jedoch nur einen Bruchteil von Produkten und Diensten regeln: es ist nur auf die in Deutschland produzierten und u.U. auf die in Deutschland angebotenen anwendbar. Daß es sich beim Worldwide Web um globale Probleme handelt, ist bisher von Gesetzgebung und Rechtsprechung nur unzureichend erkannt worden.
Neben dieser Dimension von Multimedia sind noch weitere neue für die rechtlichen Rahmenbedingungen relevant: So ist zu bedenken, daß im Netz materielle Güter keine Bedeutung haben. Das gesamte Sachenrecht kann also nicht angewendet werden. So ist z.B. die Information an sich nicht geschützt; das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt nur Geheimnisse; das Urheberrecht ist auf Literatur und Musik zugeschnitten. Auch die Tatsache, daß im Internet Rechtsgeschäfte unmittelbar ohne Zeitverzug wirksam werden, muß in der Rechtssprechung berücksichtigt werden. Schließlich sind bestehende, alteingeführte Regelungen hinsichtlich ihrer Eignung für E-Commerce zu prüfen. Das gilt für das Ladenschlußgesetz, die Rabattgewährung und Verkaufsbeschränkungen.
Besonders dringend scheinen nach den Erfahrungen mit der Deregulierung und den Konzentrationsprozessen auf dem Medienmarkt international vereinbarte und auch durchzusetzende Regeln zum Erhalt des Wettbewerbs: "Der Deregulierungsprozeß darf nicht in einer wettbewerbsarmen Marktverödung enden."
Schon Adam Smith bemerkte, daß private Monopole noch schlimmer seien als die staatlichen. Bei ihnen gesellen sich zu Bürokratie, Ineffizienz und Bequemlichkeit auch noch Habgier und Gewinnsucht.
Auf die Notwendigkeit der Anpassung des Urheberrechts und die Gefahren für die Nutzer durch zu industriefreundliche Regelungen ist hier an anderer Stelle bereits hingewiesen worden.
Eine rechtsphilosophische Betrachtung von Moore stellt folgende Forderungen an die künftige Rechtsordnung, deren Bestandteile er die "Intellectual Rights" nennt:

  1. Recht, geistiges Eigentum gewinnbringend zu nutzen
  2. Recht auf persönlichen Datenschutz auch im Netz, Schutz der persönlichen Daten und der Privatsphäre
  3. Recht auf Zugang und Zugriff zu Informationen
  4. Recht auf Schutz vor unerwünschten Informationen
  5. Schutz vor Überlagerung nationaler Kulturen durch eine übermächtige Kultur, die durch die Medien transportiert wird.

Diese Rechte werden den Bürgerrechten aus dem 18. Jahrhundert, den politischen Rechten des 19. Jahrhunderts und den sozialen Grundrechten des 20. Jahrhunderts gleichgestellt. Danach hat der Staat die Verpflichtung für ihre Umsetzung und Einhaltung zu sorgen.

Seitenanfang
Inhaltsverzeichnis
nächstes Kapitel